Autor Thema: Frage Eingruppierung IT  (Read 17728 times)

chucknorris

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Antw:Frage Eingruppierung IT
« Antwort #15 am: 25.01.2019 11:04 »
Servus zusammen,

im Rahmen der neuen EGO konnten insbesondere die Kollegen aus der IT eine Überprüfung ihrer Eingruppierung beantragen ohne dem Risiko einer Verschlechterung wie bei der Stellenbewertung.

Dabei geht es durch die Bank um eine Erhöhung von EG11 nach EG12.

Da bis jetzt noch keine Entscheidung getroffen wurde scheint das Thema nicht ganz so einfach zu sein.

Die ITler haben (noch) keine individuelle Stellenbeschreibung.

Die Merkmale der entsprechenden Stelle müsste nach neuer EGO eben EG12 entsprechen und nicht mehr der EG11 zugeordnet sein.
Wie diese Merkmale bestimmt werden (individuell) bleibt fraglich.

Falls jemand dieses Szenario durchgespielt hat und ein Ergebnis hat möge er/sie sich gerne dazu äußern.

Ein alter Fachinformatiker könnte demnach bald EG12 bekommen und ein junger Einsteiger in den öffentlichen Dienst müsste dazu mindestens einen Bachelor nachweisen, Berufserfahrung zählt leider nicht.

Da hängt sich der öffentliche Dienst mal wieder selber ab.

 

Spid

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Antw:Frage Eingruppierung IT
« Antwort #16 am: 25.01.2019 11:58 »
Der ganze Beitrag ist Unfug. TB sind - außer in Fällen des §29b TVÜ-VKA - entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. In den Fällen des §29b TVÜ-VKA hingegen bedurfte es zwingend eines Antrages, ansonsten bleibt es für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit beim Überleitungsergebnis. Dieser Antrag wirkte unmittelbar, dem AG stand keine Entscheidung zu.

MoinMoin

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Antw:Frage Eingruppierung IT
« Antwort #17 am: 25.01.2019 12:13 »
Ein alter Fachinformatiker könnte demnach bald EG12 bekommen und ein junger Einsteiger in den öffentlichen Dienst müsste dazu mindestens einen Bachelor nachweisen
Worauf begründest du diese Aussage? Warum wird bei der EGO dort bei den Tätigkeiten unterschieden?
Zitat
Da hängt sich der öffentliche Dienst mal wieder selber ab.
Ja, ist bekannt.

chucknorris

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Antw:Frage Eingruppierung IT
« Antwort #18 am: 25.01.2019 12:21 »
Bei den unterschiedlichen Berufen aus der IT Branche und exotischen wie z.B. dem Restaurator ist dieses wohl nicht so einfach gewesen bei der Umsetzung der EGO, hier fehlt noch die genaue Entscheidung und Umsetzung.

Hier bei uns warten gewissen Personen darauf rückwirkend zum 01.01.2017 mehr Geld zu bekommen.

@moin Moin - Früher war die Zugangsvoraussetzung zum gehobenen Dienst die Ausbildung + Berufserfahrung, heute Bachelor.

Spid

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Antw:Frage Eingruppierung IT
« Antwort #19 am: 25.01.2019 12:28 »
Zum Warten besteht kein Anlaß - dem AG steht keine Entscheidung zu. Wer einen Antrag nach §29b TVÜ-VKA stellen konnte und ihn gestellt hat, ist entsprechend seiner auszuübenden Tätigkeit eingruppiert - wer keinen Antrag nach §29b TVÜ-VKA stellen konnte, auch. Wer einen Antrag nach §29b TVÜ-VKA stellen konnte, dies aber unterließ, verbleibt für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit in der Entgeltgruppe, in die er übergeleitet wurde. Es ist also alles ganz einfach und zu entscheiden war durch den AG überhaupt nichts. Wer als AG mehr als zwei Wochen zur Umsetzung brauchte, hat versagt.

MoinMoin

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Antw:Frage Eingruppierung IT
« Antwort #20 am: 25.01.2019 12:32 »
Wer als AG mehr als zwei Wochen zur Umsetzung brauchte, hat versagt.
Wer als AN mehr als 3 Monate darauf gewartet hat auch.

MoinMoin

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Antw:Frage Eingruppierung IT
« Antwort #21 am: 25.01.2019 12:33 »
@moin Moin - Früher war die Zugangsvoraussetzung zum gehobenen Dienst die Ausbildung + Berufserfahrung, heute Bachelor.
Bei der IT nach EGO Kommune stimmt das aber nicht. E12 geht doch auch dort ohne Bsc. (oder?)

Spid

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Antw:Frage Eingruppierung IT
« Antwort #22 am: 25.01.2019 12:50 »
EGO Kommune regelt aber keine Beamtenlaufbahnen.

nichts_tun

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Antw:Frage Eingruppierung IT
« Antwort #23 am: 25.01.2019 19:01 »
Dabei geht es durch die Bank um eine Erhöhung von EG11 nach EG12.

Sorry, doch das ist nur Wunschdenken einiger Personen. Mir ist bekannt, dass Kommunen teilweise abgesehen haben, die verschiedenen Datenverarbeitungs-Tarifverträge zur Eingruppierung zu verwenden; die VKA erlaubte dies ausdrücklich. Entsprechend wurden die auszuübende Tätigkeiten nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert. Das bedeutet, eine EG 11 nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen festgestellt wurde, nicht zwangsläufig aufgrund eines § 29b TVÜ-VKA quasi "automatisch" in die EG 12 höhergruppiert wurde.

Eher im Gegenteil, bei uns im Hause fanden sich die meisten Stellen in EG 10, EG 11 wieder als Sachbearbeiter. Teamleiter waren vorher EG 12 und sind es jetzt bzw. EG 13 - abhängig von den Unterstellungsverhältnissen.
Höchstens herausgehobene Sonderaufaufgaben bei Sachbearbeitern rechtfertigen EG 12, EG 13.

Gemeindefuzzi

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Antw:Frage Eingruppierung IT
« Antwort #24 am: 26.01.2019 09:28 »
Dabei geht es durch die Bank um eine Erhöhung von EG11 nach EG12.

Sorry, doch das ist nur Wunschdenken einiger Personen. Mir ist bekannt, dass Kommunen teilweise abgesehen haben, die verschiedenen Datenverarbeitungs-Tarifverträge zur Eingruppierung zu verwenden; die VKA erlaubte dies ausdrücklich. Entsprechend wurden die auszuübende Tätigkeiten nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert. Das bedeutet, eine EG 11 nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen festgestellt wurde, nicht zwangsläufig aufgrund eines § 29b TVÜ-VKA quasi "automatisch" in die EG 12 höhergruppiert wurde.

Eher im Gegenteil, bei uns im Hause fanden sich die meisten Stellen in EG 10, EG 11 wieder als Sachbearbeiter. Teamleiter waren vorher EG 12 und sind es jetzt bzw. EG 13 - abhängig von den Unterstellungsverhältnissen.
Höchstens herausgehobene Sonderaufaufgaben bei Sachbearbeitern rechtfertigen EG 12, EG 13.

Najaaaaaa……..

Du hast recht, dass es durchaus erlaubt war, für die Bewertung der Tätigkeiten in der IUKT die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen, vor allem, weil die alten EDV-BAT-Merkmale und Fallgruppen veraltet und teilweise nicht mehr anwendbar waren.

Jetzt allerdings gibt es völlig neue Tätigkeitsmerkmale, die angewandt werden müssen, wenn ein Antrag gestellt wurde, oder wenn eine Neueinstellung erfolgt. Die alten Eingruppierungen haben nur dann Bestand, wenn kein Antrag gestellt wurde.

Mit den neuen Merkmalen wollten die Tarifparteien auch tatsächlich eine Verbesserung für die Beschäftigten in diesem Bereich erzielen.

Hier ein Beispiel: Zur Erreichung der E11 waren vorher die "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" erforderlich. Nach der neuen EGO reichen "Besondere Fachkenntnisse ODER eine "fachliche Weisungsbefugnis".
Die "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" taucht erst in der E12 wieder auf.

An solchen Beispielen kann man den Willen der Tarifparteien deutlich erkennen.

Leider gibt es noch keine Urteile zu den neuen Merkmalen um zu erkennen, ob die Gerichte diesen implizierten Willen auch so anerkennen.
Als Faustformel kann man tatsächlich sagen alte Gruppierung +1. Aber wie gesagt, das werden die Gerichte entscheiden müssen.

Spid

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Antw:Frage Eingruppierung IT
« Antwort #25 am: 26.01.2019 09:40 »
Erlaubt? Bloß weil die VKA es seinen Mitgliedern freistellt, heißt das noch lange nicht, daß es zulässig war. Das war es nämlich nur dann, wenn sich dadurch im spezifischen Einzelfall eine Besserstellung des TB ergab - was stets eine Vergleichsbetrachtung erforderte. Es konnte sich mithin im Einzelfall um eine erlaubte Besserstellung des TB handeln.

Gemeindefuzzi

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Antw:Frage Eingruppierung IT
« Antwort #26 am: 26.01.2019 10:08 »
Erlaubt? Bloß weil die VKA es seinen Mitgliedern freistellt, heißt das noch lange nicht, daß es zulässig war. Das war es nämlich nur dann, wenn sich dadurch im spezifischen Einzelfall eine Besserstellung des TB ergab - was stets eine Vergleichsbetrachtung erforderte. Es konnte sich mithin im Einzelfall um eine erlaubte Besserstellung des TB handeln.

Jetzt mal ganz ehrlich, wer weiß denn sowas?
Ich war immer der Meinung, dass ich mich als Laie mit der Materie ganz gut auskenne, sozusagen TVÖD-light für Betroffene....
Man kann doch nicht von den Beschäftigten verlangen, dass sie mit jedem Zettel vom AG zu einem Fachanwalt laufen. Wobei ich mir sicher bin, dass viele aus diesem Berufsstand auch nicht viel Ahnung von dieser Materie haben....

Die Fachleute sitzen bei den KAV und den großen Behörden!
Selbst die Kompetenz der Gewerkschaften ist oft zweifelhaft. Dort gibt es zwar sicher auch Spezialisten aber die sind für den "normalen" Betroffenen nicht zu erreichen.....

jnkaiser

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Antw:Frage Eingruppierung IT
« Antwort #27 am: 26.01.2019 11:07 »
Ich übersetze Gestaltungsspielraum mit „eigenständiges Arbeiten“. Also wenn du/Sie z.B. nicht nur IT Systeme administrierst, sondern eigenständig arbeitest: Anforderungen eigenständig erfassen (requirements engeneering), Projekte eigenständig aufsetzen, durchführen, abschließen.
Wichtig natürlich, dass das im Rahmen einer Analyse der Arbeitsvorgänge auch in Qualität und Quantität heraussticht.

So als kleiner Hinweis.
gruß
jk

Spid

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« Antwort #28 am: 26.01.2019 11:17 »
Eigenständiges Arbeiten wäre „ohne Anleitung“ tätig - E7. Gestaltungsspielräume sind das IT-Pendant zu den selbstständigen Leistungen der allg. Tätigkeitsmerkmale.

jnkaiser

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Antw:Frage Eingruppierung IT
« Antwort #29 am: 26.01.2019 13:47 »
Was wäre dann das passende Attribut für den Arbeitsvorgang:

Selbstständige Durchführung von Projekten
- Bedarfsanalyse und Requirements Engeneering
- Ressourcenplanung
- Durchführung der Projektleitung
- Koordination interner und externer Projektpartner

Ist das Eigenständig? Selbständig?
Es ist ja deutlich mehr als E7 ("Arbeiten ohne Anleitung"), es erfordert umfassende und auch tiefe Kenntnisse mit "erweitertem Gestaltungsspielraum". Oder liege ich da falsch?