Autor Thema: Rückwirkende Höhergruppierung von 9b auf 9c zum 01.01.2017 durch AG  (Read 11022 times)

AnReb

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Ich bin seit September 2012 (6 Jahre) bei einer kommunalen Verwaltung in der Abt. Liegenschaften tätig.
Mit der Einführung der neuen Entgeltordnung zum 01.01.2017 wurde ich stufengleich in die Entgeltgruppe 9b/3 übergeleitet. Im September 2017 erfolgte der Wechsel in die Erfahrungsstufe 4. Ein Antrag auf Höhergruppierung in die 9c nach §29b  wurde von mir wegen dem daraus folgenden Gehaltsverlust und der Schlechterstellung nicht gestellt.
Aufgrund einer neuen Stellenausschreibung erfolgte eine Stellenüberprüfung unserer ausgeübten Tätigkeiten, welche im Ergebnis eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c ergab. Die neue Stelle wurde ab 01.07.2018 mit der 9c/2 besetzt.
Im August 2018 informierte mein AG über die Höhergruppierung meiner Stelle in die Entgeltgruppe 9c/2 rückwirkend zum 01.01.2017. Das bis dato zu viel bezahlte Gehalt wurde mit dem August-Gehalt verrechnet.

Kann der AG eine Höhergruppierung in die 9c rückwirkend zum 01.01.2017 mit einer Zurücksetzung auf die Erfahrungsstufe 2  ohne meinen Antrag vornehmen und mich damit auf den Wissensstand des Berufsanfängers setzen.
Ist eine stufengleiche Höhergruppierung in die 9c/4 tarifrechtlich durchsetzbar?

Spid

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Hat sich die auszuübende Tätigkeit am 01.01.2017 geändert?

AnReb

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Nein die auszuübenden Tätigkeiten sind gleich geblieben. Die Stellenbeschreibung wurde konkretisiert.
« Last Edit: 09.01.2019 11:46 von AnReb »

Spid

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Wenn sich die auszuübende Tätigkeit nicht verändert hat, bist Du unverändert in E9b übergeleitet.

MoinMoin

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Kann der AG eine Höhergruppierung in die 9c rückwirkend zum 01.01.2017 ....
Nein, eine Höhergruppierung unterliegt mWn nicht dem Direktionsrecht des AG.
Zitat
Ist eine stufengleiche Höhergruppierung in die 9c/4 tarifrechtlich durchsetzbar?
Ja, wenn du Höhergruppiert wirst, weil sich deine auszuübenden Tätigkeiten ändern und du dem zustimmst.

Skedee Wedee

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Nein, eine Höhergruppierung unterliegt mWn nicht dem Direktionsrecht des AG.
Ja, wenn du Höhergruppiert wirst, weil sich deine auszuübenden Tätigkeiten ändern und du dem zustimmst.

Hier lag keine Änderung der auszuübenden Tätigkeit vor. Entweder unterlag der AG die ganze Zeit einem Eingruppierungsirrtum und er ist bereits falsch übergeleitet worden oder es bestand durch die neue Entgeltordnung die Möglichkeit einen Antrag von 9b nach 9c zu stellen - was er jedoch nicht gemacht hat.

Spid

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Eine Überleitung in E9c war ausgeschlossen.

Skedee Wedee

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Stimmt auch wieder. Hier lag ich falsch.  :-\

AnReb

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Der AG hat mir im August 2018 mitgeteilt, dass ich aufgrund einer Bewertungsänderung meiner Stelle von der  Entgeltgruppe 9b in die 9c höhergruppiert wurde und das rückwirkend zum 01.01.2017.

Das der AG Stellen neu bewerten kann ist unstrittig, aber wie lange kann er sich denn rückwirkend auf den 01.01.2017 berufen und dabei erreichte Stufenaufstiege unberücksichtigt lassen?
Für den AN gab es nach der neuen Entgeltordnung nach 29b eine Antragsfrist bis zum 31.12.2017.

Spid

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Die Rechtsmeinung des AG hat keinen Einfluss auf die Eingruppierung. Im geschilderten Sachverhalt kann sich eine Eingruppierung in E9c nur aufgrund einer Tätigkeitsänderung nach dem 31.12.16 ergeben.

AnReb

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Eine Überleitung in die 9c war tarifrechtlich ausgeschlossen. Dennoch entsprechen die Tätigkeitsmerkmale nach Aufteilung in a, b und c einer 9c.
Mir stellt sich nur die Frage wie und ab wann kann der AG die Höhergruppierung durchführen?
Lässt man mal den Begriff "Höhergruppierung" außer Acht und betrachtet den Fall als Bewertungsirrtum?
Wie wäre dieser zu behandeln? 

Spid

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Wenn die auszuübende Tätigkeit nach Entgeltordnung zu einer Eingruppierung in E9c führt, führte sie vorher zu einer Eingruppierung in E9b. Du warst mithin 2016 in E9b eingruppiert und warst am 01.01.17 in E9b übergeleitet, dabei bleibt es aufgrund Deines unterlassenen Antrags für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit.

AnReb

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Zunächst erst mal danke für deine Antwort!
Ein Netzfund:
"Kommt die bewertete Stelle bei einer Überprüfung zum Ergebnis, dass der Beschäftigte von Beginn an zu niedrig eingruppiert war, ist die Eingruppierung seitens des Arbeitgebers entsprechend zu korrigieren. In der Praxis, wie auch in meinem Fall erfolgt die Korrektur des Bewertungsirrtums fälschlicherweise nach den Regeln einer Höhergruppierung nach §17 Abs. 4, mit der Folge, dass die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe neu beginnt.
Es handelt sich hier doch nicht um eine echte Höhergruppierung, da keine höherwertige Tätigkeit neu übertragen wurde. Gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 ist bei der rückwirkenden Feststellung einer Höherwertigkeit der Tätigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem die Übertragung der Tätigkeit erfolgt ist bzw. die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale vorgelegen hat."
Daraus folgend hätte er mich doch stufengleich unter Beachtung der Ausschlussfrist nach §37 eingruppieren müssen?
 
   
« Last Edit: 10.01.2019 10:43 von AnReb »

Spid

  • Gast
Nein. Du wurdest korrekt in E9b übergeleitet.

AnReb

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Hallo in die Runde!
Ich möchte noch einmal meine Anfangsfrage aufgreifen bzw. mal anders stellen.
Unser gesamtes Sachgebiet  wurde nach einer Stellenüberprüfung im August 2018 von der 9b auf die 9c eingruppiert. Die Stellenbeschreibung wurde lediglich konkretisiert und die Aufgabengebiete blieben unverändert. Wie sind die bisher erreichten Stufenlaufzeiten bei einer Höhergruppierung durch den AG zu beachten? Ich befand mich im August 2018 seit einem Jahr in der Erfahrungsstufe 4.