Autor Thema: Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD  (Read 11540 times)

Motivator

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Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
« am: 17.01.2019 08:23 »
Guten morgen liebe Forenmitglieder,

wie verhält es sich mit Entgeltgruppe 9c genau .....Ist eine Höhergruppierungsantrag jederzeit noch möglich (nach 31.12.2017) ?

Und was ist die Vorrausetzung zu einer Eingruppierung in die 9c ? Wie ist der Begriff "besondere Verantwortung" auszulegen?  Bin auf eure Antworten und Meinungen gespannt.  Viele Grüße

Kaiser80

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Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
« Antwort #1 am: 17.01.2019 08:27 »
Besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten liegen vor, wenn die dem/der Beschäftigten übertragene Verantwortung beträchtlich gewichtiger ist als die Verantwortung, die im Allgemeinen (gemessen an der in der Entgeltgruppe 9b bereits enthaltenen so genannten „Normalverantwortung“) einem/r Beschäftigten obliegt.
Diese herausgehobene/gesteigerte Verantwortung kann sich z. B. aus der Ausübung von Aufsichtsfunktionen, den Auswirkungen im Behördenapparat, den Auswirkungen auf ideelle oder materielle Belange des Dienstherrn oder den Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter und damit der Allgemeinheit ergeben.

So sieht es der Bund...

Ein Höhergruppierungsantrag ist mit Ablauf (Ausschlussfrist) des 31.12.2017 nicht mehr vorgesehen.

Motivator

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Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
« Antwort #2 am: 17.01.2019 08:32 »
Danke für die Antwort, so etwas in der Art konnte ich auch schon übers Netz erfahren. Wie verhält es sich bei einer Abwesenheitsstellvertretung des Abteilungsleiters. Dies müsste doch eine Eingruppierung in E 9c rechtfertigen, da die Tätigkeit Auswirkung auf Dritte hat und sich von einer normalen E 9b unterscheidet ?

In dem Fall der Ausschlussfrist hast du recht. Wie verhält es sich jedoch, wenn man erst nach 31.12.2017 in Entgeltgruppe 9b eingruppiert worden ist, da man die Stelle gewechselt hat und möglicherweise  eine falsche Eingruppierung zu Grunde liegt ?
« Last Edit: 17.01.2019 08:37 von Motivator »

Kaiser80

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Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
« Antwort #3 am: 17.01.2019 08:40 »
Eine Abwesenheitsvertretung reicht in der Regel nicht aus, da sie nicht genügend Zeitanteile bei den Arbeitsvorgängen bringt. Kann aber auch schon mal anders sein.

In dem von dir genannten Fall wäre es grds. so, dass du dass dir zustehnde tarifliche Entgelt einfordern müsstest. Einen Antrag auf Höhergruppierung gibt es nicht (mehr), aufgrund der tarifautomatik ist man immer in der richtigen Entgeltgruppe eingruppiert.

In der Praxis wird dennoch (insb. bei Kommunen) häufig eine Höhergruppierung beantragt, oder "Überprüfung der Eingruppierung". Führt oft zum Ziel, ist aber tarifrechtlich nicht normiert...

Motivator

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Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
« Antwort #4 am: 17.01.2019 09:09 »
Danke.  In meinem Fall kommt noch hinzu, dass der Fall Fachfremde Mitarbeiter einarbeitet und deren Schreiben und Bescheide auch bei Anwesenheit des Abteilungsleiters auf rechtliche Fehler überprüft. Zudem hat er Anordnungsbefugnis und genehmigt Urlaub, beides bei Abwesenheit.

Meiner Meinung nach hebt sich das alles von einer normalen 9b ab, da es Mitarbeiter im Haus gibt die als Sachbearbeiter ohne Vertretungsregelung  in 9b eingruppiert sind.



« Last Edit: 17.01.2019 09:11 von Motivator »

Kaiser80

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Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
« Antwort #5 am: 17.01.2019 09:14 »
Anhand deiner SV Schilderung vermag ich nicht zu beurteilen, ob dies zu einer Eingruppierung in 9c führen könnte. Mag sein, dass die Tätigkeiten besonders verantwortungsvoll sind, aber "in Abwesenheit" reicht in der Regel nicht die >50% Marke zu knacken.

Organisator

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Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
« Antwort #6 am: 17.01.2019 09:29 »
Meiner Meinung nach hebt sich das alles von einer normalen 9b ab, da es Mitarbeiter im Haus gibt die als Sachbearbeiter ohne Vertretungsregelung  in 9b eingruppiert sind.

Nur so am Rande - höherwertige Tätigkeiten müssen einen bestimmten Umfang haben, bevor sie eingruppierungsrelevant sind. So könnten Dir z.B. 20 % E 13-Tätigkeiten übertragen werden, ohne dass es Auswirkungen auf Deine Eingruppierung hätte.

Motivator

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Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
« Antwort #7 am: 17.01.2019 09:38 »
Danke für die Antworten.

Scheint jedenfalls sehr grenzwertig zu sein mit der E9c. Was auffällt ist, dass alle anderen Stellvertreter der selben Kommune in E10 eingruppiert sind. Das scheint mir doch etwas fragwürdig zu sein.

« Last Edit: 17.01.2019 09:54 von Motivator »

Spid

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Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
« Antwort #8 am: 17.01.2019 09:40 »
Die Eingruppierung anderer TB ist für die Eingruppierung nur in den Fällen einer Unterstellung beachtlich.

Kat

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Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
« Antwort #9 am: 17.01.2019 10:37 »
Wobei es natürlich immer sein kann,dass die Übernahme der Vertretung zusammen mit bereits in der STelle enthaltenen Anteilen höhwertiger Tätigkeit dann die 50 %-Marke knackt. Man müßte die STelle insgesamt bewerten.

Spid

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Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
« Antwort #10 am: 17.01.2019 12:05 »
Da es ausweislich der Sachverhaltsschilderung keine Vertretungsregelung gibt, ist die Vertretung auch nicht Bestandteil der auszuübenden Tätigkeit.

Motivator

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Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
« Antwort #11 am: 17.01.2019 14:23 »
Die Abwesenheitsvertretung ist Bestandteil der Stellenbeschreibung.

Spid

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Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
« Antwort #12 am: 17.01.2019 14:29 »
Welchen zeitlichen Umfang hat sie denn?

Motivator

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Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
« Antwort #13 am: 17.01.2019 14:43 »
Dazu habe ich gerade keine näheren Informationen.  Die Vertretung betrifft Krankheitstage , Urlaub, Verhinderung wegen Seminaren usw..  Sollte der Abteilungsleiter länger erkranken, kündigen oder vom Stuhl fallen, müsste der Vertreter alle Aufgaben übernehmen.

Spid

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Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
« Antwort #14 am: 17.01.2019 14:49 »
Ohne Zeitanteile keine Tätigkeitsbewertung. Zeitanteile sind für die planbare Vertretungszeit vorzusehen, was sich regelmäßig auf den Jahresurlaub beschränkt. Das wären etwa 13%, aber nur dann, wenn in der Vertretungszeit ausschließlich die auszuübende Tätigkeit des zu Vertretenden wahrgenommen wird. Werden die bisherigen Tätigkeiten auch während der Vertretungszeit weitergeführt, ist es entsprechend weniger.