Autor Thema: Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA  (Read 13987 times)

MoinMoin

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #15 am: 24.01.2019 12:44 »
@Gemeindefuzzi: Danke für die Auflistung.
Wie genau prüft man denn ob man zu z.B. E10 Fg. 1 oder 2 gehört.
Ist irrelevant, wichtig ist in der FG2 der EG11 zu sein um die E12 zu erhalten ohne das man untergebene hat.

BenQ5

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #16 am: 24.01.2019 13:13 »
@Gemeindefuzzi: Danke für die Auflistung.
Wie genau prüft man denn ob man zu z.B. E10 Fg. 1 oder 2 gehört.
Ist irrelevant, wichtig ist in der FG2 der EG11 zu sein um die E12 zu erhalten ohne das man untergebene hat.
Na ja, irrelevant....vorhin hieß es ja auch, im Bereich Vka kann jeder über die E10 Fg. 2 kommen, ohne entsprechende Hochschulbildung. Dann muss ich ja was argumentierten können, wenn der AG E10 Fg.1 festsetzt. Die Prüfung der Fallgruppen bleibt mir ein Rätsel. Den Kollegen hier übrigens allen auch.

Gemeindefuzzi

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #17 am: 24.01.2019 13:54 »
@Gemeindefuzzi: Danke für die Auflistung.
Wie genau prüft man denn ob man zu z.B. E10 Fg. 1 oder 2 gehört.
Ist irrelevant, wichtig ist in der FG2 der EG11 zu sein um die E12 zu erhalten ohne das man untergebene hat.
Na ja, irrelevant....vorhin hieß es ja auch, im Bereich Vka kann jeder über die E10 Fg. 2 kommen, ohne entsprechende Hochschulbildung. Dann muss ich ja was argumentierten können, wenn der AG E10 Fg.1 festsetzt. Die Prüfung der Fallgruppen bleibt mir ein Rätsel. Den Kollegen hier übrigens allen auch.

WENN FG1 unstrittig ist und KEIN Hochschulabschluss vorliegt, ist doch alles völlig Wurscht!
Du kannst dann über FG1 in E11 das bedeutet 33% "Besondere Leistungen"

Allerdings zielt E12 (bis auf FG3)auf E11 FG2 ab. Für die FG 2 brauchst Du halt mindestens 50% "Besondere Leistungen" und darauf aufbauend die "Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben"
Aber in KEINEM der FG2-Fälle brauchst Du einen Hochschulabschluss!

Ingo

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #18 am: 30.01.2019 16:18 »
Hallo Leute,

wir als IT Abteilung haben fast alle den Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA fristgerecht gestellt und aktuelle Arbeitsplatzbeschreibungen eingereicht. Nun haben wir auf Rückfrage von unserer Personalabteilung erfahren, das der zuständige Sachbearbeiter längerfristig ausfällt und der Fall vermutlich frühestens im April 2019 wieder aufgenommen wird. Eventuelle Rechtsansprüche gehen deshalb jedoch nicht verloren, wurde uns zudem schriftlich mitgeteilt.
Wir finden das einfach nur xxx . Wir sind alle EG10 und natürlich der Meinung das uns eine Höhergruppierung zusteht, einen Hochschulabschluss hat auch keiner von uns daher sieht das bei uns genau so aus wie bei BenQ5
BenQ5, wie geht's denn aktuell bei Dir weiter?

Gruß Ingo

Addams

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #19 am: 30.01.2019 23:20 »
Wir sind alle EG10 und natürlich der Meinung das uns eine Höhergruppierung zusteht, einen Hochschulabschluss hat auch keiner von uns daher sieht das bei uns genau so aus wie bei BenQ5

Ich frage mich immer wieder, wie sehr sich die IT-Tätigkeiten in anderen Verwaltungen von unseren unterscheiden müssen, dass dort flächendeckend so hoch eingruppiert wird. Ich betreue zu 50% kommunale Fachanwendungen, unter anderem die kompletten Fachbereiche unseres Gesundheits- und Veterinäramtes, welches das größte in unserem Bundesland, mit Zuständigkeit für über 400.000 Bürger, ist. Dort bin ich für den kompletten technischen Bereich zuständig (Einrichten von Testumgebungen, Installation, Support, Updates). Daneben betreue ich noch andere Fachbereiche komplett eigenständig (Sozialpsychiatrischer Dienst, Kreisrechtsausschuss, Wohngeld, BAFöG, Schülerbeförderung, und einige mehr).

Desweiteren bin ich zuständig für unser hausinternes Ticketsystem für EDV-Störungen, mit welchem MitarbeiterInnen EDV-Störungen melden können. Ich sichte diese, und leite diese an die zuständigen Kollegen weiter. Ein Großteil davon wird von mir selbst übernommen, entsprechend meiner betreuten Fachbereiche. Ich erledige also viele Störungen von der Meldung bis zur Fehlerlösung komplett selbst.

Darüberhinaus bin ich federführend verantwortlich für den Rechneraustausch bei uns im Haus und in den Nebenstellen (insgesamt etwa 450 PCs). Ich koordiniere den zeitlichen Ablauf, stelle den Kontakt mit den Fachbereichen her, spreche mich mit meinen Kollegen innerhalb der EDV ab wegen der zu installierenden Fachanwendungen, sofern diese nicht von mir betreut werden, und weise den Rechneraufbau entsprechend einem oder mehreren Kollegen zu. In der Regel wird der eigentliche Austausch dann von unserem Azubi und/oder Praktikanten durchgeführt, sofern vorhanden (ist nicht immer der Fall). Bei turnusmäßig etwa 100 auszutauschenden PCs pro Jahr ist hier der Koordinationsaufwand auch nicht ohne.

Meine Tätigkeiten wurden im Jahr 2015 mit E8 bewertet, und mit Öffnung der E7 für ehemalige Angestellte durch die neue Entgeltordnung nachträglich auf E7 abgeändert (dies aber nur inoffiziell, diese Information habe ich nur durch eine aktuell stattfindende Neubewertung erhalten, es wurde bisher keine korrigierende Rückgruppierung durchgeführt).

Spid

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #20 am: 31.01.2019 06:29 »
Je nachdem welche Zeitanteile die zu bildenden Arbeitsvorgänge einnehmen, halte ich die Entgeltgruppen E7-E9a für wahrscheinlich zutreffend.

MoinMoin

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #21 am: 31.01.2019 08:22 »
Ich frage mich immer wieder, wie sehr sich die IT-Tätigkeiten in anderen Verwaltungen von unseren unterscheiden müssen, dass dort flächendeckend so hoch eingruppiert wird.
Müssen sie nicht, es kann sich auch um einen flächendeckenden Eingruppierungsirrtum handeln.
Und wenn du dich mit dem Entgelt einer E8 zufrieden gibst, weil du nicht zu einem anderen AG wechseln möchtest, dann ist das so.
Wenn deine Tätigkeiten jedoch einer höheren EG entsprechen und du es nicht einforderst, dann ist das ebenfalls so.

Dass die EGO in dieser Berufsgruppe derzeit nicht mit dem aktuellem Marktwert mithält ist halt auch bekannt und ausgiebig diskutiert worden.

Addams

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« Antwort #22 am: 31.01.2019 08:25 »
Je nachdem welche Zeitanteile die zu bildenden Arbeitsvorgänge einnehmen, halte ich die Entgeltgruppen E7-E9a für wahrscheinlich zutreffend.

Danke für Deine Einschätzung, Spid. Ich selbst sehe meine Tätigkeiten in der E9b, kann mich darüber natürlich irren. Als Grundlage für meine Annahme beziehe ich mich auf die IUKT-Bewertungsgrundlagen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes, welche in diesem Forum an anderer Stelle schon einmal gepostet wurden:

http://www.bkpv.de/ver/pdf/gb2017/schnitzenbaumer_koebler_hofmann.pdf

In dem PDF-Dokument findet sich unter Punkt 6.3 auf den Seiten 43/44 (Seiten 69/70 im Dokument) ein Fallbeispiel für eine mit E9b bewertete Stelle. Diese deckt sich zu etwa 80% mit meinen auszuübenden Tätigkeiten. Der BKPV hebt hierbei eine Steigerung der Tiefe aufgrund des Betriebs kommunaler Fachverfahren, sowie vertiefte Fachkenntnisse aufgrund der in eigener Gedankenarbeit analysierten Zusammenhänge bei der Fehlersuche hervor. Beide Tätigkeitsmerkmale finden in meinem Aufgabengebiet regelmäßig Anwendung.

Zu den Zeitanteilen: Der Betrieb der kommunalen Anwendungen ist in meiner Stellenbeschreibung als ein Block mit 50% zusammengefasst. Muss innerhalb dieses dann nochmal einzeln bewertet werden, oder ist das ein zusammenhängender Arbeitsvorgang, wie im obengenannten Fallbeispiel? Sofern dieser zusammengefasste Tätigkeitsbereich in seiner Gesamtheit einer E9b entsprechen würde, wäre das noch nicht ausreichend, die Stelle mit E9b zu bewerten?
« Last Edit: 31.01.2019 08:27 von Addams »

Addams

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #23 am: 31.01.2019 08:36 »
Müssen sie nicht, es kann sich auch um einen flächendeckenden Eingruppierungsirrtum handeln.
Und wenn du dich mit dem Entgelt einer E8 zufrieden gibst, weil du nicht zu einem anderen AG wechseln möchtest, dann ist das so.
Wenn deine Tätigkeiten jedoch einer höheren EG entsprechen und du es nicht einforderst, dann ist das ebenfalls so.

Da ich beim Wechsel von BAT zu TVÖD über einen Bewährungsaufstieg im Jahr 2006 von E8 in die kleine E9 höhergruppiert wurde, und mit der neuen Entgeltordnung in E9a übergeleitet wurde, ist die Vergütung für meinen Lebensstandard ausreichend, daher hält sich das mit den Wechselabsichten in Grenzen. Trotzdem bin ich der Meinung, dass meine Tätigkeiten einer E9b entsprechen, und habe die entsprechende Vergütung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingefordert, und den aktuell stattfindenen Bewertungsvorgang angestoßen.

Spid

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #24 am: 31.01.2019 08:48 »
E9b hielte ich nicht für grundsätzlich abwegig, insbesondere wenn die aus meiner Einschätzung höherwertigen Tätigkeiten in einem AV von 50% vorliegen - was ich zwar für unzutreffend halte, aber für Dich eher günstig ist.

Ingo

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #25 am: 31.01.2019 09:21 »
Hallo,

ich möchte hier keine Diskussion um Bewertungen von Stellen und Tätigkeiten führen. Mir geht es nur darum herauszufinden, wie in anderen Verwaltung mit Anträgen nach § 29 b TVÜ-VKA umgegangen wurde?
Zeitlicher Rahmen? Begründung der Ablehnung oder Genehmigung? Was habt Ihr gemacht, wenn nichts passiert?

Gruß Ingo

Spid

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #26 am: 31.01.2019 10:00 »
Der o.g. Antrag wirkte unmittelbar und dem AG stand keine Entscheidung zu.

Ingo

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« Antwort #27 am: 31.01.2019 10:21 »
Hallo Spid,
ich gehe mal davon aus, das du unsere Anträge meinst. Das dieser unmittelbar gilt also zum 1.1.2017 ist uns klar, im unklaren sind wir aktuell, was wir in unserer Situation machen sollen? So richtig geklärt ist ja auch nicht, wie lange ggf.Gehaltsnachzahlungen ausstehen. Der Antrag gilt ja zum 1.1.2017, wenn eine Verjährungsfrist gelten sollte, könnten wir somit nur 6 Monate rückwirkend unser höheres Gehalt einfordern. Wir haben aber schriftlich von unser Personalabteilung, das eventuelle Rechtsansprüche auch durch den Ausfall des Sachbearbeiters, der unsere Anträge bearbeitet nicht verloren gehen.
Wir wollen einfach eine vernünftig begründete Entscheidung, egal ob für oder gegen unseren Antrag um dann weiter reagieren zu können.
Natürlich könnten wir klagen, aber das möchte noch keiner und unsere Personalrat, die sind da nicht wirklich aktiv.
Daher suche ich Angestellte, die in der gleichen Situation sind oder waren.

Gruß Ingo

Spid

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« Antwort #28 am: 31.01.2019 11:09 »
Eine vernünftige Entscheidung von jemandem zu erwarten, dem keine Entscheidung zusteht, dürfte der Kardinalfehler sein. Ich hätte zwei Wochen nach Eingang meines Antrags Eingruppierungsfeststellungsklage und zwei Wochen nach dem darauf folgenden übernächsten Zahlungstermin Lohnklage erhoben.

MoinMoin

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« Antwort #29 am: 31.01.2019 11:36 »
Wir wollen einfach eine vernünftig begründete Entscheidung, egal ob für oder gegen unseren Antrag um dann weiter reagieren zu können.
Und wenn die nicht nach eurem Gusto ausfällt, würdet ihr wenigstens dann Klagen?
Oder warum gibt euer AG nicht - vorbehaltlich weitere rechtichen Klärung - euch schon vorab das gewünschte Entgelt, dann kann er ja später es zurückfordern.
So könnt ihr ja ggfls . bis zur Rente warten, da ihr ja in der Prio. gaaaaanz weit hinten steht.