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[NI] Günstigkeitsprüfung nach §72 NBesG für Einstellung zw. 2011 und 2016

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_restore:
Hallo zusammen,

es geht um die Günstigkeitsprüfung, die laut §72 Abs. 2 NBesG (neu ab 01.01.2017; in wesentlichen Teilen jedoch rückwirkend ab 2011 gültig) für alle durchgeführt wird, die zwischen Sep 2011 und Dez 2016 eingestellt wurden. Es wird überprüft, ob die Einstufung nach altem Recht (Lebensalter) oder neuem Recht (Erfahrungszeit) besser für einen ist.

Zum Fall:
Einstellung Sep 2012 im Alter von 27,5 Jahren in A13
Anrechenbare Erfahrungszeit 1,5 Jahre

Nach altem Recht ist klar, dass die Erfahrungszeit egal ist, und die Einstellung im Sep 2012 in Stufe 4 erfolgt. Stufe 5 folgt dann 1,5 Jahre später mit dem 29 Geburtstag usw.

Nach neuem Recht gibt es jetzt verschiedene Ansichten.
Entscheidend hier §25 Abs. 1 Satz 2 (rückwirkend gültig ab 2011, also hier anzuwenden!). Dort heißt es:
"Die Beamtin oder der Beamte ist zu Beginn des Beamtenverhältnisses mit einem der in § 1 genannten Dienstherren der ersten Erfahrungsstufe zugeordnet, in der für ihre oder seine Besoldungsgruppe in Anlage 5 ein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt."
Anlage 5 ist die aktuelle Besoldungstabelle. Die Eingangsstufe für A13 ist dort die Stufe 4.

Die Frage:
In welche Erfahrungsstufe wird der o.g. Beamte mit Einstellung zum Sep 2012 gesteckt? 3 oder 4?

für Stufe 3:
- die Besoldungstabelle hatte 2012 noch Stufe 3 bei A13.

für Stufe 4:
- die Günstigkeitsprüfung wird jetzt durchgeführt und steht im aktuellem Gesetz, also ist - wie im Gesetzestext zu lesen - nur Anlage 5 des aktuellen Gesetzes anzuwenden
- Änderung der neuen Tabelle ab diesem Gesetz: Erfahrungsstufen + Einstieg in Stufe 4 für A13 (und A12, A14); also geht beides Hand in Hand; ist das eine anzuwenden, dann auch das andere

Die 1,5 Jahre an Erfahrungszeit werden nach neuem Recht noch addiert. Somit wäre eine Einstufung in Stufe 4 (+1,5 Jahre Erfahrung) nach der neue Regelung günstiger für den o.g. Beamten; bei Einstufung in Stufe 3 (+1,5J) natürlich die alte Lebensalterregelung. (altes Recht: Stufe 4+0,5J)

Was sagt ihr? Welche Einstiegsstufe hat der o.g. Beamte rückwirkend nach neuem Recht?

Buccaneer:
Vielleicht täusche ich mich ja, aber die Person wäre 2012 mit 27,5 Lenzen doch qua Alter ohnehin in Stufe 4 verortet worden, oder nicht? Damit müsste sich doch die Günstigerprüfung von ganz alleine erübrigt haben...

_restore:
Die Günstigkeitsprüfung wird in jedem Fall durchgeführt. Falls er nach neuem Recht in Stufe 4 startet, wäre er mit den 1,5 Jahren zusätzlicher Erfahrungszeit ja besser gestellt (Stufe 4+1,5J) als mit dem halben Jahr Lebensalter (Stufe 4+0,5J), welches er mit in Stufe 4 bringt. Jede Stufe würde dann ein Jahr eher erreicht werden.
Somit stellt sich schon die Frage, ob Stufe 3 oder 4 die korrekte Einstiegsstufe ist.

Tyrion:
Aus § 71 NBesG ergibt sich, dass für die Bestimmung der Grundgehaltssätze für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2016 die bisherigen Besoldungstabellen anzuwenden sind. Bei A 13 war in 2012 die Stufe 3 die erste Stufe, in der ein Grundgehaltssatz ausgewiesen worden war. Daher wird bei der Günstigkeitsprüfung nach § 72 auch die Stufe 3 Ausgangspunkt für die Erfahrungsstufe nach neuem Recht sein.

Die Anlage 5 (Besoldungstabelle) des neuen NBesG ist ja auch zum 01.01.2017 und nicht rückwirkend zum 01.09.2011 in Kraft getreten.

_restore:
Die Grundgehaltssätze ergeben sich tatsächlich durch Paragraph 71. Aber die Einstiegsstufe?
Dann müssten die  alten Tabellen auch rückwirkend der Anlage 5 entsprechen. Anlage 5 wird im Gesetz (Paragraph 25) ja explizit genannt. Ich bin der Auffassung, dass die Einstiegsstufe dementsprechend auch aus dieser Anlage abzulesen ist. Also bin ich trotz Paragraph 71 für Stufe 4 als Beginn. Paragraph 71 regelt dann nur die weiteren Stufenaufstiege und das Geld, welches man rückwirkend bekommt.
Außerdem regelt Paragraph 7 Abs. 2 den Grundgehaltssatz mit Verweis auf Anlage 5. Dieser Absatz ist nicht rückwirkend ab 2011 gültig. Absatz 1, in dem es um die Erfahrungsstufen geht, schon. Wären die alten Tabellen rückwirkend  als Anlage 5 anzusehen, hätte man beide Absätze ab 2011 für gültig erklären können/sollen/müssen.
Was sagen die anderen?

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