Wo das Thema besser aufgehoben ist, vermag ich nicht zu beurteilen, ebenso auch nicht, nach welchen Kriterien eine Sachbearbeiterin einen Vermerk „Hoher Betrag“ bemisst. Zu Berücksichtigen sollte aber gleichwohl die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beihilfeberechtigten sein, denn wenn eine Belastung durch Krankheitskosten nicht mehr aus eigener Kraft getragen werden kann, steht es dahin, ob ein entsprechender Betrag allgemein als hoch oder niedrig angesehen werde. Hilfreich könnte sich die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten bei der Festsetzung zur Einkommensteuer eignen.
Mir erschließt sich aber zudem auch der Zusammenhang wegen der Bearbeitungsdauer auf die grundsätzliche Frage einer Gewährung einer Beihilfeleistung nicht. Was hat diese Frage damit zu tun?
Hier würde sich zunächst ein Blick in die Gebührenordnungen für Ärzte empfehlen. Zu diskutieren könnten die Steigerungssätze des Behandlers sein.
Vielleicht weiß ja jemand, was aus dieser Diskussion geworden ist?