Hallo zusammen,
da gerade im Kollegenkreis eine Diskussion gestartet wurde, ob ein öffentlicher Arbeitgeber (in meinem Fall Landesbehörde) eine Stelle intern ausschreiben muss, erhoffe ich mir etwas Klarheit zu dem Thema.
Fiktiver Fall
:
In der Behörde wird bei manchen Stellen von Funktionsstellen gesprochen, obwohl sie auch mit Tarifbeschäftigten besetzt werden. In dem Fall geht die Besetzung sogar mit einer Höhergruppierung einher.
Der Behördenleiter hat bereits einen Wunschkandidaten (Gründe seien mal dahingestellt) und macht auch keinen Hehl daraus, dass die Person für den Aufstieg vorgesehen ist. Da der Stellenplan aber noch keine freie Stelle ausweist, ist das Vorhaben der Besetzung und Höhergruppierung erstmal eingefroren.
Selbstverständlich gibt es aber auch noch andere interne Interessenten, die einen Karriereschritt nach vorne machen wollen.
Dass es bei zu besetzenden Beamtenposten und Entscheidungen zur Bewerberauswahl die Möglichkeit einer Konkurrentenklage gibt, ist mir bekannt.
Wie sieht es aber bei Tarifbeschäftigten aus? Es wird ja im Zusammenhang mit Bewerberauswahlverfahren auch immer vom Art. 33 Abs. 2 GG gesprochen, wonach Zugang zu einem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen hat. Dies ist ja aber mitunter nur möglich, wenn nach einer internen Stellenausschreibung ein formales Auswahlverfahren durchlaufen wurde, das am Ende den geeignetsten Bewerber hervorbringt.
Dass das in der Praxis dann meist trotzdem der Wunschkandidat sein wird ist klar, aber man muss z. B. bei Vetternwirtschaft ja nicht regungslos zusehen.