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[NI] Günstigkeitsprüfung nach §72 NBesG für Einstellung zw. 2011 und 2016
_restore:
Am Freitag kam die Stellungnahme des NLBV auf die Berufung. Nichts Spektakuläres, die gleichen - in meinen Augen - falschen Argumente wie vorher. So langsam kann ich es nicht mehr lesen...
Ich hab meinem Anwalt eben gemailt, er solle als Stellungnahme dazu in etwa so etwas schreiben:
Die entscheidenden Argumente des NLBV, die wirklich den Fall betreffen, sind falsch, wie in vielen vorangegangenen Schreiben und in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde.
Daher nur noch einmal drei zentrale Punkte:
1. Der absolute Knackpunkt in der Argumentation des NLBV: Es muss - genau wie es das Gesetz macht - sehr sauber zwischen der einmaligen Festsetzung der Einstiegsstufe (§25, Anlage 5) und dem monatlichen Ablesen der Besoldung (§7, §71, Anlage 5) unterschieden werden.
2. Die Paragraphen 71 und 73 sind in unseren Augen sinnvolle und notwendige Bestandteile des NBesG, haben aber mit dem vorliegenden Fall selbst nichts zu tun.
3. Über die Einführung des Erfahrungsstufensystems wurde im Vorfeld im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens derart viel diskutiert und entsprechende Gesetzentwürfe geändert, dass es unmöglich erscheint, dass am Ende bei dem klaren Verweis auf Anlage 5 in §25 ein Fehler unterlaufen sein kann und in Wirklichkeit irgendwelche alten Anlagen 2 aus einem anderen Gesetz gemeint sind. Beispielhaft sei hier nur ein Absatz aus der Drucksache 17/7081 (nds. Landtag) zitiert. Dort heißt es auf S. 31f:
"Alternativ wäre zwar auch denkbar, die Zahl der Erfahrungsstufen und die Dauer der in den einzelnen Erfahrungsstufen vor dem Stufenaufstieg abzuleistenden Erfahrungszeiten an dieser Stelle im Paragrafenteil des Gesetzes zu regeln. Die Landesregierung hat sich jedoch dafür ausgesprochen, an dieser Stelle noch keine Festlegung vorzunehmen und die Regelung der diesbezüglichen Einzelheiten der Anlage 5 zu überlassen. Dagegen bestehen aus Sicht des Ausschusses keine rechtlichen Bedenken, zumal Regelungen in einer Anlage zum Gesetz im Vergleich zu Regelungen im Paragrafenteil des Gesetzes gesetzestechnisch gleichwertig und normhierarchisch gleichrangig sind. Regelungen (bereits) im Paragrafenteil sind zwar möglicherweise für den Rechtsanwender etwas übersichtlicher [Anm.: siehe vorliegender Rechtsstreit]. Jedoch muss für die Rechtsanwendung die Anlage ohnehin hinzugezogen werden. Außerdem sind etwaige Änderungen nur der Anlage etwas weniger aufwändig, weil ggf. nicht so viele Änderungsbefehle erforderlich sind."
Ich bin genervt...
Studienrat:
Das ist wirklich nur noch nervig!
Bin gespannt, ob die 2. Instanz den Sachverhalt versteht.
Hast du noch Hoffnung?
_restore:
Klar habe ich noch Hoffnung :-)
Die Urteilsbegründung und die bisherigen Stellungnahmen des NLBV überzeugten mich bisher gar nicht. Und letztlich liegt in meinen Augen die Überzeugungspflicht beim NLBV. Nochmal für alle neu Dazugekommenen:
„Die Beamtin oder der Beamte ist zu Beginn des Beamtenverhältnisses mit einem der in § 1 genannten Dienstherren der ersten Erfahrungsstufe zugeordnet, in der für ihre oder seine Besoldungsgruppe in Anlage 5 ein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist“
Viel klarer kann man es nicht formulieren. Anlage 5 ist entscheidend. Für mich hat weder das NLBV noch das Verwaltungsgericht klar gemacht, warum man Anlage 2 aus dem vorherigen Besoldungsgesetz nehmen soll... vielleicht findet sich hier ja jemand ;-)
Von daher bin ich nach wie vor zuversichtlich, dass am Ende alles gut geht, und gehe zur Not auch noch in die nächste Instanz...
Studienrat:
Wow, das mit der dritten Instanz ist doch mal eine Ansage!
Meinen Respekt hast du allemal für den Mut und die Ausdauer!
eyeDoubleYou:
Moin!
Da ich gerade mit meinem NLBV einen ähnlichen Kampf ausfechte, hab ich dazu eine kurze Frage:
Gilt diese Günstigkeitsprüfung noch für die Einstellung zum Beamten auf Probe oder auch Beamte auf Widerruf?
Ich habe 2016 als Anwärter gestartet. Als ich 2015 den Weg in die Verwaltung gefunden habe, sah die Besoldung für mich noch ganz anders aus.
Einstellung: 01.08.2016 als Anwärter mit 24 Jahren
Nach der Berechnung des neues Rechts befinde ich mich aktuell in der Stufe 2.
Nach der Berechnung des altens Rechts müsste ich bereits in der Stufe 5 sein.
Das NLBV bedründet das nach telefonischer Auskunft nur mit. "ne, die Ausbildung zählt nicht,sorry!"
Freue mich über eine kurze Antwort
Liebe Grüße
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