Bewertungsrelevanz Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertretung

Begonnen von Squix, 12.12.2018 22:07

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Squix

Ist die Ermittlung der Arbeitsvorgänge bzw. deren tarifliche Konformität ebenfalls Prüfungsgegenstand einer Eingruppierungsfeststellungsklage (auch wenn diese von keiner Partei grundsätzlich beanstandet werden)?

Lars73

Das Gericht wird sich auf die Fragen konzentrieren die Streitgegenständlich sind. Allerdings wird der beklagte Arbeitgeber ggf. alles in Frage stellen um dem Kläger das Leben schwer zu machen.

Spid

Unstrittige Sachverhalte muß das Gericht nur einer oberflächlichen Prüfung unterziehen. Es darf aber auch unstrittige Sachverhalte genauer überprüfen und kann letztlich auch selbst Arbeitsvorgänge bilden, wenn es zur Auffassung gelangt, daß dies notwendig sei.

Squix

Sehr gut danke euch.

Letzter Punkt noch - bin heute auf das Urteil gestoßen:  BAG, 29.09.1982 - 4 AZR 1161/79    

Da wird u. a. die entsprechende Krankheitsvertretung (S. 13 f. letzter Absatz) angesprochen - ist bekannt, ob es diesbezüglich weiter ging? ("Feststellungen hierzu hat das Landesarbeitsgericht  bisher  nicht  getroffen.  Dies wird es  nachzuholen haben.") - der Verfahrensgang endet hier.

nichts_tun

Ich verstehe das ganze Problem nicht.

Wenn jemand dauerhaft Krankheits- bzw. Abwesenheitsvertreter laut auszuübenden Tätigkeiten ist, dürfte es - wie schon gesagt wurde - bezogen auf den zeitlichen Umfang eher gering sein. Zumal diese Abwesenheitsvertretung dann auch genauer zu untersetzen ist.

Aus meiner Sicht sinnvoller ist es, dass bei tatsächlicher längerer Abwesenheit des zu Vertretenden eine neue Tätigkeitsdarstellung/Stellenbeschreibung o. ä. angefertigt wird, um daraus die entsprechende Eingruppierung zu ermitteln und ggf. eine Zulage nach § 14 TVöD zu beanspruchen.

bactho

Zitat von: Spid in 12.12.2018 22:59
Erstens ist der ständige Vertreter ein eigenes Tätigkeitsmerkmal in Teil B der EGO,
Das stimmt nicht ganz. Der "ständige Vertreter" ist unter lfd. Nr. 10 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung VKA geregelt. Um ein Tätigkeitsmerkmal handelt es sich nicht!

Von der Praxis der pauschalen Nichtberücksichtgung der "Urlaubsvertretung" wird immer mehr abgewichen, einige Seminaranbieter haben dies in der Vergangenheit immer so empfohlen.
U. U. werden auch während einer reinen "Platzhalterschaft" höherwertige Aufgaben wahrgenommen, die zu einer höheren Wertigkeit des eigentlichen Arbeitsplatzes führen. Beispiel: Ein Sachbearbeiter übernimmt die Abwesenheitsvertretung seines Vorgesetzten und muss hierbei Entscheidungen treffen (Ermessen o. ä.). Hierdurch kann sich der Zeitumfang der "selbständigen Leistungen" im bewertungserheblichen Umfang erhöhen z.B. auf 20%, 33 1/3 % oder 50 %. Die Vertretungstätigkeit kann also durchaus das Zünglein an der Waage sein!!

Auf jeden Fall sollte der zeitliche Umfang der Vertretung erfasst werden und die dabei auszuübenden Tätigkeiten. Hieraus wird ein gesonderter Arbeitsvorgang gebildet und dieser wird tariflich bewertet. 

Spid

Zitat von: bactho in 13.01.2019 13:02
Zitat von: Spid in 12.12.2018 22:59
Erstens ist der ständige Vertreter ein eigenes Tätigkeitsmerkmal in Teil B der EGO,
Das stimmt nicht ganz. Der "ständige Vertreter" ist unter lfd. Nr. 10 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung VKA geregelt. Um ein Tätigkeitsmerkmal handelt es sich nicht!

Das ist in dieser Pauschalität schlicht und ergreifend falsch. Bereits minimalste Kenntnisse der EGO genügen, um dieses  Tätigkeitsmerkmal z.B. aus Teil B Abschnitt XI Ziff. 2 P10 Fg. 2 zu kennen - insbesondere dann, wenn explizit auf Teil B hingewiesen wird.

bactho

Zitat von: Spid in 13.01.2019 13:18
Zitat von: bactho in 13.01.2019 13:02

Das ist in dieser Pauschalität schlicht und ergreifend falsch. Bereits minimalste Kenntnisse der EGO genügen, um dieses  Tätigkeitsmerkmal z.B. aus Teil B Abschnitt XI Ziff. 2 P10 Fg. 2 zu kennen - insbesondere dann, wenn explizit auf Teil B hingewiesen wird.

In solch einem Fall stellt sich die Frage der bewertungsrelevanz einer Vertretungstätigkeit gar nicht. Hierbei handelt es sich um eine sog. Funktionstätigkeit, bei der die Vertretung das Wesen der gesamten Tätigkeit ausmacht!
Dies kann man durchaus auch mit minimalsten Kenntnissen der EntgO erkennen  8) 8) 8)

Spid

Und das macht jetzt diese Aussage:
Zitat von: bactho in 13.01.2019 13:02
Das stimmt nicht ganz. Der "ständige Vertreter" ist unter lfd. Nr. 10 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung VKA geregelt. Um ein Tätigkeitsmerkmal handelt es sich nicht!
weniger peinlich? Sie bleibt schlicht und ergreifend falsch.

bactho


weniger peinlich? Sie bleibt schlicht und ergreifend falsch.
[/quote]
Peinlich? Verstehe ich nicht so ganz, was hier peinlich sein soll...

Deshalb hatte ich in meinem ersten Beitrag auch ja geschrieben: "Das stimmt nicht ganz. Der "ständige Vertreter" ist unter lfd. Nr. 10 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung VKA geregelt. Um ein Tätigkeitsmerkmal handelt es sich nicht!"



Spid

Nun, da wäre zuallererst der Umstand, daß es ein Tätigkeitsmerkmal ist. Zusammen mit einer gewissen Renitenz, diese unumstößliche Tatsache und die damit verbundene absolute Falschheit Deiner Aussage zu erkennen...