Autor Thema: Verdienstbescheinigung  (Read 8367 times)

MarkusCS

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Verdienstbescheinigung
« am: 22.01.2019 20:08 »
Hallo,

ich benötige Zweitschriften von Verdienstbescheinigungen und habe diese auch angefordert, erhalte aber als Antwort nur, dass das nicht möglich wäre. Es betrifft Dokumente, die auf jeden Fall noch innerhalb der Aufbewahrungsfrist liegen. (aus 2016)

Habe ich hier irgendeine rechtliche Handhabe?

Gruß Markus

Spid

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Antw:Verdienstbescheinigung
« Antwort #1 am: 22.01.2019 20:19 »
Der TV-L/TV-H trifft dazu naheliegenderweise keine Regelung.

Lars73

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Antw:Verdienstbescheinigung
« Antwort #2 am: 22.01.2019 20:37 »
Ich sehe keine direkte Anspruchsgrundlage. Vermutlich müsste man sich auf sehr pauschale Dinge stützen. Dabei spielt es dann ggf. auch eine Rolle wofür es benötigt wird. Daneben könnte man schauen ob man mit den Jahresdaten die dem Finanzamt vorliegen was machen kann.
Am besten mit den jeweiligen Personen freundlich und etwas zerknirsch sprechen. Dabei auch klären was ggf. das Problem ist.

Lars73

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Antw:Verdienstbescheinigung
« Antwort #3 am: 22.01.2019 21:20 »
Die Regelung gilt auch für den öffentlichen Dienst. Mir erscheint nur fraglich ob es auch so alte Bescheinigungen umfasst.

MarkusCS

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Antw:Verdienstbescheinigung
« Antwort #4 am: 22.01.2019 21:47 »
warum sollte das nicht gelten? Fällt das auch unter §37?

Spid

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Antw:Verdienstbescheinigung
« Antwort #5 am: 22.01.2019 21:52 »
Normen sollte man immer in ihrer Gesamtheit lesen. Der selektiv zitierte Normstummel eröffnet keinen eigenständigen Anspruch, sondern steht in einem unauflösbaren Zusammenhang zum Rest des Absatzes.

MarkusCS

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Antw:Verdienstbescheinigung
« Antwort #6 am: 23.01.2019 00:38 »
Normen sollte man immer in ihrer Gesamtheit lesen. Der selektiv zitierte Normstummel eröffnet keinen eigenständigen Anspruch, sondern steht in einem unauflösbaren Zusammenhang zum Rest des Absatzes.

Das mag ja sein, ich kann aber leider nicht deuten, worauf sich die Aussage bezieht.

Spid

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Antw:Verdienstbescheinigung
« Antwort #7 am: 23.01.2019 05:51 »
Auf Deinen gelöschten Beitrag zwischen den beiden von @Lars73. Wer Beiträge löscht, auf die bereits geantwortet wurde, ist eine niederträchtige Wurst. Schönes Leben, Hilfe bekommst Du hier keine mehr.

MarkusCS

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Antw:Verdienstbescheinigung
« Antwort #8 am: 23.01.2019 07:27 »
Auf Deinen gelöschten Beitrag zwischen den beiden von @Lars73.
Den gab es bereits vor deinem Beitrag nicht mehr. Ich habe den Beitrag nicht löschen wollen, ich weiß auch nicht, wie ich das gemacht habe, weil ich diese Funktion nicht sehe. Ist passiert, kann ich nicht ändern, tut mir Leid.
Zitat
Wer Beiträge löscht, auf die bereits geantwortet wurde, ist eine niederträchtige Wurst.
Bestimmt hast du recht. Wer Beiträge auf gelöschte Beiträge schreibt um eine Reaktion zu provozieren und dann Leute beleidigt... was für einen Titel bekommt denn so jemand von dir?
Zitat
Schönes Leben, Hilfe bekommst Du hier keine mehr.
Von Dir erwarte ich das nach allem, was man hier so liest, sowieso nicht, deswegen stell ich dich auf stumm. Geht bestimmt irgendwo. Schönes Leben ebenfalls.

D-x

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Antw:Verdienstbescheinigung
« Antwort #9 am: 24.01.2019 10:08 »
An sich sollte es für den Arbeitgeber kein Problem sein, die Abrechnungsbelege noch einmal aus der Software zu erzeugen, abgesehen davon, dass die womöglich auch irgendwo in Papierform oder in einem elektronischen Archiv als PDF schlummern.

Ggf. prüfenswert wäre, ob die ausgehändigten Belege der EBV (Entgeltbescheinigungsverordnung) entsprechen. Sofern das nicht der Fall ist, könntest Du (auch für die fraglichen Zeiträume) ebensolche Belege verlangen.

Hintergrund: Einige Abrechnungssoftwareprodukte geben einen Standard-Beleg aus, auf dem alle wichtigen Angaben stehen, und der entsprechend verständlich ist. Die EBV verlangt aber weitere Angaben, die in der Praxis selten gebraucht werden. Dadurch werden diese Dokumente wahlweise länger (mehr als eine Seite) oder unübersichtlicher, sodass nicht alle Arbeitgeber generell diese Belege zur Verfügung stellen, sondern nur auf Aufforderung.

Exekutor

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Antw:Verdienstbescheinigung
« Antwort #10 am: 24.01.2019 15:25 »
Es könnte nicht schaden zu dieser Problematik einfach mal in § 108 der GewO reinzuschauen. Auch wenn von SPID evtl. die Bemerkung kommt, dass der TVÖD dazu keine Aussage trifft, bleibt festzustellen, dass es auch weitere Regelungen neben dem TVÖD in Deutschland gibt. Auch die Aussage, dass die GewO mit dem ö.D. nichts zu tun hat wäre unbeachtlich, da diese sehr wohl Anwendung findet und auch bei gegenläufiger Rechtsauffassung zumindest in analoger Anwendung einer nicht im TVÖD geregelten Problematik einen verwendbaren Regelungsinhalt bieten würde.

Der Rest ergibt sich aus den diversen Verjährungstatbeständen, den Aufbewahrungsfristen und bei Lohnzahlungen schon aus dem Steuerrecht.

Ich würde dem Arbeitgeber unter Fristsetzung auffordern die Bescheinigung zu erstellen und Ihm nett mitteilen, dass du dich bei weiterer unbegründeter Verweigerung an die Gewerbeaufsicht bzw. an die zuständige Rechtsaufsicht wendest.  >:(     ;D

D-x

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Antw:Verdienstbescheinigung
« Antwort #11 am: 24.01.2019 15:32 »
108 GewO sagt ja nur aus, dass dem AN eine Abrechnung auszuhändigen ist. Das scheint hier ja durchaus passiert zu sein, nur soetwas kann ja mal wegkommen (auch, wenn es das nicht sollte. Wichtige sind aber die Jahresmeldungen zur Sozialversicherung, die sollte man hüten, wie seinen Augapfel).

Dass der Arbeitgeber nun nicht erneut welche ausstellen möchte, spricht zwar nicht für ihn, ob es ein Gesetz o.Ä. gibt, was ihn dazu zwingen kann, kann ich derzeit nicht sagen. Ich lese aus genanntem Paragraphen nicht heraus, dass der AG zu mehrmaligen Aushändigungen verpflichtet wäre.

Ich meine aber, dass auf früheren Abrechnungen von mir auch sinngemäß stand "gut aufbewahren, Nachdrucke werden nicht ausgestellt"...

Exekutor

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Antw:Verdienstbescheinigung
« Antwort #12 am: 24.01.2019 15:58 »
Stellt sich die Frage, ob der AG das Aushändigern der Bescheinigung 2016 nachweisen kann. ;)

MarkusCS

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Antw:Verdienstbescheinigung
« Antwort #13 am: 28.01.2019 13:50 »
An sich sollte es für den Arbeitgeber kein Problem sein, die Abrechnungsbelege noch einmal aus der Software zu erzeugen, abgesehen davon, dass die womöglich auch irgendwo in Papierform oder in einem elektronischen Archiv als PDF schlummern.
Ja, vorhanden ist das als Datei und in Papierform nach der Aussage der Personalabteilung auch. Die Aufbewahrungsfristen sind ja dafür noch nicht abgelaufen. Es sei aber nicht möglich, Kopien zu erstellen, so die zuständige Stelle...
Es könnte nicht schaden zu dieser Problematik einfach mal in § 108 der GewO reinzuschauen.

(...)

Ich würde dem Arbeitgeber unter Fristsetzung auffordern die Bescheinigung zu erstellen und Ihm nett mitteilen, dass du dich bei weiterer unbegründeter Verweigerung an die Gewerbeaufsicht bzw. an die zuständige Rechtsaufsicht wendest.  >:(     ;D
Ich habe nun nach Fristsetzung eine alternative Bescheinigung erhalten, mehr oder weniger handschriftlich, mit den benötigten Angaben. Die stimmt zwar vorne und hinten nicht, aber das geht jetzt mit diesem Hinweis an die zuständige Stelle. Dort will man sich dann weiter darum kümmern...

108 GewO sagt ja nur aus, dass dem AN eine Abrechnung auszuhändigen ist. Das scheint hier ja durchaus passiert zu sein, nur soetwas kann ja mal wegkommen (auch, wenn es das nicht sollte. Wichtige sind aber die Jahresmeldungen zur Sozialversicherung, die sollte man hüten, wie seinen Augapfel).

Dass der Arbeitgeber nun nicht erneut welche ausstellen möchte, spricht zwar nicht für ihn, ob es ein Gesetz o.Ä. gibt, was ihn dazu zwingen kann, kann ich derzeit nicht sagen. Ich lese aus genanntem Paragraphen nicht heraus, dass der AG zu mehrmaligen Aushändigungen verpflichtet wäre.

Ich meine aber, dass auf früheren Abrechnungen von mir auch sinngemäß stand "gut aufbewahren, Nachdrucke werden nicht ausgestellt"...
Ich hatte §108 (3) so verstanden, dass man aus wichtigem Grund weitere Mitteilungen anfordern kann. Das Problem in meinem Fall ist schlicht und einfach, dass die Jahresmeldung nicht ausreicht, sondern monatliche Abrechnungen gefordert sind. Und da fehlt mir leider eine. Ich weiß nicht mal, warum da eine ausgestellt wurde, in dem Monat hat sich nichts geändert. Die laufende Nummer fehlt aber in meiner Sammlung.
 

Wombeljones

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Antw:Verdienstbescheinigung
« Antwort #14 am: 28.01.2019 14:06 »
Kleiner Einwurf meinerseits, falls dir ein PDF deiner Bezügemitteilungen ausreicht:

Als TB/Beamter des Freistaates Bayern solltest du i.d.R. über das Mitarbeiterportal (https://www.mitarbeiterportal.bayern.de/index.aspx) deine Bezügemitteilungen online einsehen können. Auch für die vergangenen Jahre.

Just my 2 cents