Zunächst erst mal danke für deine Antwort!
Ein Netzfund:
"Kommt die bewertete Stelle bei einer Überprüfung zum Ergebnis, dass der Beschäftigte von Beginn an zu niedrig eingruppiert war, ist die Eingruppierung seitens des Arbeitgebers entsprechend zu korrigieren. In der Praxis, wie auch in meinem Fall erfolgt die Korrektur des Bewertungsirrtums fälschlicherweise nach den Regeln einer Höhergruppierung nach §17 Abs. 4, mit der Folge, dass die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe neu beginnt.
Es handelt sich hier doch nicht um eine echte Höhergruppierung, da keine höherwertige Tätigkeit neu übertragen wurde. Gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 ist bei der rückwirkenden Feststellung einer Höherwertigkeit der Tätigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem die Übertragung der Tätigkeit erfolgt ist bzw. die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale vorgelegen hat."
Daraus folgend hätte er mich doch stufengleich unter Beachtung der Ausschlussfrist nach §37 eingruppieren müssen?