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[BW] Wechsel vom Angestellten- ins Beamtenverhältnis

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--- Zitat von: Wuestenfuchs am 24.01.2019 10:04 ---
 Angestelltenverhältnis übernommen. Nach einer Weiterbildung durch ein Abendstudium zum Betriebswirt (VWA), möchte ich nun oben beschriebene Stelle bekleiden. Bisherige Berufserfahrung: Über 7 Jahre, die "neue" Stelle beinhaltet u. a. ähnliche Aufgabengebiete.
Dass die Eingruppierung in E11 im Angestelltenverhältnis möglich ist, ist soweit klar.

--- End quote ---

Um was für eine Art von Stelle handelt es sich bzw. ist bekannt, nach was die Stelle eingruppiert ist?

Ich frage so blöd, weil in Ba-Wü grundsätzlich die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt, die in dem SV gfs. ein Problem sein könnte

(1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben.

(2) 1Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.

Wuestenfuchs:
Vielen Dank für eure Meinungen bis hierhin.

Also Aufstiegslehrgänge vom m. D. in den g. D. (alles nichttechnisch) bietet die VWA beispielsweise auch an, von denen ich weiß, dass diese beim Laufbahnwechsel anerkannt werden. Dabei handelt sich ja aber auch lediglich um eine berufliche Weiterbildung. Daher halte ich, rein hypothetisch betrachtet, ein wirtschaftswissenschaftliches Abendstudium zum Betriebswirt auch anrechenbar.

Dass gem.  § 25 a LVO der Aufstieg nur bis A11 erfolgen kann, überrascht mich auch. Ich ging immer davon aus, dass Beförderungen im schnellsten Fall jährlich bis zur bewerteten Besoldungsgruppe (A12) realisiert werden können, sofern es der Dienstherr wünscht und der Gemeinderat beschließt.

Ich habe zur besseren Beurteilung nachstehende Aufgabengebiete aufgeführt:

- Leitung der Abteilung Personal einschl. Lohn- und Gehaltsabrechnung
- Personalentwicklung, Personalplanung, Bewerbungsmanagement und Personalsachbearbeitung
- Aus- u. Fortbildung
- Stellenpläne, Personalkostenhochrechnungen, Stellenbewertungsverfahren
- Zusammenarbeit mit dem Personalrat
- Arbeitssicherheit u. Gesundheitsmanagement
- Geschäftsstelle Gemeinderat
- Ortsbehörde der Deutschen Rentenversicherung

Die Vergütung erfolgt nach LBG BW bis A12 bei Vorliegen der persönlichen und beamtenrechtlichen Voraussetzungen.

Darüber hinaus würde ich die Gelegenheit bekommen, den Ausbildungs- und Standesbeamtenlehrgang absolvieren zu dürfen.

Ich frage mich, ob ich hier nicht gleich in A9 g. D. einsteigen könnte.
Meint ihr, alternativ - wäre bei diesen Aufgaben auch eine Eingruppierung (im Angestelltenverhältnis) nach E12 statt E11 möglich?

Vielen Dank für eure Rückmeldungen.

Bastel:
Kann man in BW jedes Jahr  befördert werden? In BY beispielsweise geht das nicht so zackig...

Wuestenfuchs:
Meines Wissens ja, gem. § 20 LBG BW:

(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1.
während der Probezeit,

2.
vor Ablauf eines Jahres seit der Einstellung,

3.
vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung.

Hain:
Moin,

>Daher halte ich, rein hypothetisch betrachtet, ein wirtschaftswissenschaftliches Abendstudium zum Betriebswirt auch anrechenbar.

die Zulassung zur Laufbahn gD wird sicher nicht hypothetisch entschieden. Wenn Laufbahnvoraussetzung eine Bachelorabschluss einer Hochschule verlangt wird, erfüllt man die Voraussetzungen, wenn der erfolgreich bestandene Studiengang ein akkreditierter Hochschulabschluss ist. Das kann man unter http://www.akkreditierungsrat.de/ ermitteln. VWA-Abschlüsse sind häufiger nicht akkreditiert. Gleiches gilt übrigens für die Eingruppierung in EG 9b+.

Den in 25a beschriebenen Aufstieg kenne ich aus Nds nur als Sonderfall, der in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt ist (Praxisaufstieg ohne Prüfung).

>Meint ihr, alternativ - wäre bei diesen Aufgaben auch eine Eingruppierung (im Angestelltenverhältnis) nach E12 statt E11 möglich?
Welche "diesen" Aufgaben? Bislang sind hier keine Aufgaben beschrieben.

Grüße Hain

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