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Verdienstbescheinigung

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Exekutor:
Es könnte nicht schaden zu dieser Problematik einfach mal in § 108 der GewO reinzuschauen. Auch wenn von SPID evtl. die Bemerkung kommt, dass der TVÖD dazu keine Aussage trifft, bleibt festzustellen, dass es auch weitere Regelungen neben dem TVÖD in Deutschland gibt. Auch die Aussage, dass die GewO mit dem ö.D. nichts zu tun hat wäre unbeachtlich, da diese sehr wohl Anwendung findet und auch bei gegenläufiger Rechtsauffassung zumindest in analoger Anwendung einer nicht im TVÖD geregelten Problematik einen verwendbaren Regelungsinhalt bieten würde.

Der Rest ergibt sich aus den diversen Verjährungstatbeständen, den Aufbewahrungsfristen und bei Lohnzahlungen schon aus dem Steuerrecht.

Ich würde dem Arbeitgeber unter Fristsetzung auffordern die Bescheinigung zu erstellen und Ihm nett mitteilen, dass du dich bei weiterer unbegründeter Verweigerung an die Gewerbeaufsicht bzw. an die zuständige Rechtsaufsicht wendest.  >:(     ;D

D-x:
108 GewO sagt ja nur aus, dass dem AN eine Abrechnung auszuhändigen ist. Das scheint hier ja durchaus passiert zu sein, nur soetwas kann ja mal wegkommen (auch, wenn es das nicht sollte. Wichtige sind aber die Jahresmeldungen zur Sozialversicherung, die sollte man hüten, wie seinen Augapfel).

Dass der Arbeitgeber nun nicht erneut welche ausstellen möchte, spricht zwar nicht für ihn, ob es ein Gesetz o.Ä. gibt, was ihn dazu zwingen kann, kann ich derzeit nicht sagen. Ich lese aus genanntem Paragraphen nicht heraus, dass der AG zu mehrmaligen Aushändigungen verpflichtet wäre.

Ich meine aber, dass auf früheren Abrechnungen von mir auch sinngemäß stand "gut aufbewahren, Nachdrucke werden nicht ausgestellt"...

Exekutor:
Stellt sich die Frage, ob der AG das Aushändigern der Bescheinigung 2016 nachweisen kann. ;)

MarkusCS:

--- Zitat von: D-x am 24.01.2019 10:08 ---An sich sollte es für den Arbeitgeber kein Problem sein, die Abrechnungsbelege noch einmal aus der Software zu erzeugen, abgesehen davon, dass die womöglich auch irgendwo in Papierform oder in einem elektronischen Archiv als PDF schlummern.

--- End quote ---
Ja, vorhanden ist das als Datei und in Papierform nach der Aussage der Personalabteilung auch. Die Aufbewahrungsfristen sind ja dafür noch nicht abgelaufen. Es sei aber nicht möglich, Kopien zu erstellen, so die zuständige Stelle...

--- Zitat von: Exekutor am 24.01.2019 15:25 ---Es könnte nicht schaden zu dieser Problematik einfach mal in § 108 der GewO reinzuschauen.

(...)

Ich würde dem Arbeitgeber unter Fristsetzung auffordern die Bescheinigung zu erstellen und Ihm nett mitteilen, dass du dich bei weiterer unbegründeter Verweigerung an die Gewerbeaufsicht bzw. an die zuständige Rechtsaufsicht wendest.  >:(     ;D

--- End quote ---
Ich habe nun nach Fristsetzung eine alternative Bescheinigung erhalten, mehr oder weniger handschriftlich, mit den benötigten Angaben. Die stimmt zwar vorne und hinten nicht, aber das geht jetzt mit diesem Hinweis an die zuständige Stelle. Dort will man sich dann weiter darum kümmern...


--- Zitat von: D-x am 24.01.2019 15:32 ---108 GewO sagt ja nur aus, dass dem AN eine Abrechnung auszuhändigen ist. Das scheint hier ja durchaus passiert zu sein, nur soetwas kann ja mal wegkommen (auch, wenn es das nicht sollte. Wichtige sind aber die Jahresmeldungen zur Sozialversicherung, die sollte man hüten, wie seinen Augapfel).

Dass der Arbeitgeber nun nicht erneut welche ausstellen möchte, spricht zwar nicht für ihn, ob es ein Gesetz o.Ä. gibt, was ihn dazu zwingen kann, kann ich derzeit nicht sagen. Ich lese aus genanntem Paragraphen nicht heraus, dass der AG zu mehrmaligen Aushändigungen verpflichtet wäre.

Ich meine aber, dass auf früheren Abrechnungen von mir auch sinngemäß stand "gut aufbewahren, Nachdrucke werden nicht ausgestellt"...

--- End quote ---
Ich hatte §108 (3) so verstanden, dass man aus wichtigem Grund weitere Mitteilungen anfordern kann. Das Problem in meinem Fall ist schlicht und einfach, dass die Jahresmeldung nicht ausreicht, sondern monatliche Abrechnungen gefordert sind. Und da fehlt mir leider eine. Ich weiß nicht mal, warum da eine ausgestellt wurde, in dem Monat hat sich nichts geändert. Die laufende Nummer fehlt aber in meiner Sammlung.
 

Wombeljones:
Kleiner Einwurf meinerseits, falls dir ein PDF deiner Bezügemitteilungen ausreicht:

Als TB/Beamter des Freistaates Bayern solltest du i.d.R. über das Mitarbeiterportal (https://www.mitarbeiterportal.bayern.de/index.aspx) deine Bezügemitteilungen online einsehen können. Auch für die vergangenen Jahre.

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