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Kündigungsfrist nach 2 Arbeitgebern im TV-L West, aber unterschiedliche Länder

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Ukkat:
Hallo,

ich war 1 Jahr und 9 Monate beim Land RLP befristet angestellt (TV-L West). Danach bin ich nun aktuell 1 Jahr und 10 Monate beim Land Bayern befristet angestellt (ebenfalls TV-L West).

Wie berechnet sich die Kündigungsfrist? Zählen dort nur die Arbeitszeiten in Bayern, sodass ich aktuell noch 6 Wochen zum Monatsende hätte oder werden beide Arbeitsgeber zusammen gezählt (Kündigungsfrist: 4 Monate zum Quartalsende), da es sich ja um den gleichen Tarifvertrag handelt.

In meinem Arbeitsvertrag wird nur auf den TV-L hingewiesen.

Vielen Dank für eure Hilfe :)

Lars73:
Für die Kündigungsfrist gilt nur die Zeit beim aktuellen Arbeitgeber.

Ukkat:
Vielen Dank für den Hinweis!
War mir echt nicht sicher gewesen.

OeD089:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) .
§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(3) 1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. …
...
 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

TV-Ler:

--- Zitat von: OeD089 am 21.01.2019 11:28 ---Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) .
§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(3) 1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. …
...
 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

--- End quote ---
§34 Abs. 1 Satz 2 TV-L:
Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) ...

§34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-L:
Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.

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