Autor Thema: ständiger Vertreter  (Read 13961 times)

sally2601

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ständiger Vertreter
« am: 10.01.2019 14:04 »
Hallo
wir wollen bei uns auf der Kläranlage einen Gesellen zum Stellvertreter ernennen und da kam jetzt die Frage auf welche Entgeltgruppe hier angemessen ist.

Der Geselle hat momentan Entgeltgruppe 6 / Stufe 4 . Die zu Vertretene Stelle ist mit 9b deklariert.

Ich kenne aus der Praxis die Regel, dass der Stellvertreter eine Entgeltgruppe unter der eigentlichen Eingruppierung eingestellt wird.
Gibt es hierzu Regelungen im TVöD ?

Spid

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Antw:ständiger Vertreter
« Antwort #1 am: 10.01.2019 14:11 »
Ja. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.

Organisator

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Antw:ständiger Vertreter
« Antwort #2 am: 10.01.2019 15:36 »
Wenn der zu vertretende eine Leitungsfunktion ausübt, ist der ständige Vertreter in die selbe Entgeltgruppe eingruppiert die der zu vertretende.

Vgl. BeckOK TVöD EntgO/Steuernagel TV EntgO Bund § 4 Rn. 1-5

Skedee Wedee

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Antw:ständiger Vertreter
« Antwort #3 am: 10.01.2019 15:51 »
Ich vermute Sally wollte zum Ausruck bringen, dass der Vertreter kein ständiger Vertreter, sondern ein Verhinderungsvertreter ist... Also während Urlaub, Krankheit und Fortbildung des Kläranlagenleiters die Rechte und Pflichten dessen wahrnimmt.

sally2601

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Antw:ständiger Vertreter
« Antwort #4 am: 10.01.2019 16:03 »
Hallo
erstmal danke für die von ihen aufgewendete Zeit um meine Frage zu beantworten .

Ich möchte ganz gerne, dass die Vertretung vernünftig geregelt ist und mein Kollege auch gemäß TVöD VKA gerecht dafür entlohnt wird.

Wie geschrieben kenne ich aus der Praxis nur die Regelung mit der etwas geringeren Entgeltgruppe und dieses würde ich auch gerne so jetzt bei uns durchsetzen.
Nur weiss ich nicht wo ich entsprechende §en zur Argumentation finde, da sich die nach §14 (3) aufgeführte Vertreterpauschale nicht lohnt.
Der gewünschte Vertreter wird das mehr an Verantwortung dafür nicht übernehmen



Organisator

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Antw:ständiger Vertreter
« Antwort #5 am: 10.01.2019 16:10 »
@ sally

Dazu wäre zunächst zu klären, ob es sich wie in der Überschrift genannt um einen "ständigen Vertreter" (vg. § 4 TV EntgO) oder um einen Abwesenheitsvertreter handelt.

Also, wie schauts?

sally2601

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Antw:ständiger Vertreter
« Antwort #6 am: 10.01.2019 16:26 »
es handelt sich um eine Vertretung bei Krankheit / Urlaub / Nichterreichbarkeit

Skedee Wedee

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Antw:ständiger Vertreter
« Antwort #7 am: 10.01.2019 16:49 »
Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Hiermit haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass Fälle vorübergehender Vertretung nicht eingruppierungsrelevant sind. In solchen Fällen handelt es sich vielmehr um einen "ständigen Abwesenheitsvertreter", auf den ggf. § 14 TVöD Anwendung findet.

Lars73

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Antw:ständiger Vertreter
« Antwort #8 am: 10.01.2019 17:05 »
Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Hiermit haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass Fälle vorübergehender Vertretung nicht eingruppierungsrelevant sind. In solchen Fällen handelt es sich vielmehr um einen "ständigen Abwesenheitsvertreter", auf den ggf. § 14 TVöD Anwendung findet.

Das halte ich so nicht für zutreffend. Die angenommenen Zeitanteile für die Abwesenheitsvertretung sind zu bewerten und für die Eingruppierung zu berücksichtigen. In vielen Fällen sind die Zeitanteile zu gering um zu einer höheren Eingruppierung zu führen. 

Skedee Wedee

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Antw:ständiger Vertreter
« Antwort #9 am: 10.01.2019 17:10 »
Sieht Haufe jedoch so. Zumal der Tarifbeschäftigte "besser fährt", wenn für ihn § 14 angewendet wird, da - wie Du bereits geschrieben hast - oftmals die Zeitanteile zu gering für eine höhere Eingruppierung sind. Und der TE kommt es darauf an, dass die Vertretung monetär lukrativ ist.
« Last Edit: 10.01.2019 17:11 von Skedee Wedee »

Spid

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Antw:ständiger Vertreter
« Antwort #10 am: 10.01.2019 17:19 »
Neben dem Umstand, daß ich Lars73 zustimme, würde auch §14 nur dann zu einer Zulage führen, wenn die auszuübende Tätigkeit in der Vertretungszeit insgesamt betrachtet höherwertig ist. Das ist kein stets gegebener Automatismus, bloß weil der zu Vertretende höher eingruppiert ist.

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Antw:ständiger Vertreter
« Antwort #11 am: 10.01.2019 17:20 »
Hier müsste man klären

1. Wie lange ist die Abwesenheit? Nur Urlaub und Krankheit (8 Wochen = 15 %) oder gibts da noch planbare längerfristige Abwesenheiten?

2. Nach welchem Teil der EntgO ist der "Geselle" eingruppiert - manchmal machen auch schon 20 % etwas aus.

Skedee Wedee

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Antw:ständiger Vertreter
« Antwort #12 am: 10.01.2019 17:22 »
Das ist kein stets gegebener Automatismus, bloß weil der zu Vertretende höher eingruppiert ist.

Davon war ich fälschlicherweise ausgegangen.

Lars73

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Antw:ständiger Vertreter
« Antwort #13 am: 10.01.2019 17:47 »
Sieht Haufe jedoch so.

Das Haufe an einigen Stellen eine andere Sicht vertritt als BAG ist kein Geheimnis. BAG hat die Anwendbarkeit von § 14 TVöD bei einer in der Tätigkeitsbewertung berücksichtigten Abwesenheitsvertretung (selbst bei längerer Abwesenheit) in der Vergangenheit verneint.

bactho

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Antw:ständiger Vertreter
« Antwort #14 am: 13.01.2019 12:33 »
Die Zeitanteile der Vertretung (Urlaub, Krankheit, pp) sind zu erfassen und zeitlich in der Arbeitsplatzbeschreibung darzustellen. Hinzu kommen die Aufgaben, die in diesen Fällen zu leisten sind. Die Vertretungstätigkeiten werden dann als eigenständiger Arbeitsvorgang bewertet und können die Gesamtwertigkeit des Arbeitsplatzes u. U. erhöhen. Vor allem dann, wenn hochwertige Tätigkeiten wahrgenommen werden (Entscheidungen treffen o. ä.).
Eine pauschale Bewertung eines Vertreters (eine EG niedriger als der zu Vertretende) gibt es nicht.
Ständige Vertreter gibt es (eigentlich) nur in Leitungsfunktionen großer Organisationseinheiten. Diese besitzen auch während der Anwesenheit des zu Vertretenden die gleichen Rechte und Pflichten aus.