Autor Thema: Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA  (Read 14123 times)

Wastelandwarrior

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #30 am: 31.01.2019 14:19 »
Eine vernünftige Entscheidung von jemandem zu erwarten, dem keine Entscheidung zusteht, dürfte der Kardinalfehler sein. Ich hätte zwei Wochen nach Eingang meines Antrags Eingruppierungsfeststellungsklage und zwei Wochen nach dem darauf folgenden übernächsten Zahlungstermin Lohnklage erhoben.

 ;D ;D ;D Da erst mit Antrag die Fälligkeit läuft, hat man 6 Monate Zeit für diese Schritte. 2 Wochen sind arg kurz, würden aber womöglich zu einer Klärung der Sachlage in einer kürzeren Zeit beitragen.

MoinMoin

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #31 am: 31.01.2019 15:11 »
;D ;D ;D Da erst mit Antrag die Fälligkeit läuft, hat man 6 Monate Zeit für diese Schritte. 2 Wochen sind arg kurz, würden aber womöglich zu einer Klärung der Sachlage in einer kürzeren Zeit beitragen.
Bei Dingen bei denen nichts zu entscheiden ist, soll man länger als 2 Wochen warten? Ja, hast Recht! Ich würde denen auch 4 Wochen geben.

Spid

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #32 am: 31.01.2019 16:09 »
Eine vernünftige Entscheidung von jemandem zu erwarten, dem keine Entscheidung zusteht, dürfte der Kardinalfehler sein. Ich hätte zwei Wochen nach Eingang meines Antrags Eingruppierungsfeststellungsklage und zwei Wochen nach dem darauf folgenden übernächsten Zahlungstermin Lohnklage erhoben.

 ;D ;D ;D Da erst mit Antrag die Fälligkeit läuft, hat man 6 Monate Zeit für diese Schritte. 2 Wochen sind arg kurz, würden aber womöglich zu einer Klärung der Sachlage in einer kürzeren Zeit beitragen.

Die Personalverwaltungen hatten ein gutes halbes Jahr vor der allerersten Antragsmöglichkeit Kenntnis von den tariflichen Regelungen - wer angesichts dessen mehr als zwei Wochen zur Umsetzung eines Anrags nach §29b TVÜ-VKA brauchte, ist als AG unfähig, unwillig oder beides.

MoinMoin

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #33 am: 01.02.2019 08:04 »
Die Personalverwaltungen hatten ein gutes halbes Jahr vor der allerersten Antragsmöglichkeit Kenntnis von den tariflichen Regelungen - wer angesichts dessen mehr als zwei Wochen zur Umsetzung eines Anrags nach §29b TVÜ-VKA brauchte, ist als AG unfähig, unwillig oder beides.
Oder besonders Geschickt im Verar* seiner MA. :-[

Gemeindefuzzi

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #34 am: 01.02.2019 08:47 »
Die Personalverwaltungen hatten ein gutes halbes Jahr vor der allerersten Antragsmöglichkeit Kenntnis von den tariflichen Regelungen - wer angesichts dessen mehr als zwei Wochen zur Umsetzung eines Anrags nach §29b TVÜ-VKA brauchte, ist als AG unfähig, unwillig oder beides.
Oder besonders Geschickt im Verar* seiner MA. :-[

Nun ja...
Da tragen aber auch die KAV eine gewisse Mitschuld.
Ich war bei einer Schulungsveranstaltung des KAV-Saar zur neuen EGO, im Oktober oder November '16, da sagte der Vorsitzende in der Einleitung, dass die Personalämter sich ruhig Zeit lassen könnten, die Anträge würde "eh alle auf den 1.1.17 zurückwirken" und den MA ginge nichts verloren....

Meine Antwort auf den Antrag kam im Januar '18.
Bei allen andren Antragstellern in unserer Verwaltung -die alle "nur" nach den BAT-Merkmalen zu beurteilen waren, hat es etwa drei bis vier Wochen bis zur neuen Eingruppierung gedauert.

Ich habe allerdings keine Informationen, wie im Bereich des KAV Saar, mit den Fristen nach §37 aussieht.
Also ob die, die nicht schriftlich eingefordert haben, nur die 6 Monate bekommen haben.

BenQ5

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #35 am: 01.02.2019 12:48 »

... daher sieht das bei uns genau so aus wie bei BenQ5
BenQ5, wie geht's denn aktuell bei Dir weiter?

Gruß Ingo

Bei uns ist das quasi genau so...nicht das wir noch in der selben Behörde arbeiten  :D Wir werden Monat für Monat vertröstet, Stellenbeschreibungen sind aber auch noch nicht alle gefertigt. Von daher weiter warten. Das Warten stört mich aber auch nicht, ich weiß aber jetzt schon, dass der AG keine Höhergruppierung vornehmen wird, weil es nicht gewollt ist. Derzeitige Bezahlung ist schon hoch genug, Gesamtgefüge im Haus beachten, usw....bin gespannt ob und wie es überhaupt offiziell begründet wird. Klagemöglichkeit im Anschluss wird diskutiert, ist aber immer eben so eine Sache. Zumal niemand wirklich rechtsfehlerfrei eine andere Auffassung begründen kann und dies vor Gericht vertreten will. Eingruppierungsfeststellungsklagen sind selten und gehen fast immer zugunsten der AG aus.

Gemeindefuzzi

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #36 am: 04.02.2019 08:42 »

... daher sieht das bei uns genau so aus wie bei BenQ5
BenQ5, wie geht's denn aktuell bei Dir weiter?

Bei uns ist das quasi genau so...nicht das wir noch in der selben Behörde arbeiten  :D Wir werden Monat für Monat vertröstet, Stellenbeschreibungen sind aber auch noch nicht alle gefertigt. Von daher weiter warten. Das Warten stört mich aber auch nicht, ich weiß aber jetzt schon, dass der AG keine Höhergruppierung vornehmen wird, weil es nicht gewollt ist. Derzeitige Bezahlung ist schon hoch genug, Gesamtgefüge im Haus beachten, usw....bin gespannt ob und wie es überhaupt offiziell begründet wird. Klagemöglichkeit im Anschluss wird diskutiert, ist aber immer eben so eine Sache. Zumal niemand wirklich rechtsfehlerfrei eine andere Auffassung begründen kann und dies vor Gericht vertreten will. Eingruppierungsfeststellungsklagen sind selten und gehen fast immer zugunsten der AG aus.

Genau DAS ist aber das Problem!
Viele (nicht alle und auch nicht die meisten) AG "wähnen sich deshalb in Sicherheit" und bescheißen schlichtweg ihre AN!
Wenn man Recht will, muss man es ggf auch einklagen.
Gerade im Bereich IT und bei den Ingenieuren, haben sich die Tätigkeitsmerkmale teilweise so eklatant geändert, dass sogar so mancher Fachanwalt Schwierigkeiten hat, diese zu interpretieren.
Und bis die Gerichte eine eindeutige Tendenz vorgeben, bleibt somit nur das Klagen.





MoinMoin

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #37 am: 04.02.2019 10:04 »
Zumal niemand wirklich rechtsfehlerfrei eine andere Auffassung begründen kann und dies vor Gericht vertreten will. Eingruppierungsfeststellungsklagen sind selten und gehen fast immer zugunsten der AG aus.
Weil eben oftmals schlecht vorbereitet vom AN.
Und bis die Gerichte eine eindeutige Tendenz vorgeben, bleibt somit nur das Klagen.
Eben, nur wenn geklagt wird gibt es Tendenzen vom Gericht, damit andere nicht mehr klagen müssen.
Henne Ei eben.

Gemeindefuzzi

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Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
« Antwort #38 am: 04.02.2019 10:43 »
Eben, nur wenn geklagt wird gibt es Tendenzen vom Gericht, damit andere nicht mehr klagen müssen.
Henne Ei eben.

Es ist und bleibt aber trotzdem der einzige Weg, leider!

Und bei den Klagen, die aufgrund von §29b TVÜ-VKA angestoßen werden/worden sind, hat der Beschäftigte sogar noch einen gewissen Rechtsschutz durch §29a.