Autor Thema: Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TV-L)  (Read 7272 times)

mentho

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Moin aus dem Land Niedersachsen,

vielleicht könnt ihr mir ja helfen:
Gibt es eine Landesdienststelle, die den § 17 Abs. 2 TV-L anwendet?
Wenn ja, welche Voraussetzungen muss man erfüllen und wo ist das geregelt?

Vielen Dank!

MoinMoin

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Antw:Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TV-L)
« Antwort #1 am: 22.01.2019 15:59 »
MWn nur wenn auch ein Beurteilungsverfahren für die TB gibt.

mentho

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Antw:Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TV-L)
« Antwort #2 am: 24.01.2019 08:20 »
Bin im geh. Dienst und beurteilungspflichtig. Wurde auch beurteilt (B), daher würde ich gerne die Möglichkeit nutzen ;) Habe auch schon nachgefragt, aber man erteilte mir eine Negativauskunft. Ich wurde aber auch gefragt, ob ich Landesdienststellen kenne, die es machen...

Letztendlich wäre es eigentlich eine Genugtuung. Ich bin seit 25 Jahren beim Land Nds., habe fast alle Entgeltgruppen durchlaufen und bin ein "Opfer" der Zurückstufung bei Höhergruppierungen.  Daher möchte ich die Möglichkeit prüfen, so zumindest irgendwann auch mal eine Endstufe zu erreichen.

Spid

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Antw:Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TV-L)
« Antwort #3 am: 24.01.2019 08:27 »
Wenn Du im geh. Dienst bist, bist Du hier im falschen Unterforum. Das ist eine Beamtenlaufbahn, bei Tarifbeschäftigten gibt es so etwas nicht.

mentho

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Antw:Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TV-L)
« Antwort #4 am: 24.01.2019 08:52 »
Bin Tarifbeschäftigter- daher hier schon richtig. Wollte nur die Beurteilungspflicht ab EG 9 (groß) darstellen...die gibts es in den unteren Entgeltgruppen nicht.

MoinMoin

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Antw:Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TV-L)
« Antwort #5 am: 25.01.2019 07:37 »
Die "Beurteilungspflicht" gibt es auch nicht landesweit.
Und wie kommst du darauf, dass du mit einer B Beurteilung auch nur annähernd überdurchschnittlich bist?
Ich denke da wird das FM nicht mitspielen.

mentho

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Antw:Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TV-L)
« Antwort #6 am: 25.01.2019 08:30 »
Und wie kommst du darauf, dass du mit einer B Beurteilung auch nur annähernd überdurchschnittlich bist?
Ich denke da wird das FM nicht mitspielen.
Genau das möchte ich ja wissen... ich halte mich für gar nix- ich wollte wissen, ob die Möglichkeit damit in Betracht kommen könnte.

MoinMoin

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Antw:Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TV-L)
« Antwort #7 am: 25.01.2019 10:08 »
Und wie kommst du darauf, dass du mit einer B Beurteilung auch nur annähernd überdurchschnittlich bist?
Ich denke da wird das FM nicht mitspielen.
Genau das möchte ich ja wissen... ich halte mich für gar nix- ich wollte wissen, ob die Möglichkeit damit in Betracht kommen könnte.
Also für einen Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TV-L) muss man eine überdurchschnittliche Leistung erbringen, damit der AG diese kann Regelung anwenden kann.
Wenn du der einzige mit B bist und alle anderen C dann könnte man eine überdurchschnittliche Leistung im Verhältnis zu den Kollgen sehen, allerdings keine absolut überdurchschnittliche Leistung, weil dann würde man ja ein A erhalten.
Hinzukommt, dass nach den TdL Durchführungshinweisen, für die Anwendung nur die Leistung in der aktuellen Stufe berücksichtigt werden soll und man somit min. 50% der Stufenlaufzeit hinter sich haben müsste.
Anderseits hörte ich mal (Flurfunk), dass das FM nur nach mehrfacher A Bewertung einen Einsatz von §17 in Erwägung ziehen würde.
Den logischen und logistischen Fehler bei dieser "Beamten" denke darf jeder für sich entdecken.

mentho

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Antw:Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TV-L)
« Antwort #8 am: 25.01.2019 11:44 »
Und wie kommst du darauf, dass du mit einer B Beurteilung auch nur annähernd überdurchschnittlich bist?
Ich denke da wird das FM nicht mitspielen.
Genau das möchte ich ja wissen... ich halte mich für gar nix- ich wollte wissen, ob die Möglichkeit damit in Betracht kommen könnte.
Also für einen Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TV-L) muss man eine überdurchschnittliche Leistung erbringen, damit der AG diese kann Regelung anwenden kann.
Wenn du der einzige mit B bist und alle anderen C dann könnte man eine überdurchschnittliche Leistung im Verhältnis zu den Kollgen sehen, allerdings keine absolut überdurchschnittliche Leistung, weil dann würde man ja ein A erhalten.
Hinzukommt, dass nach den TdL Durchführungshinweisen, für die Anwendung nur die Leistung in der aktuellen Stufe berücksichtigt werden soll und man somit min. 50% der Stufenlaufzeit hinter sich haben müsste.
Anderseits hörte ich mal (Flurfunk), dass das FM nur nach mehrfacher A Bewertung einen Einsatz von §17 in Erwägung ziehen würde.
Den logischen und logistischen Fehler bei dieser "Beamten" denke darf jeder für sich entdecken.

Danke für die Antwort. Also Einzelfall und wenn es nicht passt, dann findet man schon immer einen Grund, etwas nicht zu machen.
Mir passt es nicht, dass bei Beamten dabei zu 99% eine Beförderung herausspringt und das Tarifpersonal bei gleicher Beurteilung in die Röhre guckt. Dann soll man den Sch... beim Tarif einfach sein lassen...

Chrilleger

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Antw:Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TV-L)
« Antwort #9 am: 25.01.2019 11:48 »
hi mentho,

genau meine Meinung. Eine Art Willkürparagraph der rein alibimässig da drin steht.

Applaus!!!!!!!!!!!!!!!!

MoinMoin

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Antw:Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TV-L)
« Antwort #10 am: 25.01.2019 12:29 »
Danke für die Antwort. Also Einzelfall und wenn es nicht passt, dann findet man schon immer einen Grund, etwas nicht zu machen.
Mir passt es nicht, dass bei Beamten dabei zu 99% eine Beförderung herausspringt und das Tarifpersonal bei gleicher Beurteilung in die Röhre guckt. Dann soll man den Sch... beim Tarif einfach sein lassen...
Ist natürlich nicht vergleichbar. Als TB wirst du mit "Übernahme" deiner Tätigkeiten befördert (Höhergruppierung genannt), als Beamter kannst du zwischen 1- 15 Jahre warten.

Aber ansonsten, ja, verquirrlte Beamtenentscheider scheissen sich oftmals was bzgl. Personalförderung im TB Bereich.
Leichter wird es einem bzgl. Zulage nach §16 gemacht.
Das System ist ein guter Ansatz, der leider aber nicht von der gesamten Verwaltung gelebt wird.
und nur weil es (noch) eine grosse Menge an Idioten in den Personalverwaltungen u.ä. sachfremder Mitentscheidungsinstanzen gibt ist es ja nicht ein überflüssiger Scheiss den man rauslassen soll.
Weil dann können sie sie sagen: Ich würde ja, kann aber nciht.
So müssen sie sagen: Nein lieber MA du bist uns Egal, wir wollen dich nicht fördern.

Ich persönlich habe dann in solchen Situationen meinen Hut genommen und Adios gesagt (bzw. dem MA dem es nicht zugestanden wurde beim Wechsel unterstützt) . Wohlgemerkt habe ich solche Fehlentscheidungen schon erlebt, obwohl von der Abteilungsleitungen bis hin zur Hausspitze das Anliegen unterstützt haben.
Schon lächerlich wie da einige Posten mit "Macht" ausgestattet sind.
Wohlgemerkt, bei 

Lothar57

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Die §16,5 und 17,2 sind von den Tarifparteien als Instrumente der Personalentwicklung aufgenommen worden. Ein gut informierter Funktionär meiner Gewerkschaft teilte mir aber mit, dass beide Paragraphen in  NRW keine Anwendung finden. An Personalentwicklung oder Förderung besonderer Leistung besteht demnach kein Interesse von Seiten der öffentlichen AG zwischen Rhein, Ruhr und Weser. Ich bin selber auch so ein "Opfer" der stufenungleichen Höhergruppierung.
Wir können nur darauf hoffen, dass beim jetzt kommenden Tarifabschluss verbindliche Regeln zur Handhabung der Personalentwicklungsinstrumente getroffen werden, z.B. die stufengleiche Höhergruppierung.
Ceterum censeo paralleltabellum esse einzufuehrendam.