Autor Thema: Rückwirkende Höhergruppierung von 9b auf 9c zum 01.01.2017 durch AG  (Read 11035 times)

Lars73

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Eigentlich wurde dazu schon alles geschrieben.

Soweit die Tätigkeit unverändert bliebt bist du in der E9b (da du keinen Antrag nach TVÜ gestellt hat). Das entsprechende Gehalt solltest du umgehend schriftlich geltend machen.

Soweit eine Änderung der Tätigkeit (das kann auch eine Verschiebung der Zeitanteile sein) vom Arbeitgeber vorgenommen wurde (was er ggf. nicht einseitig kann). erfolgt zu dem Zeitpunkt ggf. eine Höhergruppierung.

Ronny2

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Was passiert eigentlich, wenn man zwischenzeitlich einen Stufenaufstieg hatte. Und während der Zeit eine Überzahlung stattgefunden hat. Der Arbeitgeber wird das Gehalt doch sicherlich zurückfordern. Kann sich der AN, wenn möglich, entreichern? Oder hat er noch andere Möglichkeiten dieser Forderung (Fristen?) zu entgehen? Hier handelt es sich nämlich schon um 2 Jahre.

Texter

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Ein Rückforderung ist längstens für 6 Monate möglich. Maßgeblich für den Zeitpunkt ist die schriftliche Geltendmachung der Ansprüche.

nichts_tun

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Wie sind die bisher erreichten Stufenlaufzeiten bei einer Höhergruppierung durch den AG zu beachten? Ich befand mich im August 2018 seit einem Jahr in der Erfahrungsstufe 4.

Da die Höhergruppierung zum 01.01.2017 vollzogen wurde, richtet sich die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 TVöD i. d. F.  bis 28.02.2017 (siehe Text hier: Link). Danach werden die "Beschäftigten im Bereich der VKA derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindes-tens jedoch der Stufe 2." Da du zum 01.01.2017 in EG 9b, Stufe 3 übergeleitet wurdest, ist korrekterweise in die EG 9c, Stufe 2 höhergruppiert worden. Ggf. können sich Garantiebeträge ergeben.

Ronny2

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Ein Rückforderung ist längstens für 6 Monate möglich. Maßgeblich für den Zeitpunkt ist die schriftliche Geltendmachung der Ansprüche.

Da tritt doch §37 in Kraft. Ich verstehe diesen so, dass nach Inkrafttreten einer Forderung, also die Höhergruppierung, der AG 6 Monate Zeit hat diese Forderung schriftlich geltend zu machen. Also zählt nicht der Zeitpunkt des Antrags der Höhergruppierung, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung der Höhergruppierung. D.H. wenn der AG alles richtig macht, dann kann er auch mehrere Jahre rückfordern. Oder bin ich das auf dem Holzweg?

Spid

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Dem AG steht keine Entscheidung im Hinblick auf die Eingruppierung zu, auch ein Antrag auf Höhergruppierung entfaltete seine Wirkung unmittelbar, ohne daß dem AG eine Entscheidung zugestanden hätte. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der schriftlichen Geltendmachung der Ansprüche, die 6 Monate nach ihrem jeweiligen Entstehen verfallen.