Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Vorweggewährung von Stufen nach §16,5 TV-L
Spid:
Der AG müßte einen solchen „Antrag“ nicht einmal zur Kenntnis nehmen, geschweige denn bearbeiten. Eine Nichtbefassung bedürfte keinerlei Begründung, eine Ablehnung ebensowenig. Gibt der AG eine Begründung ab, wovon ihm abzuraten wäre, darf diese nicht gegen geltendes Recht ( „Weil Du eine Frau/schwarz/katholisch bist“) verstoßen.
MoinMoin:
--- Zitat von: Lothar57 am 15.01.2019 07:25 ---Nach eigener Recherche und Auskunft der Gewerkschaft muss der AG in jedem Antragsfall eine Einzelfallprüfung vornehmen.
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Interessant. Bitte frage die Gewerkschaft auf welcher Basis dieses muss beruht. Bzw. worauf deine Recherche beruht.
--- Zitat ---Eine pauschale Ablehnung entspräche nicht dem geforderten "Billigen Ermessen" bei der Entscheidung. Andererseits besteht aber auch kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zulage.
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Eben. Kein Rechtsanspruch, keine Notwendigkeit einer Prüfung, ob eine kann Regelung angewendet werden könnte. Erstaunlich welche Qualitäten da wieder gewerkschaftlich gezeigt werden, bzw. was mit Gewerkschaft verbunden wird. Ich hoffe, dass diese Aussage nicht von einen Rechtsanwalt der Gewerkschaft kam.
--- Zitat --- Der Entscheidungsrahmen wird jedoch eingeengt durch die Vorgabe des Billigen Ermessens. Das finde ich alles ziemlich kompliziert, daher frage ich hier mal nach Erfahrungen oder Kenntnisse bzg. Arbeitsgerichtsverfahren oder außergerichtlicher Einigungen.
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Aber vielleicht reicht ja auch ein Schreiben des AG, das er kein Notwendigkeit der regionalen Differenzierung sieht, er keine Maßnahmen zur Deckung des Personalbedarfs benötigt und er den Antragsteller nicht als qualifizierten Fachkraft ansieht, die er binden möchte. Und eine Notwendigkeit zum Ausgleich der (noch darzulegenden und begründeten) höherer Lebenshaltungskosten beizutragen kann er auch nicht erkennen.
Wäre Dir mit so einem Schreiben geholfen damit geholfen?
Also was meine Erfahrungen angeht: Es gibt AG, die das machen, im Bereich IT schon eher, damit man die Stufe 3 Hürde reisen kann und das Entgelt attraktiver macht.
Ich kenne auch Fälle, die mit einem neuen Arbeitsvertrag wedelten und dann flugs entsprechendes Entgelt bekommen haben und auch Fälle die dann abgeblitzt sind.
In den TdL Durchführungshinweise:
https://www.mf.niedersachsen.de/download/74730/TV-L_16_und_17_-_Stand_25.01.2013.pdf
wird sich auch damit beschäftigt. Insofern wird eben nicht pauschal abgelehnt.
Skedee Wedee:
--- Zitat von: Lothar57 am 15.01.2019 07:25 ---Nach eigener Recherche und Auskunft der Gewerkschaft muss der AG in jedem Antragsfall eine Einzelfallprüfung vornehmen. Eine pauschale Ablehnung entspräche nicht dem geforderten "Billigen Ermessen" bei der Entscheidung. Andererseits besteht aber auch kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zulage. Der Entscheidungsrahmen wird jedoch eingeengt durch die Vorgabe des Billigen Ermessens. Das finde ich alles ziemlich kompliziert, daher frage ich hier mal nach Erfahrungen oder Kenntnisse bzg. Arbeitsgerichtsverfahren oder außergerichtlicher Einigungen.
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Gewerkschaftlicher Auskunftsmüll. ::) Es besteht schlichtweg kein Rechtsanspruch. Der AG kann, muss aber nicht. Sofern der AG jemanden aus bestimmten Gründen halten möchte, dann hat er die Möglichkeit diese Trumpfkarte ziehen.
TV-Ler:
--- Zitat von: Spid am 15.01.2019 07:35 ---Der AG müßte einen solchen „Antrag“ nicht einmal zur Kenntnis nehmen, geschweige denn bearbeiten. Eine Nichtbefassung bedürfte keinerlei Begründung, eine Ablehnung ebensowenig. Gibt der AG eine Begründung ab, wovon ihm abzuraten wäre, darf diese nicht gegen geltendes Recht ( „Weil Du eine Frau/schwarz/katholisch bist“) verstoßen.
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Demnach müsste die Anwendung einer Regelung aus dem Tarifvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einmal erörtern werden? Worauf gründet sich das Recht des Arbeitgebers auf Nichtkommunikation?
Spid:
Da kein Anspruch des AN besteht, gibt es auch keine entsprechende Rechtspflicht für den AG.
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