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Vorweggewährung von Stufen nach §16,5 TV-L

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Lothar57:
Im §16,5 TV-L heißt es:
Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.

Hat jemand von Euch Erfahrungen mit der Anwendung dieses Paragraphen? In welchem Bundesland wird er angewandt? Welche Länder widersetzen sich der Anwendung? Welche Rechtsmittel gibt es?

Pseudonym:
Hallo. In BW wird er z.B. angewandt. Sicherlich aber nicht in jeder Dienststelle. Einen Rechtsweg sehe ich nicht. Immerhin ist es eine Kann-Regelung für den AG und keinesfalls ein Muss. Ein Angebot eines externen AG erhöht die Chancen deutlich, dass der AG diese Regelung auch anwendet.

MoinMoin:
Ich kenne kein Bundesland, welches diesen Paragraphen kategorisch und prinzipiell ablehnt.
Es ist jedoch immer eine Einzellentscheidung..
Konkrete Abwanderungsdrohungen sind natürlich Hilfreich. Rechtsmittel ist natürlich quatsch, da kein Anspruch existiert.

Spid:
Eine Anwendung der Regelung kann prinzipiell auch darin bestehen, keinen Anwendungsfall zu sehen.

Lothar57:
Nach eigener Recherche und Auskunft der Gewerkschaft muss der AG in jedem Antragsfall eine Einzelfallprüfung vornehmen. Eine pauschale Ablehnung entspräche nicht dem geforderten "Billigen Ermessen" bei der Entscheidung. Andererseits besteht aber auch kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zulage. Der Entscheidungsrahmen wird jedoch eingeengt durch die Vorgabe des Billigen Ermessens. Das finde ich alles ziemlich kompliziert, daher frage ich hier mal nach Erfahrungen oder Kenntnisse bzg. Arbeitsgerichtsverfahren oder außergerichtlicher Einigungen.

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