Autor Thema: Vorweggewährung von Stufen nach §16,5 TV-L  (Read 19663 times)

Spid

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Antw:Vorweggewährung von Stufen nach §16,5 TV-L
« Antwort #15 am: 15.01.2019 08:42 »
Auch aus wechselseitigen Ansprüchen - das ist das Wesensmerkmal eines Arbeitsverhältnisses. Gibt es eine Anspruchsgrundlage?

Skedee Wedee

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Antw:Vorweggewährung von Stufen nach §16,5 TV-L
« Antwort #16 am: 15.01.2019 08:48 »
Entspricht derartiges den üblichen Umgangssitten?

Sofern sich der Arbeitgeber bei einer Kann-Regelungen mit angreifbaren Auskünften zu weit aus dem Fenster lehnt und er dem Arbeitnehmer eine Klagemöglichkeit einräumt, ist Schweigen manchmal die bessere Option.

MoinMoin

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Antw:Vorweggewährung von Stufen nach §16,5 TV-L
« Antwort #17 am: 15.01.2019 09:02 »
Also: Der AN hat ein Begehr, stützt sich dabei auf eine Kannregelung aus dem Tarifvertrag und der AG soll dies mit Schweigen beantworten dürfen? Entspricht derartiges den üblichen Umgangssitten?
Nein, natürlich nicht, deswegen mein Verweis auf das Mitarbeitergespräch.
Hier ist der Raum, in dem ein AN seine Wünsche an den AG einbringt und man darüber informell reden kann.
Daraus erwächst dann eine einvernehmliche Handlung, wie z.B. der Wunsch des Vorgesetzten, dass man doch bitte diesem AN eine Zückerlie geben solle, damit er bleibt.
Ob und in welcher Form, der AG dann seine Achtung oder Missachtung der Wünsche dieser beiden Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, bedarf es doch keines Rechtsrahmens, sondern, wie du ja richtig sagst, hängt es von dem Umgang ab.
Und wenn ein AG aus Vereinfachungsgründen pauschal sagt: Wir sehen derzeit keinen Bedarf für die Anwendung dieser Regelungen, ohne seitenlange Begründungen zu schreiben, dann ist das für mich auch ok. Es obliegt ja mir, dann meine Schlüsse und Konsequenzen zu ziehen.

Lothar57

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Antw:Vorweggewährung von Stufen nach §16,5 TV-L
« Antwort #18 am: 15.01.2019 14:05 »
Danke schon mal für Eure unterschiedlichen Einschätzungen. Ich wäre vor allem an konkreten Erfahrungen mit dem §16,5 interessiert.
Ceterum censeo paralleltabellum esse einzufuehrendam.

MoinMoin

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Antw:Vorweggewährung von Stufen nach §16,5 TV-L
« Antwort #19 am: 15.01.2019 14:52 »
Also was meine Erfahrungen angeht: Es gibt AG, die das machen, im Bereich IT schon eher, damit man die Stufe 3 Hürde reisen kann und das Entgelt attraktiver macht.
Ich kenne auch Fälle, die mit einem neuen Arbeitsvertrag wedelten und dann flugs entsprechendes Entgelt bekommen haben und auch Fälle die dann abgeblitzt sind.
Noch konkreter?Ich persönlich und mir bekannt:
2x Eingruppierung in die EG13S5 nach AG Wechsel (auch von außerhalb des öDs)
Erhalt der Eg13s6 plus 20% der Stufe 2 weil der AG den MA behalten wollte.
Sprung von Eg12S2 auf die S4 wegen Abwanderungsgedanken
gleiches bei mehreren EG11ern.
Lief alles unter Deckung/Gewinnung/Bindung qualifizierten Personals.

Lothar57

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Antw:Vorweggewährung von Stufen nach §16,5 TV-L
« Antwort #20 am: 15.01.2019 15:25 »
Also was meine Erfahrungen angeht: Es gibt AG, die das machen, im Bereich IT schon eher, damit man die Stufe 3 Hürde reisen kann und das Entgelt attraktiver macht.
Ich kenne auch Fälle, die mit einem neuen Arbeitsvertrag wedelten und dann flugs entsprechendes Entgelt bekommen haben und auch Fälle die dann abgeblitzt sind.
Noch konkreter?Ich persönlich und mir bekannt:
2x Eingruppierung in die EG13S5 nach AG Wechsel (auch von außerhalb des öDs)
Erhalt der Eg13s6 plus 20% der Stufe 2 weil der AG den MA behalten wollte.
Sprung von Eg12S2 auf die S4 wegen Abwanderungsgedanken
gleiches bei mehreren EG11ern.
Lief alles unter Deckung/Gewinnung/Bindung qualifizierten Personals.
Danke. In welchem Bundesland war das und bei welcher öffentlichen Institution?
Ceterum censeo paralleltabellum esse einzufuehrendam.

MoinMoin

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Antw:Vorweggewährung von Stufen nach §16,5 TV-L
« Antwort #21 am: 15.01.2019 15:48 »
Sachsen-Anhalt, Berlin, Niedersachsen, BY, RP, BB, NRW dort kenne ich Fälle direkt persönlich, andere Länder nur indirekt durch Gespräche.
Institutionen: Quer durch alle Gassen. Landes-Mittelbehörden, (Uni-)Kliniken, Forschungsinstitute, Polizei,  Bundesbehörden...
Ob es dir Hilft? wohl nicht, es ist halt immer eine Frage  ala: Wenn der AG will, dann kann er auch, wenn das Interesse an der Person groß genug ist, dann kann er erst Recht, wenn er Pech hat, ist er nur zu langsam  8)

MoinMoin

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Antw:Vorweggewährung von Stufen nach §16,5 TV-L
« Antwort #22 am: 15.01.2019 15:56 »
Ach ja: Und es ist keine Vorweggewährung einer Stufe, sondern ein Zulage in Höhe einer Stufe, oftmals auch widerruflich ausgestallten. Im Gegensatz zur Stufenlaufzeitverkürzung nach §17

Lothar57

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Antw:Vorweggewährung von Stufen nach §16,5 TV-L
« Antwort #23 am: 15.01.2019 16:25 »
Sachsen-Anhalt, Berlin, Niedersachsen, BY, RP, BB, NRW dort kenne ich Fälle direkt persönlich, andere Länder nur indirekt durch Gespräche.
Institutionen: Quer durch alle Gassen. Landes-Mittelbehörden, (Uni-)Kliniken, Forschungsinstitute, Polizei,  Bundesbehörden...
Ob es dir Hilft? wohl nicht, es ist halt immer eine Frage  ala: Wenn der AG will, dann kann er auch, wenn das Interesse an der Person groß genug ist, dann kann er erst Recht, wenn er Pech hat, ist er nur zu langsam  8)
NRW auch? Mir liegt eine Aussage vor, dass das Finanzministerium NRW die Anwendung des Paragraphen untersagt habe. Genau diese Behauptung möchte ich verifizieren. Ich wär für nähere Infos daher dankbar.
Ceterum censeo paralleltabellum esse einzufuehrendam.

Tagelöhner

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Antw:Vorweggewährung von Stufen nach §16,5 TV-L
« Antwort #24 am: 15.01.2019 17:09 »
Meines Wissens nach gibt es zumindest in meinem Bundesland zur Anwendung des Vorweggewährungsparagraphen als auch zur Bestimmung der Stufenlaufzeitverkürzung direkte Anwendungs-/Durchführungshinweise des Finanzministeriums für die untergeordneten Behörden.

Mir wurde erzählt, dass hierbei Kontingente genehmigt werden, und die Behörde dann entscheiden kann, wer im Personalkörper zu den Begünstigten gehört. Diese Kontingente sind aber sehr klein, so dass diese Vorweggewährungen sicherlich auch zum Teil nur deswegen durchgeführt werden, damit sich der öffentliche Arbeitgeber seitens der Gewerkschaften und Personalräte nicht dem Vorwurf aussetzen lassen muss, er würde von tariflichen Bestimmungen zu Gunsten seiner Beschäftigten keinen oder zu wenig Gebrauch machen.
« Last Edit: 15.01.2019 17:17 von Tagelöhner »

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Antw:Vorweggewährung von Stufen nach §16,5 TV-L
« Antwort #25 am: 15.01.2019 17:23 »
Meines Wissens nach gibt es zumindest in meinem Bundesland zur Anwendung des Vorweggewährungsparagraphen direkte Anwendungs-/Durchführungshinweise des Finanzministeriums für die untergeordneten Behörden.
Für Niedersachsen habe ich ja entsprechendes Dokument verlinkt. Dort ist die Anwendung von §16.5 auch unter Vorbehalt des FMs.
Wobei die Stufenlaufzeitverkürzung 17.2. dort wohl ohne FM Beteiligung möglich ist.
@Lothar57 Über nähere Umstände werde ich mich hier nicht äußern. Seit wann gilt diese "Aussage"; hat dir derjenige, der so etwas sagt, die Verfügung gezeigt? Falls es stimmen sollte, dann kann sich das mit einem Ministerwechsel auch schnell wieder ändern.

Lothar57

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Antw:Vorweggewährung von Stufen nach §16,5 TV-L
« Antwort #26 am: 15.01.2019 19:56 »
In einigen Bundesländerg gibt es ja tatsächlich konkrete Vereinbarungen zur Handhabung des §16,5, in der Regel in Abstimmung mit dem FM. Für NRW scheint es so etwas, zumindest in schriftlicher Form, nicht zu geben. Dennoch habe ich keinen Zweifel an der Information meiner Gewährsperson.
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