Autor Thema: Höhe der Zulage §14 TVöD  (Read 11991 times)

Spid

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Antw:Höhe der Zulage §14 TVöD
« Antwort #15 am: 22.01.2019 07:02 »
ach spid... dann stell es dir anders vor.
Wenn Personen die noch der Prüfungpflicht unterliegen keine höhere Zulage außer bis 9a bekommen, wenn sie Aufgaben von Stellen ab 9b vertreten, dann vertritt diese Stellen ja niemand. Personen ohne Prüfungspflicht sind ja meist in den Stellen 9b oder höher.

Warum sollten Personen, die der Ausbildungs- und Prüfungspflicht unterliegen, keine höhere Zulage als zur E9a bekommen können? Warum denkst Du, TB könnten sich aussuchen, ob sie jemanden vertreten?

Spid

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Antw:Höhe der Zulage §14 TVöD
« Antwort #16 am: 22.01.2019 07:12 »
Sagt der Arbeitgeber denn ob er im 4. Monat eine Zulage zahlen will?

Daneben könnte sich die Frage stellen ob es vom Direktionsrecht des Arbeitgeber gedeckt ist unter dem Umständen Höherwertige Tätigkeiten zu übertragen. Diese Frage stellt sich aber nur wenn der Arbeitnehmer nicht seine Bereitschaft erklärt.

Der AG muß natürlich die übliche doppelte Billigkeitsprüfung durchführen, wenn er hier sein Direktionsrecht ausübt - was ihm bei einer vorübergehenden Übertragung ja grundsätzlich zusteht. Insbesondere wenn er Beamte oder TB, die Anspruch auf eine Zulage hätten, einsetzen könnte und die Übertragung einen langen Zeitraum umfassen soll, könnte die Übertragung unbillig sein. Grundsätzlich kann der AG aber so verfahren, er sollte es aber nicht übertreiben.

MoinMoin

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Antw:Höhe der Zulage §14 TVöD
« Antwort #17 am: 22.01.2019 07:14 »
Meine Frage ist, wo steht, dass die persönliche Zulage auf seine "Laufbahn"/Qualifikation BL l also max. bis 9a gedeckelt ist?
Ich kann nur mit dem Kopf schütteln, dass so etwas nicht denjenigen gefragt wird, der so eine Behauptung aufstellt!
Aber genau so ist es doch anscheinend. Wenn ein MA nur die Qualifikation bis 9a hat, kann dieser keine Zulage erhalten, wenn ihm Aufgaben einer Stelle mit 9c übertragen wurden.
Derjenige der eine EG x Tätigkeit ausüben soll, aber die Voraussetzungen nicht hat, bekommt das Entgelt der EGx-1
9c führt zu 9b ist grösser 9a.


Spid

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Antw:Höhe der Zulage §14 TVöD
« Antwort #18 am: 22.01.2019 07:30 »
Aber genau so ist es doch anscheinend. Wenn ein MA nur die Qualifikation bis 9a hat, kann dieser keine Zulage erhalten, wenn ihm Aufgaben einer Stelle mit 9c übertragen wurden.
Derjenige der eine EG x Tätigkeit ausüben soll, aber die Voraussetzungen nicht hat, bekommt das Entgelt der EGx-1
9c führt zu 9b ist grösser 9a.

Nein, das gilt nur für Voraussetzungen in der Person, die in einem Tätigkeitsmerkmal genannt werden. Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht steht bei Personen, die ihr räumlich, sächlich und persönlich unterliegen, einer Eingruppierung in die entsprechenden Entgeltgruppenbereiche gänzlich entgegen, wenn die Voraussetzungen und Ausnahmetatbestände nicht erfüllt werden.

Mask

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Antw:Höhe der Zulage §14 TVöD
« Antwort #19 am: 22.01.2019 07:48 »
Da hier augenscheinlich verschiedenes durcheinandergeworfen wird, hier mal die Ausbildungs- und Prüfungspflicht:

7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht


(1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben.

(2) 1Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.

MoinMoin

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Antw:Höhe der Zulage §14 TVöD
« Antwort #20 am: 22.01.2019 08:46 »
Jipp geht bisserl durcheinander. Hilft das vielleicht?

Zitat
(3) 1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzu-holen. 2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu ver-treten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. 3Die Zu-lage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er je-weils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jewei-ligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt. 4Sonstige An-sprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe.

(4) 1Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn die/der Be-schäftigte entweder
a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder
b) nicht an der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihr/ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist.

2Sie entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist. 3In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre.

Lars73

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Antw:Höhe der Zulage §14 TVöD
« Antwort #21 am: 22.01.2019 08:54 »
Der AG muß natürlich die übliche doppelte Billigkeitsprüfung durchführen, wenn er hier sein Direktionsrecht ausübt - was ihm bei einer vorübergehenden Übertragung ja grundsätzlich zusteht. Insbesondere wenn er Beamte oder TB, die Anspruch auf eine Zulage hätten, einsetzen könnte und die Übertragung einen langen Zeitraum umfassen soll, könnte die Übertragung unbillig sein. Grundsätzlich kann der AG aber so verfahren, er sollte es aber nicht übertreiben.

Ich fände es spannend es mal durchzuklagen (zumindest kenne ich kein BAG- oder LAG-Urteil) wie die Billigkeit aussieht, wenn die Prüfungspflicht eine Zulage verhindert. Am besten bei Tätigkeiten nach E12.
Zwar würde man als Arbeitgeber sich hinter der tariflichen Regelung verstecken (und mir bleibt es ein unverständlich weshalb Gewerkschaften diese Regelung zur Prüfungspflicht akzeptieren).  Ich denke die Billigkeit bekommt einige gratzer wenn man deutlich höherwertige Tätigkeiten ohne finanziellen Ausgelich vornehmen muss. Völlig unklar ist, weshalb man die befreiung von der Prüfungspflicht für befristete Verträge nicht auch für befristete Übertragung höherwertiger Tätigkeit vorsieht.

Natürlich kümmert man sich als Beschäftigter der solche Aufgaben übertragen bekommt umgehend um die Möglichkeit den Lehrgang zu besuchen.

Die Begründung weshalb die Person die Aufgabe bekommt wird schon sehr gut zu begründen sein.

Im Bereich TVöD (Bund) muss ich mir aber glücklicherweise keine Gedanken um die Regelung machen.

Spid

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Antw:Höhe der Zulage §14 TVöD
« Antwort #22 am: 22.01.2019 08:59 »
Jipp geht bisserl durcheinander. Hilft das vielleicht?

Zitat
(3) 1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzu-holen. 2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu ver-treten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. 3Die Zu-lage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er je-weils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jewei-ligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt. 4Sonstige An-sprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe.

(4) 1Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn die/der Be-schäftigte entweder
a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder
b) nicht an der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihr/ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist.

2Sie entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist. 3In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre.

Nein. Die Zulage ist an eine nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit (siehe Verweis auf Eingruppierung in Abs. 3 Satz 1) geknüpft.

Lars73

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Antw:Höhe der Zulage §14 TVöD
« Antwort #23 am: 22.01.2019 09:06 »
@Spid
Ich würde zur analogen Anwendung tendieren.  Auch wenn §14 TVöD von Tabellenentgelt spricht.

Du gehst davon aus, dass die Tarifparteien dort tatsächlich keine Zulage vereinbaren wollten. Oder zumindest das die Gewerkschaften über den Tisch gezogen wurden?

Spid

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Antw:Höhe der Zulage §14 TVöD
« Antwort #24 am: 22.01.2019 09:22 »
Ja. Dafür spricht der Wortlaut der Regelung. Man hätte leicht auf das Entgelt bei dauerhafter Übertragung abstellen können, wodurch sich ein Anspruch auf die Zulage aus Vorbemerkung 7 ergeben hätte. Es wurde aber explizit vereinbart, daß das sich aus §17 Abs. 4 ergebende Tabellenentgelt maßgeblich sein soll.

MoinMoin

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Antw:Höhe der Zulage §14 TVöD
« Antwort #25 am: 22.01.2019 09:38 »
Dann wäre das ja etwas, was die Gewerkschaften / AG per Protokollnotiz klären sollten, bevor es die Gerichte machen müssen und unsere Steuergelder verplempert werden.

Spid

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Antw:Höhe der Zulage §14 TVöD
« Antwort #26 am: 22.01.2019 09:44 »
Es bedarf ja keiner Protokollerklärung, die Regelung ist so, wie sie getroffen wurde, eindeutig. Sie ist lediglich ausgesprochen ungünstig für den betroffenen AN - und zwar so nachteilig, daß der AG bei der ihm grundsätzlich im Rahmen seines Direktionsrechts zustehenden vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auch gegen den Willen des Betroffenen nur dann billig handelt, wenn er diesen Umstand hinreichend würdigt.

enjoylife85

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Antw:Höhe der Zulage §14 TVöD
« Antwort #27 am: 22.01.2019 12:42 »
Vielen Dank für die muntere Diskussion *Daumenhoch*

Da ja nun für den betroffenen MA eine persönliche Zulage nicht möglich ist, gibt es denn eine andere Möglichkeit ihn zu "belohnen"?

Lars73

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Antw:Höhe der Zulage §14 TVöD
« Antwort #28 am: 22.01.2019 12:57 »
Als Arbeitgeber könnte man die Rechtsposition entwickeln, dass eine analoge Anwendung der Zulage in Frage kommt. Übertarifliche Möglichkeiten sind meist haushaltsrechtlich problematisch. Soweit die Voraussetzungen für eine leistungsbezogene Stufenlaufzeitverkürzung vorliegen könnte das eine Option sein.

Grundsätzlich möglich wäre ein befristeter Änderungsvertrag um die Tätigkeit wahrzunehmen. Allerdings hätte dies dann ggf. negative Auswirkungen auf die Stufenlaufzeit.

Man könnte eine attraktive Fortbildungsvereinbarung für die Angestelltenlehrgang II anbieten.

enjoylife85

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Antw:Höhe der Zulage §14 TVöD
« Antwort #29 am: 22.01.2019 13:11 »
danke Lara73  :)
Stufenlaufzeitverkürzung wäre evtl. auch eine Möglichkeit, da hast du recht. Gibt es da bestimmte Voraussetzungen außer einer ordentlichen Begründung seitens des Vorgesetzten?
Gibt es hier Erfahrungen wie die Dienstherren mit Stufenlaufzeitverkürzungen umgehen?