Hallo zusammen,
hat jemand nähere Kenntnis von der Bildung von Arbeitsvorgängen und dem sog. Aufspaltungsverbot?
Beispiel:
Für eine Stellenbewertung wird ein Arbeitsvorgang gebildet mit 55 %.
Nur in diesem Arbeitsvorgang werden anschließend umfangr. gründliche und viels. Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen anerkannt.
Die selbständigen Leistungen (sL) jedoch nur zu mehr als einem Drittel, deshalb führt die folgende Eingruppierung in EG8.
Führt die Tatsache, dass sL zuerkannt werden, dazu, dass diese dann zu 55 % gewertet werden?
Wäre die Eingruppierung mit EG9a dann rechtmäßig?
Gibt es bereits Urteile dazu?
Vielen Dank vorab...