Erstens ist der ständige Vertreter ein eigenes Tätigkeitsmerkmal in Teil B der EGO,
Das stimmt nicht ganz. Der "ständige Vertreter" ist unter lfd. Nr. 10 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung VKA geregelt. Um ein Tätigkeitsmerkmal handelt es sich nicht!
Von der Praxis der pauschalen Nichtberücksichtgung der "Urlaubsvertretung" wird immer mehr abgewichen, einige Seminaranbieter haben dies in der Vergangenheit immer so empfohlen.
U. U. werden auch während einer reinen "Platzhalterschaft" höherwertige Aufgaben wahrgenommen, die zu einer höheren Wertigkeit des eigentlichen Arbeitsplatzes führen. Beispiel: Ein Sachbearbeiter übernimmt die Abwesenheitsvertretung seines Vorgesetzten und muss hierbei Entscheidungen treffen (Ermessen o. ä.). Hierdurch kann sich der Zeitumfang der "selbständigen Leistungen" im bewertungserheblichen Umfang erhöhen z.B. auf 20%, 33 1/3 % oder 50 %. Die Vertretungstätigkeit kann also durchaus das Zünglein an der Waage sein!!
Auf jeden Fall sollte der zeitliche Umfang der Vertretung erfasst werden und die dabei auszuübenden Tätigkeiten. Hieraus wird ein gesonderter Arbeitsvorgang gebildet und dieser wird tariflich bewertet.