Autor Thema: [NI] Günstigkeitsprüfung nach §72 NBesG für Einstellung zw. 2011 und 2016  (Read 49693 times)

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Wow, 24,5 Jahre. Da lohnt sich die Klage...

Meiner Versicherung war es egal. Aber am besten nachfragen...

RaimundGregorius

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an Studienrat und restore:

Mal eine Frage, die mir der Sachbearbeiter mit "Sie verstehen das Problem nicht und haben einen Denkfehler" beantwortet hat.

Nehmen wir an  Person A und B haben am 1.1.1989 Geburtstag.

Person A wird am 1.1.2014 im Alter von 25 Jahren auf  Probe verbeamtet (A13 Stufe 3).

Rückwirkend wird jetzt ermittelt, dass sie am 1.1.2014 Stufe 3 äquivalent zur damaligen Stufe erhält und hat folglich am 1.12017 die Stufe 4.
Person B ist im Zeitraum 1.1.14-31.12.16 nicht verbeamtet pflegt jedoch in der Zeit 1 Jahr die Mutter und macht 2 Jahre eine freiwilliges soziales Jahr bzw. könnte auch 3 Jahre als Feuerwehrlehrkraft tätig sein (alles anrechenbare Zeiten nach Paragraph 25).
Person B wird nun am 1.1.2017 in A13 verbeamtet. Jetzt greift die Regelung ohne Zurückdatieren und verordnet Sie in Stufe 4 (+3 Jahre anrechenbare Zeit)= Stufe 5. Die verbeamtete Person A (Stufe4) ist also schlechter gestellt als Person B (Stufe5). Sehe ich das richtig oder wo ist mein Denkfehler?

_restore

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Das - die NLBV-Sichtweise - hast du richtig beschrieben. Generell wäre eine (für irgendwen wahrscheinlich immer unfaire) Stichtagsregelung natürlich in Ordnung, allerdings muss Person A ja laut §25 in Stufe 4 anfangen, so dass am Ende beide jeweils gleichgestellt sind ;-)

RaimundGregorius

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Dass sie nach §25 in Stufe 4 anfängt ist ja deine (hoffentlich auch richtige) Sichtweise und muss erst vor Gericht erklärt werden. Die NBLV Sichtweise sieht Person A  jedoch 2014 in Stufe 3 (meine Frau weicht nur 2 Monate von diesem Beispiel ab).

Das Beispiel sollte nur illustrieren wie absurd diese NBLV-Sichtweise ist.

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Dass sie nach §25 in Stufe 4 anfängt ist ja deine (hoffentlich auch richtige) Sichtweise und muss erst vor Gericht erklärt werden.

Frage an alle:
Gibt es irgendjemanden hier im Forum, der das so wie das NLBV sieht?

LehrerinHM

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Dass sie nach §25 in Stufe 4 anfängt ist ja deine (hoffentlich auch richtige) Sichtweise und muss erst vor Gericht erklärt werden.

Frage an alle:
Gibt es irgendjemanden hier im Forum, der das so wie das NLBV sieht?

Wohl nicht... gibt es was Neues bei euch?

ME

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Bei mir gibts nichts neues, warte seit 10 Monaten auf die Antwort zu meinem Widerspruch..

_restore

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Ich warte auch noch auf mein Verfahren...

Aber nach 10 Monaten noch keine Antwort, ME?! Ist das überhaupt rechtens? Bei mir ging das damals relativ schnell. Also entweder hätten sie es Dir genauso schnell rausschicken können (nur meinen Namen ersetzen) oder sie haben mittlerweile gemerkt, dass ihre Begründung/Berechnung falsch ist. In dem Fall müssten sie aber doch als Behörde ihren Fehler einräumen oder? Oder wie ist da die Rechtslage? Experten hier?

ME

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Ich verstehe ja auch nicht, warum das so lange dauert. Habe auch mehrfach nachgefragt wo die Antwort bleibt. Beim letzten Anruf hieß es nur, dass der Fall nach Hannover weitergereicht wurde. Daher habe ich auch die Vermutung, dass da was am laufen ist und sie nur auf irgendeine Entscheidung eines Gerichtes warten um keine weitere Klage zu riskieren.

Studienrat

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Meine Klage liegt seit 13Monaten beim Verwaltungsgericht.
Das Papier bei einem so simplen Sachverhalt derart geduldig sein kann,
das hätte ich auch nicht erwartet. Auch bin ich mir sehr sicher, dass die Behörde Fehler gemacht hat.
Es ist davon auszugehen, dass sich das Eingestehen von Fehlern in verkrusteten Amtsstrukturen
schwer und mühselig gestaltet. Der eine wird dem anderen den schwarzen Peter zuschieben, glaubt es mir!
Und wir dürfen warten, warten, warten..!

LehrerinHM

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Unglaublich...

Ich wünsche euch viel Erfolg und freue mich auf Updates, wenn sich endlich mal was bewegt in euren Fällen!

_restore

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Ich glaube, da könnte durch die „Beamtenpartei“ im Landtag demnächst etwas Schwung in die Sache kommen  ;)

Schöne Feiertage!


Studienrat

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Ich wette, niemand wird auf die:„ Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT“ antworten.

Meine Wartezeit beim Verwaltungsgericht hinsichtlich dieser Angelegenheit beträgt nunmehr fast 1,5 Jahre.

_restore

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Antworten muss die Regierung auf jeden Fall. Eigentlich auch recht zeitnah. Ich denke, dass die Antwort demnächst kommt, allerdings bin ich sehr auf die Antworten gespannt...

Insbesondere interessiert mich, was auf die Fragen 4 und 5 geantwortet wird, da die Frage falsch formuliert ist. Es gab vor der Novellierung in Anlage 5 nämlich nicht die Besoldungstabelle sondern die Familienzuschläge abzulesen. Die Besoldungstabelle war damals Anlage 2 des NBesG... ist ja schon wichtig bei der Auslegung von §25 (s.o.). Hat die FDP einfach schlecht recherchiert, absichtlich eine Stolperfalle eingebaut oder die Materie selbst noch nicht vollends durchdrungen ;-) egal...  Mal schauen, wie das NLBV bzw. die Landesregierung damit umgeht.