Unter weiterer Anwendung meiner Prämissen zum Willen der Tarifvertragsparteien kommt es auf zweierlei an: ein normal verständiger Mensch müßte in Deinem Arbeitsplatz unter Anlegung des Wortsinnes im allg. Sprachgebrauch (dafür wäre ggfs. der Duden heranzuziehen) einen Arbeitsplatz in einem Archiv erkennen und Deine auszuübende Tätigkeit muß ein in Teil II Abschnitt 1 definiertes Tätigkeitsmerkmal erfüllen. Sofern man beides bejaht, ist Teil II Abschnitt 1 maßgeblich, wenn nicht, greift die begrenzte Auffangfunktion von Teil I.