Autor Thema: Höhergruppierung Erzieher Berlin auf E 9 - Rückstufung auf E 8 Stufe 4  (Read 23096 times)

Kaffeetassensucher

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Spid hat es ja auch schon schön erklärt:
Was würdet ihr denn machen, wenn der Senat eine Schule von einem Tag auf den anderen in "Lass-chillen-Schule" oder "Easy-Peasy-Schule" umbenennen und weil dort alles so gut läuft, die Klientel keine Schwierigkeiten macht und dort alles so einfach ist, euch an solchen Schulen plötzlich nach EG6 bezahlen wollen würde?

Tariflich gesehen kommt es alleine auf die Tätigkeiten an, und die waren (wie MoinMoin bereits ausgeführt hat) auch vorher bereits dieselben bzw. an diesen Schulen auch vorher bereits genauso schwierig, oder nicht?.
Außer es sind zusätzliche Tätigkeiten hinzugekommen, Zeitanteile wurden verändert oder ähnliche Dinge, die für eine Änderung der Eingruppierung sorgen würden.
Alleine der Name kann das nicht.

BesorgterErzieher

  • Gast
hallo zusammen,

wäre doch schön, wenn man wieder auf das eigentliche thema zurückkommen könnte.
hochgruppieren auf eine E9k Stufe 4 ist ja schön und gut, auch wenn es wohl nur für 2 jahre ersteinmal wäre,
aber darf der senat jemanden auf eine E8 Stufe 4 zurückstufen, wie es im titel am anfang stand, wenn er vorher bereits eine E8 Stufe6+ hatte (plus die zulage für erzieher von ca. 80 brutto die wir vor 2 jahren bekommen haben)?

wenn das so rechtens sein sollte, verzichte ich lieber auf die höhergruppierung.^^

Spid

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Wir sind beim eigentlichen Thema. Das hängt nämlich davon ab, ob es sich um eine Höhergruppierung handelt.

BesorgterErzieher

  • Gast
ok, nehmen wir also einmal an es wäre eine höhergruppierung. darf der senat dann, wie etwas höher beschrieben, jemanden in so einer art und weise runterstufen? so das man einen finanziellen verlust hätte?

Spid

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Wenn es sich um Höhergruppierungen bzw. Herabgruppierung es handelt, folgt die Stufenzuordnung §17 Abs. 4 TV-L  und führt nach derzeitigem Rechtsstand in Stufe 4.

Bastel

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Wenn es sich um Höhergruppierungen bzw. Herabgruppierung es handelt, folgt die Stufenzuordnung §17 Abs. 4 TV-L  und führt nach derzeitigem Rechtsstand in Stufe 4.

Also kann man theoretisch seine alte Belegschaft mit Verlust der Stufen hochgruppieren und nach einem oder zwei Monaten wieder herab?

Spart dem Staat Geld...

Lars73

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Die Übertragung und die Wegnahme der höherwertigen Tätigkeit geht nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung. Bei der Änderungskündigung gibt es einige rechtliche Hürden. Die Höhergruppierung ist hier ggf. Eine korrigierende. Aber die Herabgruppierung ist dann nicht mehr so leicht.

Spid

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Wenn es sich um Höhergruppierungen bzw. Herabgruppierung es handelt, folgt die Stufenzuordnung §17 Abs. 4 TV-L  und führt nach derzeitigem Rechtsstand in Stufe 4.

Also kann man theoretisch seine alte Belegschaft mit Verlust der Stufen hochgruppieren und nach einem oder zwei Monaten wieder herab?

Spart dem Staat Geld...

Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien, sie ergibt sich aus den tariflichen Regelungen.

MoinMoin

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Wenn es sich um Höhergruppierungen bzw. Herabgruppierung es handelt, folgt die Stufenzuordnung §17 Abs. 4 TV-L  und führt nach derzeitigem Rechtsstand in Stufe 4.
Also kann man theoretisch seine alte Belegschaft mit Verlust der Stufen hochgruppieren und nach einem oder zwei Monaten wieder herab?
Formal müsste der AG erstmal feststellen, dass deine Tätigkeiten nicht mehr der aktuellen EG entsprechen. Also euch die zugestandene "besonders schwierige fachliche Tätigkeit" wieder absprechen.
Hier mal die von Spid erwähnte Protokollnotiz hierzu
Zitat
Nr. 3 Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens
einem Drittel von behinderten Kindern im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2
SGB IX oder von Kindern und/oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte
mindestens der Entgeltgruppe 6,
f) Tätigkeiten einer Facherzieherin mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.
Das was JC86 z.B. noch nicht verstanden hat, ist, das hierunter sicherlich nicht die Aussage Lernmittelbefreiung 80% als Kriterium wiederzufinden ist. (Würde ja im Umkehrschluss heißen, dass in Schulen, wo alle Schüler eine Lernmittelbefreiung haben, automatisch die alle Erzieher  "besonders schwierige fachliche Tätigkeit" ausüben.) :o

Wastelandwarrior

  • Gast
Die Kernfrage war doch, unter allen möglichen Prämissen, ob das Karussell EG8/6+>EG9/4>EG8/4 tariflich geht. Ja, es geht. ABER nur in 2 Varianten:
1. Einvernehmliche Vertragsänderung (kommt schon mal vor)
2. Änderungskündigung (praktisch ausgeschlossen, weil Berlin die Pflicht hätte, eine andere Aufgabe in EG9 für die Kollegen zu finden. Bevor man also via Änderungskündigung herabgruppiert wird, wird man ein Angebot zur Versetzung an eine anderen Schule bekommen müssen.


Vorkommen tut das z.B. bei Sachbearbeitern (E9/5), die Referatsleitungen (E13/3) übernehmen und nach 18 Monaten wieder zurück WOLLEN (E9/3)… 

Lars73

  • Gast
Vorkommen tut das z.B. bei Sachbearbeitern (E9/5), die Referatsleitungen (E13/3) übernehmen und nach 18 Monaten wieder zurück WOLLEN (E9/3)…
Da zeigt sich, dass Führung auf Probe für beide Seiten sinnvoll sein kann.

BesorgterErzieher

  • Gast

aber wie stellt sich der senat das denn praktisch vor, wenn das projekt ausläuft oder wenn die schule die 80% grenze verlässt?

ich würde keiner einvernehmlichen änderung zustimmen, wenn ich dann schlechter da stehe als vorher und eine versetzung an eine andere brennpunktschule halte ich für nicht durchführbar, weil ja dann bei uns kein erzieher mehr wäre und der nachwuchs fehlt. ^^

vllt. erklärt uns der senat ja noch, wie er sich das genau mit dem höhergruppieren und der anschliessenden rückstufung so vorstellt.   :-)

danke erstmal an alle.

Spid

  • Gast
Das „Projekt“ ist nicht eingruppierungsrelevant.

MoinMoin

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aber wie stellt sich der senat das denn praktisch vor, wenn das projekt ausläuft oder wenn die schule die 80% grenze verlässt?
sofern die 80% Grenze tarifrechtlich irgendeine Bedeutung hätte, würde an deiner Stelle darüber nachdenken.

Der Senat soll doch einfach feststellen, dass er sich überlegt hat, aufgrund irgendwelcher ausgedachten Kriterien, einigen MA ein übertarifliche Entlohnung (in Form einer Zulage) zukommen zu lassen. 
Dann ist alles Gut und der MA bekommt dann, wenn der AG der Meinung ist, dieses nicht mehr zahlen zu wollen, eben sein altes Salär.
« Last Edit: 28.01.2019 13:02 von MoinMoin »

Spid

  • Gast
Dann fliegt Berlin aber wieder aus der TdL...