Autor Thema: [NI] Günstigkeitsprüfung nach §72 NBesG für Einstellung zw. 2011 und 2016  (Read 84295 times)

_restore

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Auf S.48 befindet sich auch eine Anlage 5, dort steht aber gültig ab 01. Juni 2017. Wie ist das denn zu deuten?

Naja, zum 1.6. gab es damals eine Besoldungserhöhung, daher sind die Beträge angepasst. Die Struktur ist die gleiche...

... deinen vorherigen Beitrag verstehe ich nicht :-) laut Gesetz werden seit 2011 neue Beamtinnen und Beamte nach Anlage 5 eingestuft. Zwischen 2011 und 2016 wird dieses rückwirkend gemacht. Falls bei Leuten, die zwischen 2011 und 2016 eingestellt wurden, bei der Günstigkeitsprüfung aber rauskommt, dass sie nach alter Lebensalterberechnung besser gestellt sind, ändert sich bei ihnen nichts.

Demophobie

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Zitat
... deinen vorherigen Beitrag verstehe ich nicht :-) laut Gesetz werden seit 2011 neue Beamtinnen und Beamte nach Anlage 5 eingestuft. Zwischen 2011 und 2016 wird dieses rückwirkend gemacht. Falls bei Leuten, die zwischen 2011 und 2016 eingestellt wurden, bei der Günstigkeitsprüfung aber rauskommt, dass sie nach alter Lebensalterberechnung besser gestellt sind, ändert sich bei ihnen nichts.

Ah geschnallt. War kurz verwirrt. Danke.

Hast du den ersten Widerspruch schriftlich ohne Anwalt formuliert? Oder direkt mit Anwalt?

Man hat mir nun geraten erstmal privat einen Brief als Widerspruch zu verfassen (Einschreiben) und erstmal die Reaktion abzuwarten. Erst danach evtl. mit Anwalt.

Grüße

_restore

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Widerspruch noch ohne Anwalt. Anwalt erst, als ich Klage eingereicht habe...

Demophobie

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Widerspruch noch ohne Anwalt. Anwalt erst, als ich Klage eingereicht habe...
Okay. Hab dir ne PN geschrieben. Habe an meiner Schule auch noch weitere Kollegen auf diesen Umstand hingewiesen. Bei Einigen war es schon zu spät.

Studienrat

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@Restore

Moin aus dem Norden, hat sich die zweite Instanz schon mal zwecks Verhandlungstermin gemeldet??

_restore

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Noch nichts weiter passiert, außer, dass meine Frau mittlerweile auch einen Bescheid bekommen hat. Mal schauen, wie das NLBV mit dem Widerspruch umgeht. Der von einem Kollegen wurde letztens abgewiesen, obwohl er auf das offene Verfahren am OVG hingewiesen hat.

Falls ich was vom Gericht höre, melde ich mich.

Studienrat

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Angekommen das OVG entscheidet für dich, muss dein Kollege dann gegen die Abweisung seines Widerspruchs klagen?
Hat die NLBV den Sachverhalt mit der 2. Instanz noch nicht verstanden?

Lars73

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Wenn man Rechtskraft bei der Festlegung eintreten lässt sieht es grundsätzlich schlecht aus.

NLBV vertritt eine andere Rechtsauffassung die in der ersten Instanz bestätigt wurde...