Autor Thema: Rückfall der Erfahrungsstufen bei Höhergruppierung  (Read 6546 times)

Schmitz

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Hallo zusammen,

ich habe im Oktober 2015 eine Stelle mit TV-L 9 Stufe 2 angetreten. Nach einigen Monaten merkte ich, dass die Eingruppierung nicht der Tätigkeit entspricht und alle Kollegen (mit gleicher Eingruppierung) das ähnlich sehen.
Problem zu dem Zeitpunkt war, dass keiner der Sachbearbeiter eine Stellenbeschreibung erhielt.

Im Oktober 2017 erhielt ich dann endlich eine Stellenbeschreibung und im Dezember 2017 wurde ich rückwirkend für 6 Monate in TV-L 10, Stufe 2 eingruppiert. Zu dem Zeitpunkt war ich mittlerweile Gruppe 9, Stufe 3.
In meiner Stellenbeschreibung wurde mir bestätigt, dass ich die Tätigkeit Seit Okt. 2015 ausführe.

Die Tatsache, dass ich nicht rückwirkend bis Okt. 2015 eingruppiert werden kann, ist irgendwo im TV-L geregelt. Dort habe ich schon entnommen, dass es maximal 6 Monate rückwirkend möglich ist. Ist es aber auch korrekt, dass ich meine Erfahrungsstufen verliere? Ich habe ja nachweislich seit Okt. 2015 die gleiche Tätigkeit ausgeführt.

Gibt es noch weitere Möglichkeiten die Eingruppierung prüfen zu lassen? Wir hatten zwischenzeitlich einen externen Stellenbewerter im Hause, auf drängen des Personalrates. Dieser hat unsere Stellen mit Gruppe 10 bewertet. Amtskollegen aus anderen Bundesländern erhalten bei gleicher Tätigkeit jedoch Stufe 11 bis 13 (ich habe einen Abschluss M.Sc., würde also formell die Voraussetzungen erfüllen).

Ich hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann.

Viele Grüße

Schmitz

Spid

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Antw:Rückfall der Erfahrungsstufen bei Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 13.01.2019 11:17 »
Die behauptete Regelung existiert im TV-L nicht, die tarifliche Ausschlußfrist wirkt nur auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. TB sind stets entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, die Rechtsmeinung des AG ist dafür unbeachtlich.

Die Eingruppierung läßt sich jederzeit durch eine Eingruppierungsfeststellungsklage feststellen.

MoinMoin

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Antw:Rückfall der Erfahrungsstufen bei Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 13.01.2019 12:09 »
Übersetzt bedeutet das, dass du seit Oktober 2015 in der EG 10 bist und seit diesem Zeitpunkt deine Stufenlaufzeit läuft und du jetzt somit seit  Oktober 2018 in der Stufe 3 der EG 10 bist.
Die 6 Monate (§37) bedeuten nur das die Moneten nur für diesen Zeitraum rückwirkend zu zahlen sind.
Fazit: Fordere dieses Gehalt ein, sonst verfällt dein Anspruch.

Schmitz

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Antw:Rückfall der Erfahrungsstufen bei Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 14.01.2019 19:40 »
Hallo,

vielen Dank für eure Antworten, diese haben mich in meinem Vorhaben bekräftigt.

Ich war heute beim Personalrat vorstellig und habe mich dort beraten lassen. Es ist gerade ein aktuelles Thema zwischen Personalrat und Personalabteilung. Die PA ist der Meinung , dass mein Fall unter §17 Abs. 4 fällt. Die PR ist anderer Ansicht. Dazu habe ich Hinweis auf folgenden Artikel erhalten "Irrtümer bei der Eingruppierung" .

Damit §37 mit Stichtag heute gilt, habe ich die PA entsprechend um Neueinschätzung gebeten und auch auf entsprechenden Artikel verwiesen. Das Ganze kann nun erstmal eine Weile dauern, ich werde zu gegebener Zeit eine Rückmeldung geben.

In §37 Abs.1 Satz 1 steht weiter folgendes: "(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus." Diesen Satz weiß ich nicht so recht zu interpretieren. Ist es möglich, dass ich mich mit aktuellem Anliegen auf den gleichen Sachverhalt von Dezember 2017 beziehe und daher eine Geltendmachung bereits erfolgt ist?

Viele Grüße
Schmitz

Spid

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Antw:Rückfall der Erfahrungsstufen bei Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 14.01.2019 21:29 »
Ich vermag in den Schilderungen nicht erkennen, daß Du überhaupt etwas geltend gemacht hättest. Bitten um Überprüfung, Hinweise u.ä. sind dahingehend unbeachtlich. Es muß sich um eine ernsthafte Aufforderung zur Zahlung einer zumindest grob bezifferten Forderung handeln.

Zu Deiner Frage: es genügt, bei fortlaufenden Zahlungen, diese einmal geltend zu machen. Man muß nicht jeden Monat schreiben, daß man das höhere Entgelt fordert.

Schmitz

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Antw:Rückfall der Erfahrungsstufen bei Höhergruppierung
« Antwort #5 am: 18.01.2019 14:48 »
Hallo,

ich habe auf der Arbeit nochmal nachgehakt. Mein Chef hat Anf. Dez.2017 ein Schreiben mit folgendem Inhalt an die Personalabteilung weitergegeben:
"Betreff: Übersendung Arbeitsplatzbeschreibung und Antrag auf Höhergruppierung

Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei übersende ich Ihnen die APB von Schmitz und beantrage die Höhergruppierung in E10. Ferner bitte ich um Prüfung, ob die Höhergruppierung rückwirkend erfolgen kann. MfG, i.A. Chef"

Noch im gleichen Monat wurde ich höher gruppiert und habe eine rückwirkende Zahlung für 6M erhalten.

Wurde mit diesem Schreiben mein Anspruch gem. §37 Satz 1 wirksam geltend gemacht?

Viele Grüße
Schmitz

Spid

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Antw:Rückfall der Erfahrungsstufen bei Höhergruppierung
« Antwort #6 am: 18.01.2019 14:59 »
Nein.

MoinMoin

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Antw:Rückfall der Erfahrungsstufen bei Höhergruppierung
« Antwort #7 am: 18.01.2019 15:27 »
Du musst das Geld, was du meinst das du zu bekommen hättest einfordern. Und zwar mehr oder minder exakt das was du forderst. Wichtig mit der Höhe der Forderung (Betrag) oder Angabe Entgelt der EGxSy die du für den Zeitraum ab abc von deinem AG haben willst, idealerweise mit Fristsetzung.
Das musst du dann nicht mehr für alle Folgemonate machen.

Was dein AG dir zahlt oder dein Chef für dich rausholt hat damit mEn nichts zu tun.