Ich finde Deine Gedankengänge schlüssig und überzeugend - und genau deshalb ist es richtig, nicht nur Widerspruch einzulegen, sondern Deinen Fall auch gerichtlich prüfen zu lassen.
Ich glaube allerdings nach wie vor, dass in diesem Fall leider der Gesetzesvorbehalt greifen wird. Juristisch gesehen wird es wohl genau um die Sekunde zwischen dem 31.12.2016 und dem 01.01.2017 gehen. Denn es kommt nicht darauf an, wann die Günstigkeitsprüfung durchgeführt wurde, sondern auf welcher gesetzlichen Grundlage. Die Günstigkeitsprüfung ist ein ab dem 01.01.2017 vorhandenes juristisches Faktum, das auf den Zeitraum vom 01.09.2011 bis zum 31.12.2016 angewandt werden soll. Die Prüfung konnte also nicht vor dem 01.01.2017 durchgeführt werden und von daher sollte der Zeitpunkt der Prüfung - sofern ihr Ergebnis dann rückwirkende Geltung hat, was in allen Fällen gegeben sein wird - unerheblich sein.
Die Komplexität der Thematik hat ihre Ursache letztlich in einem anderen Feld - und genau hier liegt vielleicht auch der zentrale Angriffspunkt, nämlich dass die verwaltungsrechtlich konstruierte Rechtslage erst nachträglich geschaffen wurde, indem durch Rückdatierung die tatsächlich seit 2011 juristisch bestehende Altersdiskriminierung für nicht vorhanden erklärt wurde (eben mit dem - wir sind in Niedersachsen, wie sollte es anders sein - Ziel der Regierungsmehrheit, anders als in den anderen betroffenen Ländern Besoldungsansprüche zu verhindern; genau deshalb, um die Erfahrungen der anderen Länder abzuwwarten, hat Niedersachsen so lange gewartet und dann als letzte Land die Neuregelung durchgeführt, sie dann rückwirkend in Kraft gesetzt). Die Rückdatierung der Rechtskraft ist solange juristisch möglich, solange es in keinem Fall zu einer Schlechterstellung auch nur eines Betroffenen kommt. Wenn es Dir und Deinem Anwalt gelänge, eine Schlechterstellung nachzuweisen, hätte das eventuell Auswirkungen für die vielen Widersprüche gegen die rückwirkende Neuregelung der Besoldungsregelung, die in Niedersachsen vorhanden sind. Denn damit würde dann eventuell das ganze Konstrukt der Rückdatierung ins Wanken geraten ("eventuell" und nicht "sicher" deshalb, weil der Einzelfall keine allgemein gültige Norm setzen muss und also auf dem Verwaltungsweg geändert werden kann, ohne dass das Gesamtgefüge geändert werden müsste). Von daher sollten auch die Verbände und Gewerkschaften Interesse an Deinem Fall haben.
Viel Glück - ich bin gespannt, wie die Sache weitergeht!