Autor Thema: [NI] Günstigkeitsprüfung nach §72 NBesG für Einstellung zw. 2011 und 2016  (Read 83198 times)

_restore

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Um die komplizierte Sachlage für alle mal etwas transparenter zu machen:

Am 01.01.2017 sagt das Gesetz: "Mach eine Günstigkeitsprüfung! Nutze dazu Anlage 5, um die Einstiegsstufe festzulegen!"

Jetzt drei Varianten...
Irgendwann nach dem 01.01.2017 antwortet der Verwaltungsbeamte:
Variante A: "Mach ich! Ah, in Anlage 5 steht Stufe 4, also Stufe 4!"
Variante B: "Hm... [setzt sich geistig zurück ins Jahr 2012]... verdammt, es gibt keine Anlage 5... [wartet geistig 5 Jahre] Ah, endlich! Der Gesetzgeber hat endlich Anlage 5 nachgereicht. Stufe 4!"
Variante C: "Hm... [setzt sich geistig zurück ins Jahr 2012]... verdammt, es gibt keine Anlage 5... nehme ich halt das nächstbeste... die 2012-Besoldungstabelle sieht zumindest so ähnlich aus, wie es Anlage 5 in 5 Jahren mal tut... woher ich das jetzt im Jahr 2012 schon weiß?! Keine Ahnung... egal. Stufe 3!"

2:1 für mich ;-) Nee ernsthaft. Variante C ist die einzige, die nicht Anlage 5 zur Bestimmung der Einstiegsstufe nutzt, obwohl das Gesetz in §25 Abs. 1 Satz 2 dies eindeutig vorgibt. Für mich handelt der Verwaltungsbeamte in Variante C also willkürlich. Eine rückwirkende Alternative zu Anlage 5 müsste es in meinen Augen nur geben, wenn es tatsächlich irgendjemanden zwischen 2011 und 2017 gab, der dies Problem auf dem Tisch hatte. Gab es aber nicht, da es die Günstigkeitsprüfung erst seit 2017 gibt.

SwenTanortsch

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Ich finde Deine Gedankengänge schlüssig und überzeugend - und genau deshalb ist es richtig, nicht nur Widerspruch einzulegen, sondern Deinen Fall auch gerichtlich prüfen zu lassen.

Ich glaube allerdings nach wie vor, dass in diesem Fall leider der Gesetzesvorbehalt greifen wird. Juristisch gesehen wird es wohl genau um die Sekunde zwischen dem 31.12.2016 und dem 01.01.2017 gehen. Denn es kommt nicht darauf an, wann die Günstigkeitsprüfung durchgeführt wurde, sondern auf welcher gesetzlichen Grundlage. Die Günstigkeitsprüfung ist ein ab dem 01.01.2017 vorhandenes juristisches Faktum, das auf den Zeitraum vom 01.09.2011 bis zum 31.12.2016 angewandt werden soll. Die Prüfung konnte also nicht vor dem 01.01.2017 durchgeführt werden und von daher sollte der Zeitpunkt der Prüfung - sofern ihr Ergebnis dann rückwirkende Geltung hat, was in allen Fällen gegeben sein wird - unerheblich sein.

Die Komplexität der Thematik hat ihre Ursache letztlich in einem anderen Feld - und genau hier liegt vielleicht auch der zentrale Angriffspunkt, nämlich dass die verwaltungsrechtlich konstruierte Rechtslage erst nachträglich geschaffen wurde, indem durch Rückdatierung die tatsächlich seit 2011 juristisch bestehende Altersdiskriminierung für nicht vorhanden erklärt wurde (eben mit dem - wir sind in Niedersachsen, wie sollte es anders sein - Ziel der Regierungsmehrheit, anders als in den anderen betroffenen Ländern Besoldungsansprüche zu verhindern; genau deshalb, um die Erfahrungen der anderen Länder abzuwwarten, hat Niedersachsen so lange gewartet und dann als letzte Land die Neuregelung durchgeführt, sie dann rückwirkend in Kraft gesetzt). Die Rückdatierung der Rechtskraft ist solange juristisch möglich, solange es in keinem Fall zu einer Schlechterstellung auch nur eines Betroffenen kommt. Wenn es Dir und Deinem Anwalt gelänge, eine Schlechterstellung nachzuweisen, hätte das eventuell Auswirkungen für die vielen Widersprüche gegen die rückwirkende Neuregelung der Besoldungsregelung, die in Niedersachsen vorhanden sind. Denn damit würde dann eventuell das ganze Konstrukt der Rückdatierung ins Wanken geraten ("eventuell" und nicht "sicher" deshalb, weil der Einzelfall keine allgemein gültige Norm setzen muss und also auf dem Verwaltungsweg geändert werden kann, ohne dass das Gesamtgefüge geändert werden müsste). Von daher sollten auch die Verbände und Gewerkschaften Interesse an Deinem Fall haben.

Viel Glück - ich bin gespannt, wie die Sache weitergeht!

_restore

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Erstmal vielen Dank für deinen Beitrag, SwenTanortsch.
Habe mir aufgrund dessen doch nochmal ein bisschen mehr durchgelesen. Ich habe Gesetze bisher immer bei voris durchgelesen. Da steht als Anlage 5 immer die aktuelle Tabelle mit entsprechendem Gültigkeitsbeginn (ab 01.01.2017, ab 01.06.2017, ab 01.06.2018).
Jetzt habe ich mir nochmal dies hier durchgelesen:

https://www.niedersachsen.de/download/113907/Nds._GVBl._Nr._20_2016_vom_29.12.2016_S._307-372.pdf

Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt. Seriöse Quelle, will ich meinen 😉
Da stehen verschiedene Anlagen 5 drin.
Auf PDF-Seite 34 von 68 die Anlage 5 ohne ausgewiesen Gültigkeitsbeginn.
Auf Seite 48 und 54 dann noch zwei Anlagen 5 (mit Anführungsstrichen davor) mit Gültigkeitbeginn Juni 17 bzw. Juni 18.

Das sollte jetzt aber passen oder? Damit ist die Anlage ab 2011 gültig (es wird ja bei der Anlage extra auf den ab 2011 gültigen §25 verwiesen) und bei mir anzuwenden.
Natürlich nur zur Bestimmung der Einstiegsstufe, nicht zur Bestimmung der Besoldung (vgl. §§7,71).

In dem vorherigen Dialog entfallen somit Varianten B und C. Bei Variante A könnte sich der Verwaltungsbeamte ruhig geistig zurückversetzen, wäre egal.

Also Stufe 4 (plus die unstrittigen 1,5 Jahre Erfahrungszeit) oder?

SwenTanortsch

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Wie gesagt, die Sachlage ist komplex und aus verschiedenen Gründen, die wir zum Teil tangiert haben, kompliziert - und ich bin kein Jurist und habe mich nicht durch das gesamte Gesetz durchgearbeitet, was bei jedem Gesetz nötig ist, um zu einer die Rechtsverbindlichkeit abschätzenden Aussage zu kommen.

Die von Dir aufgeführte Tabelle auf der S. 34/340 gibt als Anlage zunächst die zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschluss am 20.12.2016 gültige und vom 01.06.2016 bis 31.05.2017 anzuwendende Besoldungstabelle wieder (sie war mit dem Haushaltsbegleitsbegleitsgesetz 2015 als Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/16 vom Landtag am 18.12.2014 beschlossen und mit der Veröffentlichung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt am 30.12.2014 ab S. 477 ausgeführt worden).

Auf den weiteren Seiten (a) 48/354 und (b) 54/360 werden in Anlage die mit dem Besoldungsgesetz am 20.12.2016 beschlossenen Besoldungstabellen wiedergegeben, die (a) vom 01.05.2017 bis 31.05.2018 Gültigkeit hatte (bzw. aus Sicht des Dezembers 2016 Gültigkeit haben würde) und (b) ab dem 01.06.2018 bis heute gilt (bzw. aus Sicht des Dezembers 2016 Gültigkeit haben würde).

Damit wird typischerweise dem Verwaltungsakt Genüge getan, indem in Anlage auf entsprechende Rechtsgrundlagen verwiesen wird, die innerhalb des Gesetzes von Relevanz sind (Anlagen kreieren kein neues Recht, sondern geben vergangenes oder in der Vergangenheit beschlossenes Recht mit dem Ziel wieder, dass der Leser nicht erst umständlich nach den Rechtsgrundlagen suchen muss, auf die sich das neue Gesetz bezieht). Wenn ich es richtig verstehe (korrigiere mich, wenn ich einem Denkfehler unterliege; ich habe mich deutlich weniger mit dem Sachverhalt beschäftigt als Du), ist damit keine juristisch bindende Aussage über den Zeitraum vor dem 01.06.2016 gemacht worden, sodass m.E. - leider; denn ich würde Dir die Anrechnung der anderthalb Jahre sehr gönnen! - weiterhin der Gesetzesvorbehalt zu beachten sein sollte, also dass beim Fehlen eines Gesetzes Verwaltungshandeln ausgeschlossen ist. Auf dieser juristischen Grundlage müsste dann m.E. die Günstigkeitsprüfung entsprechend meiner Anmerkungen vom 06.03. erfolgen. Aber wie gesagt, das sind nur Vermutungen und womöglich habe ich Deine letzte Argumentation auch nicht richtig durchdrungen.

_restore

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Abwarten  ::)

Gibt es denn hier - außer ME - noch jemanden, der auch schon einen Bescheid bekommen hat oder bekommen müsste? Das soll/muss ja von Amt wegen durchgeführt werden. Auf der NLBV-Homepage liest man:
"Das Ergebnis der Günstigkeitsprüfung wird Ihnen schriftlich vom NLBV mitgeteilt. Aufgrund der hohen Anzahl der betroffenen Personalfälle wird die Bearbeitung noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Sie brauchen Ihre diesbezüglichen Ansprüche nicht extra geltend zu machen. Die Vergleichsberechnung und ggf. Nachzahlung wird von Amts wegen vorgenommen."
Bei mir ist das nur ins Rollen gekommen, weil ich letzten Sommer mal angerufen habe, wann man denn etwa mit einem Ergebnis rechnen könne. Da wurde mir mitgeteilt, dass die Personalstelle noch keine Daten rübergeschickt hat. Ich also da angerufen und um Übermittlung gebeten. Die wussten von nichts (1,5 Jahre scheinbar nichts passiert).
Betrifft bei uns im Haus ca. 20 Kolleginnen und Kollegen (5 würden besser gestellt werden), bisher hat noch immer niemand einen Bescheid bekommen  ???
Irgendwie merkwürdig...

SwenTanortsch

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Das sind für alle wichtige Infos - denn wenn man nicht betroffen ist, geht man ja davon aus, dass die korrekte Überleitung der Betroffenen schon lange vollzogen worden ist. Zugleich liegt in Deinem Fall das Fehlverhalten offensichtlich bei der Dienststelle, da sie die Daten nicht weitergeleitet hat (was macht eure Personalvertretung nun, da Du das Faktum bekannt gemacht hast?). Zugleich fordert das NLBV die Dienststellen offensichtlich nicht aktiv auf, sofern jene nicht von sich aus handeln. Insofern würde es mich ebenfalls sehr interessieren, wie die Erfahrungen in anderen Dienststellen sind. Zugleich werde ich am Montag mal in meiner nachfragen, wie das eigentlich bei uns ausschaut.

Tyrion

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Hier mal eine Information für die im fraglichen Zeitraum eingestellten Lehrer. Die Niedersächsische Landesschulbehörde ist wegen der hohen Zahl der von ihr in der Zeit vom 01.09.2011 bis 31.12.2016 vorgenommenen Einstellungen offenbar noch immer nicht dazu in der Lage, alle betroffenen Fälle auf anzuerkennende Erfahrungszeiten zu prüfen. Daher wurde die Aufgabe dort einfach bis auf weiteres zurückgestellt.

Da wir inzwischen das Jahr 2019 schreiben und das Inkrafttreten der Neuregelung immerhin schon mehr als zwei Jahre zurückliegt, wäre es vielleicht an der Zeit, dass sich z. B die GEW oder eine andere Interessenvertretung mit dem Problem an den für diesen Bereich zuständigen Kultusminister oder die Landesregierung wendet und auf eine Lösung des Problems drängt. Einzelanfragen werden von der Landesschulbehörde abgewiegelt und ohne Druck scheint im Kultusministerium ja auch nicht viel zu passieren.

_restore

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Hallo, ich bin Lehrer  :)
Ich hatte ja schon geschrieben, dass es letzten Sommer schon nicht ganz einfach war, den Stein ins Rollen zu bekommen. Interessant, dass du jetzt schreibst, dass Einzelanfragen abgewiegelt werden. Meine Zeiten wurden damals aber relativ zeitnah an das NLBV übermittelt. An meinem Verfahren kann es eigentlich auch nicht liegen, da das NLBV ja die Einstufung vornimmt. Die Landesschulbehörde listet wirklich nur die Zeiten auf, ohne in irgendeine Besoldungstabelle oder Anlage 5 reinzugucken...

Aber verstehen kann ich die Landesschulbehörde schon. Es muss ja wirklich jeder Einzelfall geprüft werden. Das müssen Tausende Personen sein. Und die Landesschulbehörde hat zudem die Daten noch nicht. Ich musste die alten Verträge zu den Vertretungslehrertätigkeiten, die Wehrbescheinigung usw. kopieren und hinschicken. Hätte ich die Zeiten nicht am Telefon angesprochen, wären sie auch nicht mit in die Übermittlung an das NLBV gegangen. Liegt denen nicht alles vor. Eigentlich müsste jede betroffene Lehrkraft erst einmal genau informiert werden, welche Zeiten als Erfahrungszeiten anrechenbar sind und welche nicht. Die wenigsten gucken in das Gesetz. Das ganze Unterfangen ist also auf jeden Fall ein bürokratischer Wahnsinn.

Andererseits hat sich das Land durch die Rückdatierung des Gesetzes und die damit verbundene Günstigkeitsprüfung ja so viel Geld (keine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung) eingespart, dass die Behörden jetzt halt an dieser Stelle in den sauren Apfel beißen müssen.

Noch mehr regen mich übrigens die beiden großen Lehrergewerkschaften auf. Ich habe schon vor sechs Wochen (bei Klageeinreichung) die nds. Philologen und die nds. GEW über den Fall informiert und angeregt, dies rechtlich prüfen zu lassen und evtl. Widerspruchsempfehlungen rauszuschicken. Beide haben sich noch nicht wieder gemeldet, auch keine näheren Informationen zur Prüfung verlangt (Philologen gar keine Antwort, GEW nur "Danke, wie wir prüfen"). Naja, kann sich jeder selbst seine Meinung bilden... mich würde es ärgern, wenn ich Mitglied wäre und am Ende meine Widerspruchsfrist verstreichen lasse, obwohl die Gewerkschaft, der ich monatlich Geld überweise, informiert war.
Zur Erinnerung: es geht hier immer um mindestens vier- oft fünfstellige Beträge (aufs Leben gerechnet)!


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Achso:
Wenn die Landesschulbehörde (als wahrscheinlich größte Personalstelle?!) bisher kaum Daten übermittelt hat, die Günstigkeitsprüfung also bei vielen noch nicht durchgeführt wurde, könnte der Ausgang meines Verfahrens ja für ziemlich viele Beamtinnen und Beamten sehr wichtig sein...
Also falls jemand einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht kennt, gerne mal den Fall schildern. Vielleicht gibt es ja noch Tipps oder Ratschläge, die mein Anwalt nicht kennt.
Wäre ja schön, wenn man einen aus Beamtensicht positiven Präzedenzfall schafft  ;)

_restore

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Update:
- Verhandlung/Entscheidung erst nächstes Jahr (Gericht überlastet)
- auf die Gewerkschaften würde ich mich als Betroffener definitiv nicht verlassen (haben jetzt alle geantwortet, teilweise haarsträubend  ;D )

LehrerinHM

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Hallo _restore,
deine ersten Beisteäge waren eher verwirrend, aber am Ende hast du völlig recht!
Das NLBV hat bei mir auch den Fehler gemacht. Mein Bescheid kam allerdings schon Anfang Februar und ich habe keinen Widerspruch eingelegt. Meinst du, ich bekomme trotzdem die Anrechnung/Nachzahlung, wenn du das Verfahren gewinnst? Bei mir geht es um mehr als zwei Jahre (A12, Grundschule, Verbeamtung 2014 mit nichtmal 25 Jahren).
Oder lohnt es jetzt noch Widerspruch einzulegen?
Viele Grüße

_restore

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Ich vermute, der Zug ist abgefahren, aber wissen tue ich es nicht.
Wenn du in der GEW bist, würde ich die mal fragen. Die hätten dich jedenfalls rechtzeitig warnen können. Habe ihnen im Januar schon geschrieben.
Bei deinen mindestens 25 Monaten, ca. 100€/Monat netto und neun Stufenaufstiegen geht es um ca. 25000€ netto auf die Dienstzeit gerechnet.

LehrerinHM

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aber wissen tue ich es nicht.

Weiß es denn sonst jemand hier?

Vielen Dank

ME

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Da im Bescheid deutlich eine Frist von 4 Wochen stand, denke ich auch, dass es zu spät ist. Mein Widerspruch läuft noch, habe nur gesagt bekommen, dass die Prüfung und eine Antwort länger dauern könnte.
@LehrerinHM: Hast du deinen Bescheid denn nicht geprüft bzw. nachgerechnet?

LehrerinHM

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@LehrerinHM: Hast du deinen Bescheid denn nicht geprüft bzw. nachgerechnet?

Die Daten auf dem Bescheid waren ja alle richtig eingetragen. Das Problem ist ja, dass der Bescheid falsch von der Formulierung her ist. Die Benennung des entscheidenden Feldes ist völlig falsch und entspricht nicht der Gesetzesvorgabe. Von daher kann der Sachbearbeiter da auch nichts für. Es ist einfach wahnsinnig ärgerlich. Ich hoffe, dass die Behörde den Fehler einsieht und auch bereits bearbeitete Fälle wieder ändert.