Autor Thema: Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA  (Read 13985 times)

BenQ5

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Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« am: 23.01.2019 10:33 »
Guten Morgen,
ich habe fristgerecht den o.g. Antrag gestellt, Bereich EGO-IT. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Ich bin z.Zt. in EG 11. Nach Meinung des AG ist das EG 11 Fg. 1. Ich besitze keine Hochschulbildung, sondern bin Quereinsteiger mit dem AL II. Inwieweit ist für die korrekte Überleitung die Fallgruppe vor dem 1.1.2017 überhaupt relevant ? Ich habe mal in einem anderen Post aufgeschnappt, dass die im Grunde hinfällig ist.

Und wenn der AG mich derzeit nach EG 11 entlohnt und die Stelle auch als solche geführt wird, dann kann ich doch bereits unterstellen, dass ich als sonstiger Beschäftigter gelte oder nicht ? Da ansonsten ja der AG mich für die Vergangenheit auch in EG 10 hätte berücksichtigen müssen, sollte er der Meinung sein, die pers. Voraussetzungen lägen nicht vor. (fehlende Hochschulbildung) Ich denke, dass dies Argument dennoch bei der Begründung die EG 12 abzulehnen dann entsprechend v. AG angeführt wird, was dann aber in Widerspruch zur jetzigen Eingruppierung steht, oder wie seht ihr das ? 

Spid

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #1 am: 23.01.2019 11:03 »
Für die Überleitung war die Fallgruppe nur bei TB, die in der E9 eingruppiert waren, relevant.

Aufrgund der widersprüchlichen Aussagen im Beitrag: bist Du in E11 eingruppiert oder wirst Du nur nach E11 vergütet?

BenQ5

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #2 am: 23.01.2019 11:06 »
Ich bin in EG 11 eingruppiert und so war diese Stelle auch ausgeschrieben.

Spid

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« Antwort #3 am: 23.01.2019 11:21 »
Dann erschließt sich mir der gesamte Fragekomplex nicht. Durch Deinen Antrag auf Höhergruppierung bist Du entsprechend Deiner auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, gem. Deiner Aussage in E11. Was soll sich denn nun noch aus welchen Umständen ergeben?

BenQ5

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #4 am: 23.01.2019 11:32 »
Ne ne, ich begehre ja die EG 12 mit dem Antrag  ;D
Es ist also noch gar nicht über den Antrag entschieden worden.

Spid

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« Antwort #5 am: 23.01.2019 11:37 »
Der Antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA hatte eine unmittelbare Wirkung, dem AG steht keinerlei Entscheidung zu. Wenn sich nach §12 Abs. 1 TVÖD E12 ergibt, bist Du seit dem 01.01.17 in E12 eingruppiert.

BenQ5

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #6 am: 23.01.2019 11:43 »
Ja, das soweit ist mir klar. Aber eine Voraussetzung für E12 EGO-IT ist eine einschl. Hochschulbildung, die ich nicht habe. Daher müsste ich bestenfalls als sonstiger Beschäftigter gelten. Kann ich dies unterstellen, da ich ja bereits eine E11 auch ohne einschl. Hochschulbildung übertragen bekommen habe ?

Und warum ist das so, dass die bisherige Fallgruppe in meinem Fall der Überleitung nicht relevant sind?

Spid

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« Antwort #7 am: 23.01.2019 12:10 »
Da die E12 in Fg. 1 und 2 auf E11 Fg. 2 aufbaut, die ihrerseits auf der E10 ohne Fallgruppenangabe aufbaut, und in Fg. 3 direkt auf E10 ohne Fallgruppenangabe aufbaut, sehe ich nicht zwingend das Hochschulstudium als Voraussetzung in der Person.

Sonstiger Beschäftigter ist man oder man ist es nicht, das ist objektiv feststellbar, gerichtlich überprüfbar und läßt sich nicht aus den Umständen herleiten, die Du schildertest.

Die Fallgruppe war bei Überleitung nur bei TB, die in E9 eingruppiert waren, relevant, weil nur bei diesen Beschäftigten sich das Überleitungsergebnis je nach Fallgruppe der E9 ergab, nämlich E9a oder E9b. Alle übrigen Beschäftigten wurden in die Entgeltgruppe übergeleitet, in der sie am 31.12.2016 waren.

BenQ5

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #8 am: 23.01.2019 12:24 »
Ja aber beim Aufbau der Prüfung geht es doch für den geh. Dienst bei E10 los, was doch entw. das Studium verlangt oder der AG den TB als sonstigen Beschäftigten anerkennen muss, mit all den Hürden. Oder fängt die Prüfung der Tätigkeitsmerkmale grds. bei E1 an ? Dieser ganze Prozess ist mir nach wie vor schleierhaft.

Ergo heißt das aber für mich, der AG hat mich als sonstiger Beschäftigter eingestuft, da ja - ohne Studium - eine E11 Stelle ein E10 Entlohnung für mich bedeutet hätte, wäre ich kein sonstiger Beschäftigter. Und somit kann zumindest mit fehlenden pers. Voraussetzungen die E12 nicht abgelehnt werden.

Spid

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« Antwort #9 am: 23.01.2019 12:39 »
Bei TB gibt es keinen gehobenen Dienst. Maßgeblich sind allein die Tätigkeitsmerkmale. Dabei gibt es Merkmale, die auf anderen Merkmalen aufbauen. So ist es auch bei den Entgeltgruppen 11 und 12 ITUK. Die Entgeltgruppen/Fallgruppen, auf denen jeweils aufgebaut wird, sind ebenfalls zu prüfen.

MoinMoin

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #10 am: 23.01.2019 14:44 »
Vielleicht bist du ja schon E12 und bekommst E11 ausgezahlt wg. fehlende Voraussetzung in der Person.
Oder aber du bist als sonstiger in der E11, was ja nicht bedeutet, dass du auch in der E12 sonstiger bist.
Oder der AG irrt und du bist EG<11 und hast Glück.
Fragen über Fragen, die nur via Analyse deiner auszuübenden Tätigkeiten erklärbar sind

Gemeindefuzzi

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #11 am: 24.01.2019 07:58 »
Wenn er eine EG 11 hat -und ich gehe jetzt einmal nicht von einem Eingruppierungsirrtum aus- kann er auch eine E12 bekommen, wenn die Tätigkeiten passen.
Im Bereich VKA kann er immer über die E10 FG2 kommen; da gibt es keine Voraussetzungen für die Person gemäß Punkt 7 der Vorbemerkungen.

E10 FG2
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht.

E11 FG2
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.)

EG12 FG1
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähri-ger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drit-tel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialauf-gaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
FG2
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähri-ger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwie-rigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
FG3
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter ei-ner IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens
a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 oder
b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 10
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

BenQ5

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #12 am: 24.01.2019 12:25 »
Ich werde irgendwie aus der Vorbemerkung 7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht schlau. Für NRW wird also die bestehende Prüfungspflicht in Absatz 2 mit dem Satz 3 für die auf die Fallgruppe 2 aufbauenden Entgeltgruppen im Bereich EGO-It also wieder aufgehoben oder wie ?

Wie genau prüft man denn ob man zu z.B. E10 Fg. 1 oder 2 gehört.

Spid

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #13 am: 24.01.2019 12:36 »
Vorbemerkung 7 gilt für IT nicht. Der sächliche Geltungsbereich ist ja dort angegeben. Vorbemerkung 2 regelt Voraussetzungen in der Person.

Gemeindefuzzi

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #14 am: 24.01.2019 12:43 »
Ich werde irgendwie aus der Vorbemerkung 7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht schlau. Für NRW wird also die bestehende Prüfungspflicht in Absatz 2 mit dem Satz 3 für die auf die Fallgruppe 2 aufbauenden Entgeltgruppen im Bereich EGO-It also wieder aufgehoben oder wie ?

Wie genau prüft man denn ob man zu z.B. E10 Fg. 1 oder 2 gehört.

1. Die Prüfungspflicht gilt schlicht weg nicht für Beschäftigte der IKT!

2. Wenn Du keinen förderlichen Uni-Abschluss hast, gelten automatisch die Heraushebungsmerkmale aus der E8, wenn Du die Merkmale der 9B erfüllst.
Die FG 1 kann ja dann nicht mehr gelten (außer -wie üblich- Du bist "sonstiger")