Autor Thema: Höhergruppierung Erzieher Berlin auf E 9 - Rückstufung auf E 8 Stufe 4  (Read 23087 times)

Fleißige Biene

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Hallo alle zusammen,
ich habe nun gehört, dass der Senat die Erzieher rückwirkend zum 01.08.2018 besser bezahlen will (Brennpunktzulage) und eine Höhergruppierung von E 8 Stufe 6 auf E 9 k Stufe 4 vorhat. Man hat auch erzählt, dass, wenn man die Schule im Brennpunkt verlässt, runtergestuft wird auf E 8 Stufe 4, obwohl man die Stufe 6 durch Arbeits/ Erfahrungsjahre bekommen hat. Ist das so rechtens?

Spid

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Handelt es sich überhaupt um eine Höhergruppierung bzw. Herabgruppierung?

Fleißige Biene

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Es ist eine einseitige Erklärung des Senates als eine Art Zulage an Brennpunktschulen, wie die Lehrer es bekommen ca. 300 Euro.

Spid

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Dann ist sie für die Eingruppierung ohne Belang.

Fleißige Biene

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Es wird eine Höhergruppierung geben auf E 9k Stufe 4, wenn man an einer Brennpunktschule tätig ist. Wenn man die Schule verlässt, soll der Erzieher auf E 8 Stufe 4 zurückgestuft werden. So ist es zumindest vorgesehen. Und Stichtag soll der 01.08.2018 sein. Wer zu diesem Zeitpunkt dort tätig war, erhält die Zulage bzw. Höhergruppierung.
Die Frage ist auch, ob es überhaupt eine Rückstufung in der Höhe gibt. Man hat doch die Jahre (Stufe 5 und 6) gearbeitet und dafür ist man höhergestuft worden.

Spid

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TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Einseitige Erklärungen des AG sind unbeachtlich. Mithin findet unter den geschilderten Umständen weder eine Höhergruppierung noch eine Herabgruppierung statt, nicht stattfindende Ereignisse wirken nicht auf die Stufenzuordnung.

Fleißige Biene

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Das heißt, dass eine einseitige Zulage des Arbeitgebers keine Auswirkungen auf die Höhergruppierung hat? Diese Zulage ist ja auch an die Tätigkeit in der Brennpunktschule gekoppelt und erstmal für 2 Jahre geplant. Der Arbeitgeber kann die Zulage auch wieder streichen, wenn der Erzieher in einer andere Schule, nicht mehr am Brennpunkt liegende Schule, wechselt. Ist das so?

Spid

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Zu übertariflichen Zulagen trifft der TV-L naheliegenderweise keine Regelung. Eine übertarifliche Zulage hat jedenfalls keine Auswirkungen auf die Eingruppierung.

Fleißige Biene

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Aber wenn es nun wirklich eine Höhergruppierung ist? Wie verhält es sich dann?

Spid

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Eine Höhergruppierung bedarf einer Änderung der auszuübenden Tätigkeit. Ändert sich die auszuübende Tätigkeit?

Fleißige Biene

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Sicher nicht, also nicht im wesentlichen. Zumindest ist das Hauptkriterium für die Höhergruppierung ein Tätigkeitsmerkmal " besonders schwierige fachliche Tätigkeit" (Formulierung des Senates) für die Höhergruppierung. …"Dieses Merkmal liegt vor, wenn eine Tätigkeit in der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung an einer Ganztagsschule ausgeübt wird und die zuständige Senatsstelle anhand von fachlichen Kriterien festgestellt hat, dass die Tätigkeit wegen der Besonderheiten der Schülerschaft die tariflichen Anforderungen erfüllt ist."
Das wäre doch ein Kriterium für eine Höhergruppierung.
Selbst wenn das so stimmt, kann es eine so hohe Rückstufung wie angekündigt von E 9 k Stufe 4 auf E 8 Stufe 4 geben, wenn der Erzieher vorher E 8 Stufe 6 hatte und die Tätigkeit nach dem Wechsel an eine Nicht-Brennpunktschule gleich bleibt?

Wastelandwarrior

  • Gast
Ja, aber das ist dann die arbeitnehmerseitig beanspruchbare "Arbeitshöhe". Ohne einvernehmliche Vertragsänderung öder Änderungskündigung gibt es da keine "Herabgruppierung".

Spid

  • Gast
Sicher nicht, also nicht im wesentlichen. Zumindest ist das Hauptkriterium für die Höhergruppierung ein Tätigkeitsmerkmal " besonders schwierige fachliche Tätigkeit" (Formulierung des Senates) für die Höhergruppierung. …"Dieses Merkmal liegt vor, wenn eine Tätigkeit in der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung an einer Ganztagsschule ausgeübt wird und die zuständige Senatsstelle anhand von fachlichen Kriterien festgestellt hat, dass die Tätigkeit wegen der Besonderheiten der Schülerschaft die tariflichen Anforderungen erfüllt ist."
Das wäre doch ein Kriterium für eine Höhergruppierung.

Also handelt es sich nicht um eine übertarifliche Zulage, sondern um die ohnehin zustehende und nicht zur Disposition des AG stehende Eingruppierung? Dann sollten die daraus resultierenden Ansprüche schleunigst rückwirkend geltend gemacht werden.

Fleißige Biene

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Das ist der springende Punkt:
Der AG in Berlin hat das jetzt selbst nun erkannt , also die neuen Tätigkeitsmerkmale und die daraus resultierenden Erhöhungen auf E 9 k Stufe 4, also quasi eine seit Jahren existierende Situation in den Brennpunktschulen und versucht, die enorme Fluktuation der Erzieher zu bremsen, indem er jetzt eine Erhöhung zusagt. Die Tätigkeitsmerkmale mit den Besonderheiten sind sicher ein Indiz für die höhere E 9. Eine nachträgliche Geltendmachung durch die Erzieher ist gar nicht notwendig, da der AG von sich aus gesagt hat, dass er ab 01.08.2018 diese Erhöhung vornimmt.

Spid

  • Gast
Die Rechtsmeinung des AG ist für die Eingruppierung unbeachtlich. Eine Geltendmachung könnte durchaus auch weiter zurückwirken. Der Eingruppierungsirrtum ist ohnehin zum Zeitpunkt seines Entstehens zu korrigieren.