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[NI] Günstigkeitsprüfung nach §72 NBesG für Einstellung zw. 2011 und 2016
Studienrat:
Das ist die Begründung?
„ ... sondern wird durch die Übergangsvorschriften der §§ 71-73 NBesG modifiziert ...“
Bitte was, modifiziert???
_restore:
Hier die genauere Begründung der Punkte 1.,2. und 3.
"1. Nach § 72 Abs. 2 NBesG wird ein Vergleich zwischen einer Erfahrungsstufenzuord-nung nach altem Recht (nach Besoldungslebensalter) und nach neuem Recht (nach Er-fahrungszeiten)vorgenommen. Soweit dabei eine Einstufung des Klägers nach neuem Recht vorgenommen wird, muss zwar auch § 25 NBesG („nach den Vorschriften dieses Gesetzes“) zur Anwendung kommen. In § 25 Abs. 1 Satz 2 NBesG wird aber für die Bestimmung der Erfahrungsstufe auf das Vorliegen eines Grundgehaltssatzes abge-stellt. Anlage 5 regelt die Grundgehaltssätze erst ab dem 1. Januar 2017. Für den Ver-gleich der Besoldung im Rahmen der Günstigkeitsprüfung ist derZeitpunkt der Ernen-nung („mit Wirkung von dem Tag des Beginns dieses Beamtenverhältnisses“) maßgeb-lich. Deshalb kann die Anlage 5 nicht herangezogen werden. Stattdessen muss für die Frage, welche Erfahrungsstufe zum Zeitpunkt der Ernennung des Klägers erstmals ei-nen Grundgehaltssatz ausgewiesen hat, auf die zum Zeitpunkt der Ernennung geltende
Seite 6/13Besoldungstabelle abgestellt werden. Dies folgt auch aus § 71 NBesG, wonach für die Bestimmung der Grundgehaltssätze für Beamte der Besoldungsordnung A für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2016 die Anlage 2 des Niedersächsi-schen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 7. November 2008(im Folgenden: NBesG 2008)in der jeweils geltenden Fassung anzuwendenist.§ 71 NBesG ist für zwi-schen dem 1. September 2011 und dem 31. Dezember 2016 eingestellteBeamte für die Grundgehaltsbestimmung und damit zusammenhängende Bestimmung der Erfahrungs-stufen lex specialis. Zum Zeitpunkt der Ernennung des Klägers, im September 2012, war in der damals gel-tenden Besoldungstabelle der Anlage 2 zum NBesG 2008 noch ein Grundgehaltssatz in der Erfahrungsstufe 3 ausgewiesen. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich § 71 NBesGnach dem Wortlaut auf die „Be-stimmung der Grundgehaltssätze“und nicht auf die Bestimmung der Erfahrungsstufen bezieht. Eine Differenzierung zwischen Grundgehaltssätzen und Erfahrungsstufen mit der Folge, dass § 71 NBesG aufdie Bestimmung der Erfahrungsstufen für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2016 keine Auswirkung habenkann, lässt sich dem NBesG nicht entnehmen. Denn § 25 Abs. 1 Satz 2 NBesG stellt für die Bestimmung der Erfahrungsstufen auf das Vorliegen eines Grundgehaltssatzes ab. Be-züglich der Grundgehaltssätze verweist § 71 NBesG auf die Besoldungstabelle in Anlage 2 zum NBesG 2008. Andererseits ergibt sich aus der in § 71 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 NBesG geregelten redak-tionellen Anpassung der Anlage 2 zum NBesG 2008 an das neue Erfahrungsstufensys-tem(z. B. „Erfahrungsstufe“ statt „Stufe“), dass die Anlage 2 zum NBesG 2008 nicht ausschließlich für die einzelnen Grundgehaltssätze (der Höhe nach), sondern auch für die Einordnung im Erfahrungsstufensystem relevant sein sollte.Dem steht auch nicht entgegen, dass § 25 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 NBesG bezüglich der Erfahrungsstufen auf Anlage 5 verweist.Denn wie oben dargelegt, ist § 71 NBesG für den Zeitraum zwi-schen dem1. September 2011 und dem31. Dezember 2016 die speziellere Vorschrift."
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"2. Entgegen der Ansicht des Klägers führt das rückwirkende Inkrafttreten des§ 25 NBesG zum 1. September 2011nicht dazu, dass auch der Wegfall der drittenErfah-rungsstufe in der Besoldungsgruppe A13 rückwirkend gilt. Der Umstand, dass der Ge-setzgeber in der Gesetzesbegründung erwogen hatte, die Erfahrungsstufen der Anlage 5 nicht in einer Anlage, sondern direkt im Gesetzestext zu regeln (Landtags-Drucksache 17/7081, S. 31), rechtfertigt nicht dieAnnahme, dass auch die Anlage 5 rückwirkend zum 1. September 2011 Gültigkeit beanspruchen kann. Sinn und Zweck der rückwirkenden
Seite 7/13Einführung des Erfahrungsstufensystems war es, etwaigen Schadensersatz-und Ent-schädigungsansprüchen entgegenzuwirken, weil die Besoldung nach dem Lebensalter nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für altersdiskriminierend er-klärt wurde (Landtags-Drucksache 17/7081, S. 62-63). Mitder rückwirkenden Geltung des § 25 NBesG hat der Gesetzgeber nur die rückwirkende Einführung des Erfahrungs-stufensystems als solches, nicht aber die rückwirkende Einführung der einzelnen Erfah-rungsstufen bezwecken wollen."
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"3. Dass der Wegfall der dritten Erfahrungsstufe in der BesoldungsgruppeA13 erst ab dem 1. Januar 2017, und nicht bereits rückwirkend zum 1. September 2011 gilt, ent-spricht auch dem sich aus der Landtags-Drucksache 17/7081 ergebendenWillen des Gesetzgebers. Imursprünglichen Gesetzesentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 17/3512), in welchem noch keine rückwirkende Einführung des Erfahrungsstufensys-tems ab dem 1. September 2011 vorgesehen war,befindet sich derEntwurf eines§ 72 Abs. 1, in dem es in den Sätzen 1und 3 heißt:„Die nach § 71 (Anmerkung des Gerichts: entspricht dem jetzigen § 70 NBesG) überge-leiteten Beamten (...) der Besoldungsordnung A werden den Erfahrungsstufen zugeord-net, wobei die Stufe nach der Anlage 2 des NBesG 2008 (...) der Erfahrungsstufe nach der Anlage 4 (Anm. d. Gerichts: entspricht der jetzigen Anlage 5)entspricht. (...) Ist in der Anlage 4 (Anm. d. Gerichts: Anlage 5) für die Erfahrungsstufe, die sich aus der Zu-ordnung nach Satz 1 ergibt, ein Grundgehaltssatz nicht ausgewiesen, so wird die Beam-tin oder der Beamte der nächsthöheren Erfahrungsstufe zugeordnet.“ Hätte der Gesetzgeber die Entwurfsregelung des oben zitierten § 72Abs. 1 Satz 3 für die Günstigkeitsprüfung nach § 72 Abs. 2 NBesG übernommen, so wäre der Kläger im Rahmen der Günstigkeitsprüfung unter Abschnitt B des Bescheides vom 18. Oktober 2018 in Erfahrungsstufe 4 mit Beginn am 1. Juni 2011 einzuordnen gewesen mit der Folge, dass diese Zuordnung für den Kläger günstiger gewesen wäreals die Zuordnung nach dem Besoldungslebensalter. Diesist jedoch nicht der Fall. Satz 3 des § 72 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs zur LT-Drs. 17/3512istnicht in dasaktuelle NBesG übernommen worden. Zwar hat der Gesetzgeber die Entwurfsregelung vor allemdeshalb nicht übernommen, weilim Gesetzentwurf zur LT-Drs. 17/3512noch keine rückwirkende Einführung des Erfahrungsstufensystems und keine Günstigkeitsprüfung vorgesehen waren. Die Problematik, wie mit zukünftig weg-fallenden Erfahrungsstufen im Rahmen der Zuordnung der vorhandenen Beamten zu einer Erfahrungsstufe umzugehen ist, ist dem Gesetzgeber aber bekannt gewesen. Den-noch hat der oben zitierte § 72Abs. 1 Satz 3 des Gesetzentwurfs der LT-Drs. 17/3512
Seite 8/13keinen Eingang in das aktuelle Gesetz gefunden. Eine vergleichbare Regelung istledig-lich in der veränderten, spezielleren Form des § 73 NBesG vorhanden. Obwohl der Ge-setzgeber die Problematik einer wegfallenden Erfahrungsstufe also erkannt hat, hat er die Auswirkungen des Wegfalls der ersten mit einem Grundgehalt belegten Erfahrungs-stufeausschließlichin § 73 NBesG für den dort bestimmten Personenkreis geregelt. Nach § 73 NBesG werden unter anderem die Beamten der Besoldungsgruppen A12 bis A14, die sich zum 31. Dezember 2016 noch in der Erfahrungsstufe 3 befunden haben,zum 1. Januar 2017 in die jeweils nächsthöhere Erfahrungsstufe übergeleitet. Dies trifft auf den Kläger aber nicht zu. Aus der Regelung des § 73 NBesG folgt, dass der Wegfall der drittenErfahrungsstufe nur dem in § 73 NBesG bestimmten Personenkreis zugutekommensollte. Abgesehen von diesem Personenkreis sollten lediglich ab dem 1. Januar 2017 neu eingestellte Be-amte vom Wegfall der dritten Erfahrungsstufe profitierenund gleich in die vierte Erfah-rungsstufe eingeordnet werden.So lautet auch die Überschrift des § 73 NBesG „Anpas-sung der Erfahrungsstufen zum 1. Januar 2017“. Eine „Anpassung der Erfahrungsstufen zum 1. September 2011“ sieht das Gesetz dagegen nicht vor. In der LT-Drs. 17/7081 heißt es zur Begründungauf S. 63:„Die Regelung des § 70/3 (Anmerkung des Gerichts: inhaltsgleich mit dem jetzigen§ 73) beinhaltet die Abschaffung der ersten mit einem Grundgehalt belegten Stufe der Besol-dungsgruppen A 12 bis A 14 sowie R 1. Hierdurch wird für ab dem Inkrafttreten des Gesetzes neu einzustellende Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter dieser Be-soldungsgruppen ein Ausgleich für finanzielle Härten herbeigeführt, die aufgrund langer Ausbildungszeiten durch das Erfahrungsstufensystem gegenüber dem früheren Recht entstehen können.“Daraus folgt,dass der Wegfall der dritten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A13 –abgesehen von dem in § 73 NBesG geregelten Personenkreis –nur den ab dem 1. Januar 2017 neu eingestellten Beamten zugutekommen sollte. Im Umkehrschluss folgt daraus, dassgerade kein rückwirkender Wegfall der dritten Erfahrungsstufe zum 1. Sep-tember 2011erfolgen sollte. Etwas anderesergibt sichauch nicht aus der Formulierung „ab Inkrafttreten des Gesetzes“. Richtig ist, dass § 73 NBesG bereits rückwirkend zum 1. September 2011 in Kraft getreten ist. Dies dient aber nur dazu, abweichend vom In-krafttreten des NBesG zum 1. Januar 2017 die Beamten zu erfassen, die zwischen dem 1. September 2011 und dem 31. Dezember 2016 eingestellt wurden und sich zum 31. Dezember 2016 in Erfahrungsstufe 3 befunden haben, um diese zum 1. Januar 2017 überleiten zu können. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte sich der Wegfall der
Seite 9/13dritten Erfahrungsstufe aber nicht losgelöst von dem in § 73 NBesG benannten Perso-nenkreis rückwirkend zum 1. September 2011auswirken. Denn der Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung von „neu einzustellenden“ Beamten und bezieht sich damit auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt. Die Gesetzesbegründung zu § 73 NBesG ist außerdem im Zusammenhang mit der Gesetzesbegründung zu den §§ 71 und 72 NBesG zu betrachten. In der LT-Drs. 17/7081 (S. 62 f.) stellt der Gesetzgeber zum Ge-samtkomplex der §§ 71 bis 73 NBesG die gesetzgeberischen Erwägungen dar. Darin differenziert der Gesetzgeber deutlich zwischen „am 1. September 2011 bereits vorhan-denen Beamten“ (zu § 72 Abs. 1 NBesG), „vom 1. September 2011 bis zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes eingestellten“ (zu § 72 Abs. 2 NBesG) und „ab dem Inkraft-treten des Gesetzes neu einzustellenden“ (zu § 73 NBesG) Beamten. Es handelt sich deshalbbei der Formulierung „neu einzustellende“ Beamte in der Gesetzesbegründung nicht bloß um ein redaktionelles Versehen, da der Gesetzgeber hier genau zwischen bereits vorhandenen und neu einzustellenden Beamten differenziert. Aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbegründungen folgt ferner, dass der Gesetzgeber sich mit der Formulierung „ab dem Inkrafttreten des Gesetzes“ in der Begründung zu§ 73 NBesG nicht auf den 1. September 2011, sondern auf den 1. Januar 2017 bezieht. Mit der Formulierung „Gesetz“ ist hier nicht die einzelne Vorschrift, sondern das NBesG in der Gesamtform gemeint. Auch in der Begründung zu § 72 Abs. 2 NBesG spricht der Gesetzgeber von den vom „1. September 2011 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes“ eingestellten Beamten und bezieht sich mit dem „Inkrafttreten dieses Gesetzes“ –ob-wohl auch § 72 NBesG bereits zum 1. September 2011 in Kraft getreten ist –auf den 1. Januar 2017. Der Gesetzgeber hat sich mit der Regelung des § 73 NBesG für die Abschaffung der dritten Erfahrungsstufe zu einem bestimmten Stichtag entschieden. Diese gesetzgebe-rische Wertung kann nicht durch die Anwendung der Erfahrungsstufen der Anlage 5 über den Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 2 NBesG umgangen werden. Auch die Durchführungshinweisezu den §§ 25 bis 27, 72 und 73 NBesG(Nds. MBl. 2018, 141)stützen die vorgenannte Auslegung. Darin heißt esunter anderem: „Die Regelung des § 73 beinhaltet für die Zeit ab 1. Januar2017 für die BesGr. A 12, A 13 und A 14 sowie R 1 abweichend zuden bis zum 31. Dezember2016 geltenden Grundgehaltstabellen der Besoldungsordnungen A und R den Wegfall jeweils der ersten mit einem Grundgehaltsbetrag belegten Stufe.“
Seite 10/13Demnach hat der Gesetzgeber einen Wegfall der dritten Erfahrungsstufe nur für ab dem 1.Januar 2017 neu einzustellendeBeamte, nicht aber für zwischen dem 1. September 2011 und dem 31. Dezember 2016 bereits vorhandene Beamte regeln wollen."
Studienrat:
Plausibel und einseitig.
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