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Freiwillige Feuerwehr in Stellenausschreibungen

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Spid:
Im öD nur dann, wenn die Ausübung des Ehrenamtes die Eignung und/oder Befähigung für den jeweiligen Dienstposten steigerte oder dies zumindest regelmäßig anzunehmen wäre.

Keeper83:

--- Zitat von: dieBlondeausdemHR am 23.01.2019 16:00 ---Hallo Schmitti,

aus eigener Erfahrung kann ich dir sagen, dass der Sinn dahinter sich daraus ergibt, dass Tagsüber eine Vielzahl der Feuerwehrleute außerhalb des Dorfes/ der Stadt arbeiten und somit nicht zur Verfügung stehen. Als Gemeinde etc. möchte man natürlich dazu beitragen, dass die Ehrenämter, wie Feuerwehr, zur Verfügung stehen wenn sie benötigt werden. Das hast nichts mit "Berufsfeuerwehrleute sparen" zu tun, sondern soll auch vorbeugen eine Pflichtfeuerwehr gründen zu müssen.

Eine Rechtsgrundlage ist mir bisher nicht bekannt, ich bin jedoch der Meinung dass es keine Bevorzugung gibt, wenn der Bewerber nicht geeignet ist ;-)

--- End quote ---


Zu einer Rechtsgrundlage kann ich leider auch nichts sagen, möchte aber nochmal unterstreichen, dass die Alternative zu einer Freiwilligen Feuerwehr mitnichten die Berufsfeuerwehr ist, sondern wie in dem von mir zitierten Beitrag beschrieben, die Pflichtfeuerwehr.
Auch aus meiner Erfahrung kann ich sagen, dass es gar nicht mal an dem allgemeinen Engagement und dem Nachwuchs fehlt. Das Problem ist die, mittlerweile übliche, örtliche Trennung von Arbeitsstätte und Wohnort (Mitgliedschaft in der FFW) und damit der schnellen Verfügbarkeit der Einsatzkräfte Tagsüber in der Woche.
Das wird für die Kommunen noch zu einem großen Problem werden fürchte ich.

MrRossi:
Was wäre wenn die Feuerwehr mit dem Mitglied nicht klarkommt/ausschließt? Oder garnicht erst aufnimmt?
Sind Behinderte Menschen, die genausogut geeignet wären den Job auszuführen, aber nicht den Feuerwehrdienst, dadurch nicht benachteiligt?

was_guckst_du:
...deswegen ja auch nur "wünschenswert"...

Grünbär:
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(Brandschutzgesetz - BrSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Juni 2001
§ 9
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
-
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(5) Bei Einstellungen der Gemeinde können Mitglieder im Einsatzdienst der Feuerwehr dieser Gemeinde bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt werden, wenn nicht andere rechtlich schützenswerte Gründe überwiegen, die in der Person eines anderen Bewerbers liegen.

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