Autor Thema: Vertragsänderung Höhergruppierung  (Read 5683 times)

trail111

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Vertragsänderung Höhergruppierung
« am: 19.01.2019 14:59 »
Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage: Wenn der Sachbearbeiter höherwertige Tätigkeiten übertragen bekommt, wie z.B. als ständiger Vertreter des Vorgesetzten, und darauf hin eine Höhergruppierung erhält, muss dann auch in der Vertragsänderung diese neue Funktion hinterlegt sein oder reicht die alleinige schriftliche Übertragung? - Was würde es tarifrechtlich bedeuten, wenn die Funktion nicht im Arbeitsvertrag hinterlegt ist (z.B. nach Elternzeit u.ä.)?

MoinMoin

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Antw:Vertragsänderung Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 19.01.2019 15:15 »
 Eine wirksame Übertragung von Tätigkeiten,benötigen keine Vertragsänderung. Wenn die dazu führen, dass die Gesamtheit der auszuübenden Tätigkeiten einer höheren EG entsprechen, folgt die HG automatisch, Tarifautomatik.

trail111

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Antw:Vertragsänderung Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 19.01.2019 15:42 »
Danke für die schnelle Antwort. Aber: wenn sich nun dadurch die Funktion ändert, z.b zum Stellvertreter, wo ist das denn dann hinterlegt, wenn nicht im Arbeitsvertrag? Dürfte man sich dann überhaupt Stellvertretung nennen?

Spid

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Antw:Vertragsänderung Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 19.01.2019 15:47 »
Der Arbeitsvertrag ist die Summe aller Vereinbarungen zwischen AG und AN. Er kann, muß aber nicht identisch sein mit dem Wisch, den man üblicherweise zur Begründung des Arbeitsverhältnisses beiderseits unterschrieben hat. Mithin kann derlei in unterschiedlichster Form festgehalten werden, auch ein Bierdeckel oder eine Serviette reichen völlig aus.

MoinMoin

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Antw:Vertragsänderung Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 19.01.2019 16:00 »
Wenn dein Arbeitgeber eine Ergänzung zum AV geben will, soll er das machen. Er kann aber auch einfach einen Wisch schicken in dem steht: Zum 1.1.2022 werden Ihnen folgende Tätigkeiten übertragen.

Wirksam ist so etwas in der Regel aber erst, wenn es jemand unterschreibt, der dazu vom AG befugt ist (in der Regel jemand aus der Personalabteilung und nicht der direkte Vorgesetzte.)

Skedee Wedee

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Antw:Vertragsänderung Höhergruppierung
« Antwort #5 am: 20.01.2019 10:28 »
Eine wirksame Übertragung von Tätigkeiten,benötigen keine Vertragsänderung. Wenn die dazu führen, dass die Gesamtheit der auszuübenden Tätigkeiten einer höheren EG entsprechen, folgt die HG automatisch, Tarifautomatik.

Wenn dein Arbeitgeber eine Ergänzung zum AV geben will, soll er das machen. Er kann aber auch einfach einen Wisch schicken in dem steht: Zum 1.1.2022 werden Ihnen folgende Tätigkeiten übertragen.

Wirksam ist so etwas in der Regel aber erst, wenn es jemand unterschreibt, der dazu vom AG befugt ist (in der Regel jemand aus der Personalabteilung und nicht der direkte Vorgesetzte.)

Wenn aus der gewollten Tätigkeitsübertragung jedoch eine Tätigkeit resultiert, die einer anderen Entgeltgruppe entspricht, ist dies regelmäßig nicht vom Direktionsrecht umfasst. Daher bedarf es der Zustimmung des Arbeitnehmers. So gesehen ist es dann ein Angebot des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Änderung der dauerhaft auszuübenden Tätigkeit, mithin eine Änderung der durch mittlere Art und Güte geschuldeten Arbeitsleistung. Gerade die versprochenen Arbeiten des Arbeitnehmers sind ein Wesensmerkmal des Dienstvertrages und eine Änderung dieser sind somit eine Vertragsänderung des Arbeitsvertrages.

Aufgrund der Vertragsänderung hinsichtlich der geschuldeten Arbeit greift die Tarifautomatik. Entsprechen die neuen Tätigkeiten einer anderen Entgeltgruppe, ist der Arbeitnehmer automatisch in dieser eingruppiert.

Spid

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Antw:Vertragsänderung Höhergruppierung
« Antwort #6 am: 20.01.2019 11:50 »
Unter Umständen ist auch eine nicht eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung nicht vom AG gedeckt. Die Zustimmung des AN kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Eine nicht vom Direktionsrecht gedeckte Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung.