Autor Thema: Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?  (Read 13849 times)

D-x

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Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
« Antwort #15 am: 11.01.2019 10:05 »
Werden die ausgeübten Tätigkeiten automatisch zu den übertragenen Tätigkeiten wenn keine Tätigkeiten übertragen wurden?  Oder kann der AG später frei entscheiden welche Tätigkeiten er überträgt,  wenn nach Jahren festgestellt wurde,  dass dies vergessen wurde.

Da es da auch aus meiner Sicht an vielen Stellen hapert: Kann ggf. davon ausgegangen werden, dass die in der Stellenausschreibung aufgeführten Tätigkeiten die auszuübenden Tätigkeiten sind?
Oder muss nach Einstellung / Umsetzung dem Arbeitnehmer dies noch explizit dargestellt werden?

Spid

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Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
« Antwort #16 am: 11.01.2019 10:19 »
Sofern kein anderweitiger Nachweis erstellt wurde, gilt bei öffentlichen AG die Stellenausschreibung dann als Nachweis i.S.d. §2 Abs. 1 Ziff. 5 NachwG bzw. §3 NachwG, wenn sie dem AN ausgehändigt wurde.

dmmx

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Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
« Antwort #17 am: 11.01.2019 11:45 »
Sofern kein anderweitiger Nachweis erstellt wurde, gilt bei öffentlichen AG die Stellenausschreibung dann als Nachweis i.S.d. §2 Abs. 1 Ziff. 5 NachwG bzw. §3 NachwG, wenn sie dem AN ausgehändigt wurde.

Stellenausschreibung oder Stellenbeschreibung? Nur letzteres mach für mich im Zusammenhang mit "Aushändigen an den AN" Sinn.

Spid

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Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
« Antwort #18 am: 11.01.2019 11:49 »
Stellenausschreibung.

D-x

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Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
« Antwort #19 am: 11.01.2019 11:54 »
Die Frage ist halt, ob es eine Stellenbeschreibung gibt. Wenn ja, kann diese den Zweck ja möglicherweise auch erfüllen. Der Begriff scheint mir allerdings rechtlich nicht normiert und daher kann diese Beschreibung eben unterschiedlichsten Inhalt haben.
Eine Stellenausschreibung sollte ja aber immer existieren, egal ob intern oder extern ausgeschrieben wird. Da wird dann ja neben mehr oder weniger Selbstdarstellung des Arbeitgebers und all seiner Leistungen auch üblicherweise auf die auszuübenden Tätigkeiten eingegangen.
(Wobei ich auch solche kenne, wo explizit vermerkt ist, dass man sich auch die Übertragung anderer als der genannten Tätigkeiten vorbehält. Aber sofern diese dann ordentlich erfolgt, ist da ja nichts gegen einzuwenden...)

Krebs

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Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
« Antwort #20 am: 15.01.2019 07:28 »
Sofern kein anderweitiger Nachweis erstellt wurde, gilt bei öffentlichen AG die Stellenausschreibung dann als Nachweis i.S.d. §2 Abs. 1 Ziff. 5 NachwG bzw. §3 NachwG, wenn sie dem AN ausgehändigt wurde.

Besitze sowas auch nicht, eine Tätigkeitsbeschreiung oder Arbeitsplatz beschreibung schon seit 13 jahren.... bei mir gab es auch keine Stellenausschreibung, da ich direkt nach der Lehre übernommen wurde, das von dir beschriebene steht ja eigentlich im Arbeitsvertrag (wie name Adresse usw. ). Also ist das ausreichend?

Spid

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Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
« Antwort #21 am: 15.01.2019 07:38 »
§2 Abs. 1 Ziff. 5 NachwG begründet den Anspruch auf eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit.

Krebs

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Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
« Antwort #22 am: 15.01.2019 12:57 »
§2 Abs. 1 Ziff. 5 NachwG begründet den Anspruch auf eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit.

Ist auch definiert was eine kurze Charakterisierung sein soll.

Spid

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Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
« Antwort #23 am: 15.01.2019 16:48 »
Eine stichpunktartige Aufzählung wird regelmäßig ausreichend sein.

Krebs

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Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
« Antwort #24 am: 16.01.2019 11:41 »
Ich wollte nämlich für mich mal sowas beantragen. Denke aber nicht das was sinnvolles dabei rauskommt wenn irgendwie 3 oder 4 stichpunkte genügen. Vor allem wie tue ich sowas richtig beantragen?

MoinMoin

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Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
« Antwort #25 am: 16.01.2019 11:49 »
Es gibt zwei Weg die zum Ziel führen.
Einmal den Vorgesetzten genau das sagen, dass man gerne eine aktuelle Aufstellung der auszuübenden Tätigkeiten hätte.
Oder aber, einfach mal selber erfassen, was den die ausgeübten Tätigkeiten sind und dann die Personalstelle (also eigentlich den AG) fragen, ob dieses denn die auszuübenden Tätigkeiten sind.



Spid

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Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
« Antwort #26 am: 16.01.2019 11:51 »
Derlei ist nicht zu beantragen, dem AG ist gem. NachwG eine Rechtspflicht auferlegt, die wesentlichen Arbeitsbedingungen dem AN schriftlich innerhalb eines Monats nach Einstellung und nach jeder Änderung auszuhändigen.

Krebs

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Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
« Antwort #27 am: 16.01.2019 11:57 »
Derlei ist nicht zu beantragen, dem AG ist gem. NachwG eine Rechtspflicht auferlegt, die wesentlichen Arbeitsbedingungen dem AN schriftlich innerhalb eines Monats nach Einstellung und nach jeder Änderung auszuhändigen.
Leider wird diese Rechtspflicht in der Praxis nicht immer angewandt

Es gibt zwei Weg die zum Ziel führen.
Einmal den Vorgesetzten genau das sagen, dass man gerne eine aktuelle Aufstellung der auszuübenden Tätigkeiten hätte.
Oder aber, einfach mal selber erfassen, was den die ausgeübten Tätigkeiten sind und dann die Personalstelle (also eigentlich den AG) fragen, ob dieses denn die auszuübenden Tätigkeiten sind.
Und was soll dabei herumkommen das mein AG zu mir sagt, ne das sind z.B. höherwertige Tätigkeiten das dürfen sie nicht mehr machen?
« Last Edit: 16.01.2019 12:00 von Krebs »

Spid

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Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
« Antwort #28 am: 16.01.2019 12:00 »
Es handelt sich um einen individualrechtlichen Anspruch, dessen Erfüllung sich vor dem Arbeitsgericht erzwingen läßt.

MoinMoin

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Antw:Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
« Antwort #29 am: 16.01.2019 12:00 »
Derlei ist nicht zu beantragen, dem AG ist gem. NachwG eine Rechtspflicht auferlegt, die wesentlichen Arbeitsbedingungen dem AN schriftlich innerhalb eines Monats nach Einstellung und nach jeder Änderung auszuhändigen.

Leider wird diese Rechtspflicht in der Praxis nicht immer angewandt
Und leider werden von den Vertragspartnern diese Pflichten auch nicht eingefordert.
Und leider sind die Strafen für diese Pflichtverletzung Makulatur.