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Aufspaltungsverbot

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Polylux:
Hallo zusammen,

hat jemand nähere Kenntnis von der Bildung von Arbeitsvorgängen und dem sog. Aufspaltungsverbot?
Beispiel:
Für eine Stellenbewertung wird ein Arbeitsvorgang gebildet mit 55 %.
Nur in diesem Arbeitsvorgang werden anschließend umfangr. gründliche und viels. Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen anerkannt.
Die selbständigen Leistungen (sL) jedoch nur zu mehr als einem Drittel, deshalb führt die folgende Eingruppierung in EG8.
Führt die Tatsache, dass sL zuerkannt werden, dazu, dass diese dann zu 55 % gewertet werden?
Wäre die Eingruppierung mit EG9a dann rechtmäßig?
Gibt es bereits Urteile dazu?

Vielen Dank vorab...

Spid:
Ein tarifliches Tätigkeitsmerkmal liegt in einem Arbeitsvorgang vor oder nicht vor. Liegt es vor, dann im Umfang des gesamten Arbeitsvorgangs. Mit dem Aufspaltungsverbot hat das nichts zu tun.

Polylux:

--- Zitat von: Spid am 18.01.2019 16:29 ---Ein tarifliches Tätigkeitsmerkmal liegt in einem Arbeitsvorgang vor oder nicht vor. Liegt es vor, dann im Umfang des gesamten Arbeitsvorgangs.

--- End quote ---

Gibt es eine Quelle zu dieser Aussage bzw. eine andere als Satz 2 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD (VKA)? Z.B. einschlägige Rechtsprechung, VwV o.ä.?

Spid:
VwV sind für die Eingruppierung absolut unbeachtlich. Du kannst Dich gerne auf mich beziehen, im Zweifelsfall tut es aber sicher auch die seit Jahrzehnten gefestigte ständige Rechtsprechung des BAG und die Gesamtheit der einschlägigen Kommentarliteratur.

Polylux:
Vielen Dank, Spid.

Führt nun diese Erkenntnis dazu, dass der betroffene Beschäftigte in EG 9a eingruppiert ist / werden kann?

AV I   55 % mit gründl. u. vielseitigen FK sowie sL
AV II  35 % mit viels. FK
AV III 10 %

Edit: "umfangreich" durch "gründl." ersetzt

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