Autor Thema: [NI] Günstigkeitsprüfung nach §72 NBesG für Einstellung zw. 2011 und 2016  (Read 83192 times)

ME

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Ich bin so gespannt auf das Urteil. Hat das NLBV denn irgendwas sinnvolles vorgebracht?
Übrigens habe ich ein Gespräch mit der Personalsachbearbeiterin gehabt. Sie meinte, dass selbst wenn ein positives Urteil gefällt wird, es keine Auswirkung auf andere Widersprüche haben wird. Jedes Gericht entscheidet anders. Und alle bisher gelaufenen Günstigkeitsprüfungen werden nicht wieder aufgerollt. Da verliert man doch jegliches Vertrauen in unser Rechtssystem  :-X

Studienrat

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Hey hey,
also laut unserem Bundespräsidenten steht unser Rechtssystem weltweit an der Spitze.
Das wollen wir doch nicht anzweifeln, oder?

Studienrat

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Eine Frage noch an Restore: Warum fand deines Erachtens noch eine mündliche Verhandlung statt?
Geht der Sachverhalt nicht aus den Stellungnahmen und der damit verbundenen Gesetzgebung hervor?
Oder haben Gerichte keine Zeit mehr zu lesen?
Welchen Stellenwert hat das schriftliche Wort?

_restore

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Eine Frage noch an Restore: Warum fand deines Erachtens noch eine mündliche Verhandlung statt?
Geht der Sachverhalt nicht aus den Stellungnahmen und der damit verbundenen Gesetzgebung hervor?
Oder haben Gerichte keine Zeit mehr zu lesen?
Welchen Stellenwert hat das schriftliche Wort?

Mein Anwalt meinte auch, dass es eigentlich ohne Verhandlung entschieden werden könnte (wie wohl die meisten Verfahren am Verwaltungsgericht). Ich schätze, die Richterin hatte sich zwar eingelesen, aber noch nicht abschließend entschieden. Von daher bin ich echt gespannt auf das Urteil. Aber irgendwie kann es nur zu meinen/unseren Gunsten ausfallen, oder?! Irgendwie wurde zwar Paragraph 71 als Gegenargument ist Spiel gebracht, aber dürfte eigentlich nicht passen, da es dort ja nur um das Ablesen des Grundgehalts geht und nicht um die anfängliche Einstufung.

Studienrat

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Ich hoffe, dass es zu deinen Gunsten ausfällt.
Du bist der Präzedenzfall, wofür ich hier mal im Namen aller ein Dank ausspreche.
Dann auch noch in der Hauptstadt entschieden.
Obgleich jeder für sich selbst kämpfen muss und nichts übertragen wird,
es ist trotzdem richtungsweisend. Bei mir wird es laut Anwältin auch eine mdl. Verhandlung geben.
Im Oktober warte ich dann 2 Jahre auf den Termin.
Drücke dir die Daumen! Lass von dir hören.

Studienrat

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Hallo Restore,

hast du eine Nachricht seitens des Gerichtes erhalten?

_restore

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Noch nicht. Dauert länger als am Ende der Verhandlung angekündigt...

Studienrat

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Übliche Besänftigungsmethode, damit man schnell das Gericht verlässt.

_restore

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Wäre super, wenn mir jemand helfen könnte:

Es gibt noch kein Urteil. Das Verfahren ist wieder eröffnet, weil wir nochmal Stellung zu einer Drucksache nehmen sollen. Es geht um diese hier:
http://www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_17_7500/7001-7500/17-7012.pdf
Das ist eine alte Version des Gesetzes mit Änderungsempfehlungen.

Konkret geht es um §72 Abs. 1 Satz 3. Auf Seite 67 heißt es:
"Ist in der Anlage 4 (Anm. des Gerichts: gemeint ist die Anlage 5) für die Erfahrungsstufe, die sich aus der Zuordnung nach Satz 1 ergibt, ein Grundgehaltssatz nicht nachgewiesen, so wird die Beamtin oder der Beamte der nächsthöheren Erfahrungsstufe zugeordnet."

Was sollen wir da jetzt antworten bzw. Stellung beziehen?! Das ist eine alte Version. Dass die Endfassung so stark von dieser abweicht, zeigt mir höchstens, dass beim Gesetzgebungsprozess intensiv über genau diese Problematik nachgedacht wurde und dass das Hineininterpretieren des NLBV falsch sein muss.

Was sagt ihr?

Tyrion

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Also ich denke mal, dass das Gericht hier den Willen des Gesetzgebers erforscht und dafür das Gesetzgebungsverfahren näher durchleuchtet. Ich würde das jetzt so interpretieren, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf in § 72 Abs. 1 Satz 4 vorgesehen hatte, dass sich die für die Stufenfestsetzung maßgebliche erste Erfahrungsstufe nach der neuen Besoldungstabelle (jetzt Anlage 5) richtet.

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen wird diese Regelung dann in seiner Empfehlung wieder fallen gelassen haben, vermutlich um die finanziellen Auswirkungen dieser Neuregelung zu beschränken. Wenn man sich dazu die Gesetzesbegründung ansieht ( https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen_17_7500/7001-7500/17-7081.pdf ), wird dort auf den Seiten 62 - 63 ausgeführt, dass sich die vom Ausschuss empfohlenen Regelungen der §§ 72 bis 72/2 als §§ 70/1 bis 70/3 in dem Änderungsvorschlag der Koalitionsfraktionen (Vorlage 15) wiederfinden. Zur Begründung heißt es dort u. a.:

„ … Die Regelung des § 70/3 beinhaltet die Abschaffung der ersten mit einem Grundgehalt belegten Stufe der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 sowie R 1. Hierdurch wird für ab dem Inkrafttreten des Gesetzes neu einzustellende Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter dieser Besoldungsgruppen ein Ausgleich für finanzielle Härten herbeigeführt, die aufgrund langer Ausbildungszeiten durch das Erfahrungsstufensystem gegenüber dem früheren Recht entstehen können.“

Der Gesetzgeber wollte mit der Günstigerregelung im jetzigen § 72 Abs. 2 also lediglich sicherstellen, dass sich niemand gegenüber dem alten Recht verschlechtert. Die Regelung des Wegfalls der ersten mit einem Grundgehalt belegten Stufe der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 sowie R 1 soll dagegen wohl erst für die ab dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 01.01.2017 neu einzustellenden Richter und Beamten gelten.

Studienrat

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Sehen wir es mal so: Würde ich kündigen und erneut in das niedersächsische Beamtenverhältnis eintreten (ich weiß, dann komme ich nicht wieder rein), dann würde die Errechnung meiner Erfahrungsstufe mit meinen Vorzeiten ab Stufe 4 beginnen.

Bei der Günstigkeitsüberprüfung soll die Errechnung meiner Erfahrungsstufe mit meinen Vorzeiten ab Stufe 3 beginnen.

Widersinnig, oder nicht?
Man kann es aber auch kompliziert machen, Chapeau!


_restore

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Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen wird diese Regelung dann in seiner Empfehlung wieder fallen gelassen haben

[...]

Die Regelung des Wegfalls der ersten mit einem Grundgehalt belegten Stufe der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 sowie R 1 soll dagegen wohl erst für die ab dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 01.01.2017 neu einzustellenden Richter und Beamten gelten.

Fallen gelassen hat die Regierung die Regelung nicht. Sie ist jetzt in §73 zu finden, trifft auf meinen Fall aber nicht zu, da ich zum 1.1.17 ja nicht in Stufe 3 war.

Der Wegfall gilt in meinen Augen schon rückwirkend ab 2011. Dort treten die entsprechenden Paragraphen in Kraft (§25, §71, §72, Anlage 5).

Tyrion

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Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen wird diese Regelung dann in seiner Empfehlung wieder fallen gelassen haben

[...]

Die Regelung des Wegfalls der ersten mit einem Grundgehalt belegten Stufe der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 sowie R 1 soll dagegen wohl erst für die ab dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 01.01.2017 neu einzustellenden Richter und Beamten gelten.

Fallen gelassen hat die Regierung die Regelung nicht. Sie ist jetzt in §73 zu finden, trifft auf meinen Fall aber nicht zu, da ich zum 1.1.17 ja nicht in Stufe 3 war.

Der Wegfall gilt in meinen Augen schon rückwirkend ab 2011. Dort treten die entsprechenden Paragraphen in Kraft (§25, §71, §72, Anlage 5).

Mein Satz bezog sich hier auch nur auf die von mir im Satz zuvor vereinfacht wiedergegebene Regelung, dass sich die für die Stufenfestsetzung maßgebliche erste Stufe nach den Stufen der mit dem Inkrafttreten der Neufassung des Gesetzes geltenden neuen Besoldungstabelle richten sollte. Diese in der ursprünglichen Fassung ausdrücklich enthaltene Regelung findet sich so in der Neufassung des NBesG nicht mehr wieder. Das neue NBesG gilt grundsätzlich erst ab 01.01.2017, auch wenn einige Paragrafen rückwirkend in Kraft gesetzt worden sind.

Da sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Zuordnung der Paragrafen sowie die Bezeichnung der Anlagen verändert hat, hatte ich versucht, diese Regelung zum besseren Verständnis etwas vereinfacht zusammenzufassen.

Dass der Wegfall der ersten mit einem Grundgehalt belegten Stufe jetzt in § 73 zu finden ist, war mir durchaus bewusst. Ich gehe hier aber aufgrund der Gesetzesbegründung davon aus, dass der Gesetzgeber bzw. die Koalitionsparteien mit dieser Regelung auf die ab 01.01.2017 einzustellenden Beamten und Richter gezielt haben, insbesondere um im Wettbewerb um neue Bewerber mit Bund und anderen Bundesländern nachzuziehen. Die Bestandsbeamten waren am 01.01.2017 schon da und man wollte wohl keine weiteren Geschenke verteilen und sich die Mehrkosten für eine rückwirkende Regelung sparen.

Die Altersdiskriminierung konnte durch die Neuregelung der Erfahrungsstufen auch mit der Umbenennung der Stufenbezeichnungen der alten Besoldungstabellen für die Vergangenheit behoben werden. Der Wegfall von Stufen war dafür nicht erforderlich.

_restore

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Puh, lang geworden. Rechtschreib- und Zeichensetzungsfehler dürfen behalten werden. Es ist spät...
Bitte melden, wenn irgendwer Denkfehler oder Ungereimtheiten findet:

Die im Gerichtsschreiben vom **.**.2020 angegebene Formulierung auf S. 67 (links) der Drucksache 17/7012 (§72 Abs. 1 Satz 3) ist sowohl in den Empfehlungen als auch im fertigen Gesetz nicht exakt so, aber vom Sinn her immernoch enthalten. Die Überleitung von Beamtinnen und Beamten, die sich zum Stichtag 31.12.2016 noch in Stufe 3 befunden haben, wird in den Empfehlungen in §72/2 behandelt (S. 69 gleiche Drucksache), im fertigen Gesetz hat die besagte Anpassung dann einen eigenen Paragraphen bekommen (§73 NBesG). Das liegt auch daran, dass diese Anpassung völlig unabhängig vom vorliegenden Rechtsstreit ist, da Herr *** zum Stichtag nicht in Stufe 3 war. Zudem geht es in unserem Rechtsstreit um die anfängliche Festlegung der Einstiegsstufe und nicht um eine Überleitung eines Bestandsbeamten.
[Eine Stufenanpassung durch §73 wird in der Praxis wahrscheinlich selten angewendet, wäre aber bei unserer Rechtauslegung in zwei Situationen denkbar: bei Beamtinnen und Beamten die jung in Besoldungsgruppe A12, A13 oder A14 angefangen haben und dann längere Zeit - ohne Sammeln von Erfahrungszeit -  beurlaubt wurden, oder bei Beamtinnen und Beamten, die sich aufgrund von Beförderungen in einer der besagten Besoldungsgruppen befanden und sie nicht als Eingangsamt hatten.]
 
In den Empfehlungen von Drucksache 17/7012 (rechte Seite) wird zum ersten mal im Gesetzgebungsverfahren das Erfahrungsstufensystem auch rückwirkend ab 2011 formuliert und gleichzeitig eine Günstigkeitsprüfung eingeführt (Seite 69 bei (2)). Somit verkompliziert sich die gesamte Stufenfestsetzung derart, dass die besagte Formulierung (vormals §72 Abs. 1 Satz 3 auf S. 67) für Bestandsbeamtinnen und -beamte bei Weitem nicht ausreicht.
 
Da die Drucksache 17/7012 nur einen ersten Schritt im Gesetzgebungsverfahren darstellt, ist zwingend auch die in der mündlichen Verhandlung erwähnte Drucksache 17/7081 mit einzubeziehen, in der dann wiederum Erklärungen und nochmalige Änderungsempfehlungen zur Drucksache 17/7012 gegeben werden. Dort wird an vielen Stellen unsere Rechtsauffassung untermauert. Hier nur einige Beispiele aus Drucksache 17/7081:
 
- S. 31 vierter Absatz und folgende (zu §25): hier werden Hinweise zu der "sachlogischen Reihenfolge" des Stufendurchlaufs erläutert. Zu Beginn kommt die "Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe". Im weiteren Verlauf wird empfohlen die "Formulierung „der Erfahrungsstufe, in der … der Anfangsgrundgehaltssatz“ durch die Formulierung „der ersten Erfahrungsstufe, in der ein Grundgehaltssatz“ zu ersetzen". Direkt danach wird in diesem Zusammenhang auf die alles entscheidende Anlage 5 hingewiesen. Von anderen Quellen für das Ablesen der Einstiegsstufe ist keine Rede. Zudem wird nochmal deutlich, dass die einmalige - zu Beginn des Beamtenerhältnisses stattfindende - Festlegung der Einstiegsstufe nichts mit der monatlichen Ablesung der Grundgehaltssätze zu tun hat (erst dazu benötigt das NLBV dann laut aktuellem §71 NBesG die alten Besoldungstabellen).
 
- S. 31 letzter Absatz (zu §25): hier wird ganz klar nochmal erwähnt, dass man die Erfahrungsstufen in der Anlage abzulesen hat und nicht in irgendwelchen veralteten Besoldungstabellen. Wie in der Verhandlung bereits zitiert, wird sogar prophezeit, dass es "für den Rechtsanwender etwas übersichtlicher" wäre, wenn man die Einstiegsstufe jeweils separat aufgelistet hätte und sie nicht aus der "Anlage zum Gesetz" (!) abzulesen wäre. Genau diese klare Trennung von einmaliger Einstiegsstufenablesung (NBesG §25) und monatlicher Grundgehaltsablesung (NBesG §71) macht dem NLBV jetzt tatsächlich Probleme.
 
- S. 62ff (zu §72): hier wird ausführlich erklärt, warum es für das Land Sinn machte, "das Erfahrungsstufensystem bereits rückwirkend zum 01.09.2011 in Kraft zu setzen". Somit wird auch klar, dass es der Regierung hauptsächlich darum ging, Entschädungszahlungen aufgrund von Altersdiskriminierung zu vermeiden. Daher kann glaubhaft angenommen werden, dass die Regierung im Rahmen der Günstigkeitsprüfung einige Fälle höherer Erfahrungszeit und somit mögliche Nachzahlungen wie bei Herrn *** in Kauf genommen hat, um bedeutend höhere Kosten an anderer Stelle zu vermeiden.
Zudem ist hier immer wieder von einer "rückwirkenden Inkraftsetzung dieses Systems zum 01.09.2011" die Rede. Dieses "System" beinhaltet als Gesamtgebilde auch den Wegfall der Stufe 3 in Besoldungsgruppe A13. Es heißt auf S. 63 ab Zeile 5 als Erklärung auch:
"Die Regelung des § 70/3 [jetzt Günstigkeitsprüfung §72] beinhaltet die Abschaffung der ersten mit einem Grundgehalt belegten Stufe der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 sowie R 1. Hierdurch wird für ab dem Inkrafttreten des Gesetzes neu einzustellende Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter dieser Besoldungsgruppen ein Ausgleich für finanzielle Härten herbeigeführt, die aufgrund langer Ausbildungszeiten durch das Erfahrungsstufensystem gegenüber dem früheren Recht entstehen können."
Das "Inkrafttreten des Gesetzes" liegt bei den entsprechenden Paragraphen (§25, §71, insbesondere auch §72) im Jahre 2011. Der Gesetzgeber möchte also auch junge Leute belohnen, die zügig in das Beamtenverhältnis einsteigen. An dieser Stelle sei erwähnt, dass Herr *** regulär eingeschult wurde, keinen Schuljahrgang wiederholt hat, sein Studium und das Referendariat (zitierte "lange Ausbildungszeit": 3 Jahre Bachelor + 2 Jahre Master + 1,5 Jahre Referendariat, alles ohne Anrechnung von Erfahrungszeit) in Regel-(studien-)zeit abgeschlossen hat und sonstige Zeiten lückenlos durch Grundwehrdienst (vor dem Studium) und Vertretungslehrertätigkeiten (nach dem Studium) abgedeckt sind (daher die zusätzlich eingebrachte Erfahrungszeit). 
 
Zudem könnte man sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahres noch den stenografischen Bericht der 118. Sitzung vom 15.12.2016 (ausgegeben am 12.01.2017) anschauen. Auch hier wird von mehreren Landtagsabgeordnetinnen und Landtagsabgeordneten verschiedener Parteien (auch der Opposition) die rückwirkende (!) Einführung des Erfahrungsstufensystems angesprochen.
 
Zusammengefasst gibt es also im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in den genannten Drucksachen genügend Hinweise und Belege, dass bei der Verbeamtung auch zwischen 2011 und 2016 nach neuem Recht die Stufe 4 die Einstiegsstufe ist.
 
Dennoch muss man diesen Aufwand der Motivsuche und Interpretation über die entsprechenden Änderungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gar nicht betreiben, da das final formulierte und gültige Gesetz durch die Günstigkeitsprüfung im Zusammenspiel mit §25 und Anlage 5 ganz klar sagt, dass Herr *** nach neuem System in Stufe 4 (plus die zusätzliche Erfahrungszeit) starten muss. Dies wäre für ihn dann günstiger als die Einstufung nach Lebensalter.
 
Die zahlreichen Änderungen, Diskussionen und Erklärungen zu den im Rechtsstreit relevanten Paragraphen in den oben genannten Drucksachen lassen es unmöglich erscheinen, dass die Formulierung in §25 mit dem dortigen Verweis auf die konkret aufgeführte Anlage 5 versehentlich beim Schreiben des Gesetzes "durchgerutscht" ist und es in Wirklichkeit ganz anders geplant war.

SVIler

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Moin,

ich habe jetzt auch die Günstigkeitsprüfung erhalten, ähnlicher Fall, ich bin demnach 7 Monate in der ehemalgen Stufe drei gewesen, was habt ihr als Begründung beim Widerspruch angegeben. Ich hatte gehofft es gibt mittlerweile ein Gerichtsurteil, das ich direkt mit anführen kann.