Autor Thema: Anrechnung Urlaub Teilmonate 2018?  (Read 7728 times)

Johanna

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Anrechnung Urlaub Teilmonate 2018?
« am: 23.01.2019 12:11 »
Hallo, zusammen!

Ich bin für 6 Monate als Krankheitsvertretung eingestellt worden.

Beginn: 5. September 2018.

Meiner Meinung nach sollte ich für 6 volle Monate Beschäftigungszeit 6/12 = 15 Tage Urlaub (von 30) für diese Zeit erhalten.

Nun werden mir lediglich die Monate Oktober 2018 bis Februar 2019 als Urlaub gewährt. Der 6. Monat, der sich aus September und März zusammen setzt, soll unter den Tisch fallen, da angeblich laut TVÖD nur volle Kalendermonate zur Berechnung heran gezogen werden.

Leider finde ich im TVÖD keine für mich eindeutige Aussage.

Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.

Liebe Grüße Johanna

Spid

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Antw:Anrechnung Urlaub Teilmonate 2018?
« Antwort #1 am: 23.01.2019 12:37 »
Maßgeblich sind tatsächlich die Beschäftigungsmonate nach §26 Abs. 2 lit. b TVÖD und nicht etwa Kalendermonate. Normalerweise wäre auf die Beschäftigungsmonate im Kalenderjahr abzustellen und die Berechnung zutreffend. Da aber gem. Kommentierung Haufe gestützt auf BAG, Urteil v. 13.10.2009, 9 AZR 763/08; BAG, Urteil v. 1.2.2004, 9 AZR 116/03 bei einem Arbeitsverhältnis, das die Wartezeit nach §4 BUrlG nicht erfüllt, auf das Gesamtarbeitsverhältnis kalenderjahrübergreifend abzustellen ist, ist Deine Meinung zutreffend.

Johanna

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Antw:Anrechnung Urlaub Teilmonate 2018?
« Antwort #2 am: 23.01.2019 12:54 »
herzlichen Dank für die Info :)

Johanna

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Antw:Anrechnung Urlaub Teilmonate 2018?
« Antwort #3 am: 06.02.2019 06:34 »
Guten Morgen,

leider habe ich gestern von der Personalabteilung die Nachricht bekommen, dass laut einer Info vom Arbeitgeberverband tatsächlich der Urlaub nur anhand die Kalendermonate, nicht der Beschäftigungsmonate, berechnet wird. Muss ich das nun so hinnehmen? Oder bleibt mir nur noch der Weg vors Arbeitsgericht?

Johanna

Sjuda

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Antw:Anrechnung Urlaub Teilmonate 2018?
« Antwort #4 am: 06.02.2019 07:18 »
Du könntest um einen Termin beim Behördenleiter bitten und/oder die Personalvertretung einbeziehen.
Ansonsten bleibt dir die Klärung durch das Gericht.

Du solltest aber auch berücksichtigen, dass du dir durch deine Entscheidung u.U. jegliche Chancen bei diesem AG verbaust.

Spid

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Antw:Anrechnung Urlaub Teilmonate 2018?
« Antwort #5 am: 06.02.2019 07:20 »
Du bist doch eh nur für ein halbes Jahr eingestellt, wo ist das Problem, Klage beim ArbG zu erheben?

MoinMoin

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Antw:Anrechnung Urlaub Teilmonate 2018?
« Antwort #6 am: 06.02.2019 07:23 »
Du solltest aber auch berücksichtigen, dass du dir durch deine Entscheidung u.U. jegliche Chancen bei diesem AG verbaust.
Genau: Man sollte dem Arbeitgeber dienen und ihn und seine Rechtsauffassung nicht in Frage stellen.

Sjuda

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Antw:Anrechnung Urlaub Teilmonate 2018?
« Antwort #7 am: 06.02.2019 07:46 »
Genau: Man sollte dem Arbeitgeber dienen und ihn und seine Rechtsauffassung nicht in Frage stellen.

Wenn man nicht in der Lage ist, genau zu lesen oder Zusammenhänge zu verstehen, kommt man evtl. zu dieser Schlussfolgerung.

Ich schrieb:
Zitat
(..) Du solltest aber auch berücksichtigen(..)

Sie soll diesen Umstand in ihre Überlegungen einbeziehen. Nicht mehr, nicht weniger. Wir haben weder Informationen über die Fragestellerin noch über den Arbeitgeber. Wir wissen lediglich, dass sie eine 6-monatige Vertretung absolviert hat. Hat sie mit dem AG abgeschlossen, spricht nichts gegen eine Klage. Ist dieser AG jedoch eine Option für die Zukunft, kann sie natürlich auch klagen, sollte jedoch berücksichtigen, dass dieser  Umstand, wenngleich es eine sachfremde Erwägung wäre und daher nirgendwo zu Sprache kommen würde, ihre Chancen auf eine zukünftige Einstellung dennoch beeinflussen könnte

Fragmon

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Antw:Anrechnung Urlaub Teilmonate 2018?
« Antwort #8 am: 06.02.2019 08:02 »
Maßgeblich sind tatsächlich die Beschäftigungsmonate nach §26 Abs. 2 lit. b TVÖD und nicht etwa Kalendermonate. Normalerweise wäre auf die Beschäftigungsmonate im Kalenderjahr abzustellen und die Berechnung zutreffend. Da aber gem. Kommentierung Haufe gestützt auf BAG, Urteil v. 13.10.2009, 9 AZR 763/08; BAG, Urteil v. 1.2.2004, 9 AZR 116/03 bei einem Arbeitsverhältnis, das die Wartezeit nach §4 BUrlG nicht erfüllt, auf das Gesamtarbeitsverhältnis kalenderjahrübergreifend abzustellen ist, ist Deine Meinung zutreffend.

Interessant, ich kann jedoch diese Lesart aus den Urteilen nicht entnehmen. Kannst du mir vielleicht einen link zu der Haufe Kommentierung senden, sollte diese öffentlich sein oder die rd. Nr. in den Urteilen nennen.

Johanna

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Antw:Anrechnung Urlaub Teilmonate 2018?
« Antwort #9 am: 06.02.2019 08:15 »
Vielen Dank für Eure Feedbacks.

@Sjuda: ich verstehe, was du sagen willst. Mir ist durchaus bewusst, dass ich, falls ich mich an das Arbeitsgericht wende, bei meinem derzeitigen AG wohl keine Sympathien dafür ernten werde. Würde hier eine berufliche Zukunft bestehen, wäre diese Diskussion bei AV-Verlängerung ja sowieso hinfällig. Da ich nun aufgrund dessen nach einer neuen und hoffentlich langfristigen Stelle suche(n muss), werde ich mich sicher bei diesem AG allerhöchstwahrscheinlich nicht wieder bewerben.

@Spid: Klage zu erheben wäre für mich der letzte Schritt, nachdem alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft oder zumindest in Erwägung gezogen wurden.

@MoinMoin: Danke für deinen Sarkasmus. Jedoch - ich bekomme immer mehr den Eindruck, dass es in der heutigen Zeit notwendig ist, Arbeitgeber infrage zu stellen und ein "Weil-wir-das-schon-immer-so-gemacht-haben" nicht einfach hinzunehmen.

Gruß Johanna

Spid

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Antw:Anrechnung Urlaub Teilmonate 2018?
« Antwort #10 am: 06.02.2019 08:18 »
Maßgeblich sind tatsächlich die Beschäftigungsmonate nach §26 Abs. 2 lit. b TVÖD und nicht etwa Kalendermonate. Normalerweise wäre auf die Beschäftigungsmonate im Kalenderjahr abzustellen und die Berechnung zutreffend. Da aber gem. Kommentierung Haufe gestützt auf BAG, Urteil v. 13.10.2009, 9 AZR 763/08; BAG, Urteil v. 1.2.2004, 9 AZR 116/03 bei einem Arbeitsverhältnis, das die Wartezeit nach §4 BUrlG nicht erfüllt, auf das Gesamtarbeitsverhältnis kalenderjahrübergreifend abzustellen ist, ist Deine Meinung zutreffend.

Interessant, ich kann jedoch diese Lesart aus den Urteilen nicht entnehmen. Kannst du mir vielleicht einen link zu der Haufe Kommentierung senden, sollte diese öffentlich sein oder die rd. Nr. in den Urteilen nennen.

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/urlaub-711-beginn-oder-ende-des-arbeitsverhaeltnisses-im-urlaubsjahr_idesk_PI13994_HI1437508.html

Falls Du keinen Haufe-Zugang hast, nimm den 30-Minuten-Testzugsnf...

MoinMoin

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Antw:Anrechnung Urlaub Teilmonate 2018?
« Antwort #11 am: 06.02.2019 08:23 »
@MoinMoin: Danke für deinen Sarkasmus. Jedoch - ich bekomme immer mehr den Eindruck, dass es in der heutigen Zeit notwendig ist, Arbeitgeber infrage zu stellen und ein "Weil-wir-das-schon-immer-so-gemacht-haben" nicht einfach hinzunehmen.
Schön das wengistens du meinen Einwand richtig eingeordnet hast.
Meine Erfahrung im öD ist übrigens (anders als in der pW), dass sich eine Klage gegen den AG nicht wirklich auf eine zukünftigen Einstellungschance auswirkt.
Habe es sogar schon als positiv gesehen (wenn z.B. der Fachvorgesetzte auch angepisst ist über die Machenschaften der Personalabteilung und froh ist, dass da jemand ist, der diese mal in die Schranken weist)

@Sjuda:
Wenn man nicht in der Lage ist, genau zu lesen oder und feine Untertöne zu lesen, dann .... :-*

Gerda Schwäbel

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Antw:Anrechnung Urlaub Teilmonate 2018?
« Antwort #12 am: 06.02.2019 08:25 »
Guten Morgen,

leider habe ich gestern von der Personalabteilung die Nachricht bekommen, dass laut einer Info vom Arbeitgeberverband …
M. E. sollten Sie sich nochmals an die Personalabteilung wenden. Dort kennt man die richtige Lösung des Sachverhaltes nicht, deshalb ist es richtig, wenn Sie etwas helfen. (Ich habe das auch nicht gekannt, und bin Jahrzehnte mit der vollen Überzeugung "Zwölftel gibt es nur für volle Kalendermonate" hausieren gegangen. Ich wüsste allerdings auch nicht, dass bei uns jemand in den letzten 20 Jahren nicht am Ersten eines Monats eingestellt und zum Monatsende ausgeschieden wäre.)
Also, weisen Sie Ihre Personalabteilung auf § 26 Abs. 2 Buchstabe b) hin. Aber nicht ganz allgemein, sondern besonders auf den unscheinbar wirkenden zweiten Halbsatz "§ 5 BUrlG bleibt unberührt". Wenn sich dann jemand das Bundesurlaubsgesetz anschaut und auf den Text "Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer, wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; …" dann sollte der Groschen fallen.

Spid

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Antw:Anrechnung Urlaub Teilmonate 2018?
« Antwort #13 am: 06.02.2019 08:29 »
Zitat von: Johanna link=topic=111258.msg130325#msg130325
@Spid: Klage zu erheben wäre für mich der letzte Schritt, nachdem alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft oder zumindest in Erwägung gezogen wurden.

Du hast dem AG unter Verweis auf die gängige Kommentierung für Arbeits- und Tarifrecht im öD Deine abweichende Rechtsmeinung mitgeteilt. Was für andere Schritte sollen da noch kommen, wenn die Rechtsmeinungen unvereinbar bleiben?

Johanna

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Antw:Anrechnung Urlaub Teilmonate 2018?
« Antwort #14 am: 06.02.2019 14:08 »
Hallo, Frau Schnäbel,

vielen Dank für Ihren Tipp, den ich ziemlich genau so und in Erwartung des von Ihnen geschilderten Effekts sofort umgesetzt hatte, als ich hier im Forum den Hinweis von SPID bekam. Leider habe ich das Gefühl, dass man wohl in unserer Perso eher nicht der Ansicht, dass sich jeder auch mal irren kann und Neues zu lernen, nicht schadet.

Gruß Johanna