Nein. Da nun die neuen Eingruppierungsregelungen greifen ist es nicht mehr zulässig, nach dem allgemeinen Teil die Tätigkeiten einzugruppieren. Nur ist das Wunschdenken "bisherige Eingruppierung + 1" eher unangebracht.
Genau DAS habe ich geschrieben!
Und was das "Wunschdenken" angeht, lies die Merkmale!
Ich habe auch nicht geschrieben, dass das die "absolute Wahrheit" ist. Selbstverständlich müssen die Stellen bewertet werden.
Aber wie gesagt, das werden wir alle sehr bald erfahren.
Die EGO gilt nun seit 1.1.17 und ich denke, dass es bald Urteile gibt.