Autor Thema: [BW] Wechsel vom Angestellten- ins Beamtenverhältnis  (Read 18767 times)

Wuestenfuchs

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Guten Morgen allerseits,

als derzeit Angestellter des TVöD (EG 9a) durchlaufe ich bei einem anderen Arbeitgeber (Kommune in BW) ein Bewerbungsverfahren  für eine Stelle, die entweder nach A12 oder E11 vergütet werden kann.

Mir würden beide Möglichkeiten der Eingruppierung offen stehen. Es hängt natürlich auch davon ab, was am rentabelsten ist bzw. in welcher Besoldungsgruppe ich im g. D. einsteigen dürfte.
Ich bin 29 Jahre alt und habe zunächst eine Ausbildung zum Beamten im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst (im Bundesland Baden-Württemberg) absolviert. Im Anschluss daran wurde ich im Angestelltenverhältnis übernommen. Nach einer Weiterbildung durch ein Abendstudium zum Betriebswirt (VWA), möchte ich nun oben beschriebene Stelle bekleiden. Bisherige Berufserfahrung: Über 7 Jahre, die "neue" Stelle beinhaltet u. a. ähnliche Aufgabengebiete.
Dass die Eingruppierung in E11 im Angestelltenverhältnis möglich ist, ist soweit klar.

Die Frage ist, ob eine Anstellung auch im Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes möglich ist. Und wenn ja - zu welchen Bezügen?
Müsste ich aufgrund der Ausbildung zum m. D. in A6 (m. D.) beginnen oder wäre gleich eine Besoldung nach A9 (g. D.) möglich?
Benötige ich darüber hinaus grundsätzlich noch einen Angestelltenlehrgang II?
Rein vom fachlichen her, bin ich aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit und der Weiterbildung zum Betriebswirt doch für die "neue Stelle" qualifiziert.

Ich freue mich über Meinungen und Empfehlungen, gerne auch mit Gesetzesgrundlagen.

Vielen Dank bereits vorab!
« Last Edit: 24.01.2019 10:26 von Wuestenfuchs »

Bastel

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Antw:[BW] Wechsel vom Angestellten- ins Beamtenverhältnis
« Antwort #1 am: 24.01.2019 10:50 »
Müsste nicht im Beamtengesetz stehen ob eine Verbeamtung im g.D. mit deiner Qualifikation möglich ist?

Buccaneer

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Antw:[BW] Wechsel vom Angestellten- ins Beamtenverhältnis
« Antwort #2 am: 24.01.2019 11:38 »
Das sollte doch allein schon die Stellenbeschreibung hergeben. Da stehen doch normalerweise die Anforderungskriterien drin und zwar meist noch vor der Stellenbewertung...

Landsknecht

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Antw:[BW] Wechsel vom Angestellten- ins Beamtenverhältnis
« Antwort #3 am: 24.01.2019 13:08 »
m.M.n. hast du unter normalen Bedingungen keine Chance direkt im gehobenen Dienst (A9) einzusteigen, es sei denn die Stelle ist irgendwie im technischen Bereich angesiedelt. Was du benötigen würdest, wäre die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes, Ausnahme:

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=154833122885383738&sessionID=10319362331414611199&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=144699,29

und selbst dann wäre bei A11 Schluss.

Mask

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Antw:[BW] Wechsel vom Angestellten- ins Beamtenverhältnis
« Antwort #4 am: 24.01.2019 14:24 »
§ 15 LBG Ba-Wü

(1) Als Bildungsvoraussetzung für den Erwerb einer Laufbahnbefähigung ist erforderlich:

2.für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes mindestens

a)der Abschluss eines Diplom- oder Staatsprüfungs-Studiengangs an der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung, einer Fachhochschule oder einer Pädagogischen Hochschule oder

b)der Abschluss eines Bachelor-Studiengangs an einer Hochschule;

Daher mit einem Betriebswirt (VWA), da dieser die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sehr schwer bis nahezu unmöglich (unmöglich ist nichts) im gD verbeamtet zu werden.

Mask

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Antw:[BW] Wechsel vom Angestellten- ins Beamtenverhältnis
« Antwort #5 am: 24.01.2019 14:29 »

 Angestelltenverhältnis übernommen. Nach einer Weiterbildung durch ein Abendstudium zum Betriebswirt (VWA), möchte ich nun oben beschriebene Stelle bekleiden. Bisherige Berufserfahrung: Über 7 Jahre, die "neue" Stelle beinhaltet u. a. ähnliche Aufgabengebiete.
Dass die Eingruppierung in E11 im Angestelltenverhältnis möglich ist, ist soweit klar.

Um was für eine Art von Stelle handelt es sich bzw. ist bekannt, nach was die Stelle eingruppiert ist?

Ich frage so blöd, weil in Ba-Wü grundsätzlich die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt, die in dem SV gfs. ein Problem sein könnte

(1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben.

(2) 1Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.

Wuestenfuchs

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Antw:[BW] Wechsel vom Angestellten- ins Beamtenverhältnis
« Antwort #6 am: 24.01.2019 15:16 »
Vielen Dank für eure Meinungen bis hierhin.

Also Aufstiegslehrgänge vom m. D. in den g. D. (alles nichttechnisch) bietet die VWA beispielsweise auch an, von denen ich weiß, dass diese beim Laufbahnwechsel anerkannt werden. Dabei handelt sich ja aber auch lediglich um eine berufliche Weiterbildung. Daher halte ich, rein hypothetisch betrachtet, ein wirtschaftswissenschaftliches Abendstudium zum Betriebswirt auch anrechenbar.

Dass gem.  § 25 a LVO der Aufstieg nur bis A11 erfolgen kann, überrascht mich auch. Ich ging immer davon aus, dass Beförderungen im schnellsten Fall jährlich bis zur bewerteten Besoldungsgruppe (A12) realisiert werden können, sofern es der Dienstherr wünscht und der Gemeinderat beschließt.

Ich habe zur besseren Beurteilung nachstehende Aufgabengebiete aufgeführt:

- Leitung der Abteilung Personal einschl. Lohn- und Gehaltsabrechnung
- Personalentwicklung, Personalplanung, Bewerbungsmanagement und Personalsachbearbeitung
- Aus- u. Fortbildung
- Stellenpläne, Personalkostenhochrechnungen, Stellenbewertungsverfahren
- Zusammenarbeit mit dem Personalrat
- Arbeitssicherheit u. Gesundheitsmanagement
- Geschäftsstelle Gemeinderat
- Ortsbehörde der Deutschen Rentenversicherung

Die Vergütung erfolgt nach LBG BW bis A12 bei Vorliegen der persönlichen und beamtenrechtlichen Voraussetzungen.

Darüber hinaus würde ich die Gelegenheit bekommen, den Ausbildungs- und Standesbeamtenlehrgang absolvieren zu dürfen.

Ich frage mich, ob ich hier nicht gleich in A9 g. D. einsteigen könnte.
Meint ihr, alternativ - wäre bei diesen Aufgaben auch eine Eingruppierung (im Angestelltenverhältnis) nach E12 statt E11 möglich?

Vielen Dank für eure Rückmeldungen.

Bastel

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Antw:[BW] Wechsel vom Angestellten- ins Beamtenverhältnis
« Antwort #7 am: 24.01.2019 15:27 »
Kann man in BW jedes Jahr  befördert werden? In BY beispielsweise geht das nicht so zackig...


Wuestenfuchs

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Antw:[BW] Wechsel vom Angestellten- ins Beamtenverhältnis
« Antwort #8 am: 24.01.2019 15:37 »
Meines Wissens ja, gem. § 20 LBG BW:

(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1.
während der Probezeit,

2.
vor Ablauf eines Jahres seit der Einstellung,

3.
vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung.

Hain

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Antw:[BW] Wechsel vom Angestellten- ins Beamtenverhältnis
« Antwort #9 am: 24.01.2019 16:24 »
Moin,

>Daher halte ich, rein hypothetisch betrachtet, ein wirtschaftswissenschaftliches Abendstudium zum Betriebswirt auch anrechenbar.

die Zulassung zur Laufbahn gD wird sicher nicht hypothetisch entschieden. Wenn Laufbahnvoraussetzung eine Bachelorabschluss einer Hochschule verlangt wird, erfüllt man die Voraussetzungen, wenn der erfolgreich bestandene Studiengang ein akkreditierter Hochschulabschluss ist. Das kann man unter http://www.akkreditierungsrat.de/ ermitteln. VWA-Abschlüsse sind häufiger nicht akkreditiert. Gleiches gilt übrigens für die Eingruppierung in EG 9b+.

Den in 25a beschriebenen Aufstieg kenne ich aus Nds nur als Sonderfall, der in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt ist (Praxisaufstieg ohne Prüfung).

>Meint ihr, alternativ - wäre bei diesen Aufgaben auch eine Eingruppierung (im Angestelltenverhältnis) nach E12 statt E11 möglich?
Welche "diesen" Aufgaben? Bislang sind hier keine Aufgaben beschrieben.

Grüße Hain

Organisator

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Antw:[BW] Wechsel vom Angestellten- ins Beamtenverhältnis
« Antwort #10 am: 24.01.2019 16:26 »
Ich frage mich, ob ich hier nicht gleich in A9 g. D. einsteigen könnte.
Daher mit einem Betriebswirt (VWA), da dieser die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sehr schwer bis nahezu unmöglich (unmöglich ist nichts) im gD verbeamtet zu werden.
also nein, da die Bildungsvoraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht gegeben ist. Betriebswirt (VWA) reicht nicht aus.

Meint ihr, alternativ - wäre bei diesen Aufgaben auch eine Eingruppierung (im Angestelltenverhältnis) nach E12 statt E11 möglich?

Zwar ist die Rechtsmeinung des Arbeitgebers hinsichtlich der Eingruppierung aufgrund der Tarifautomatik unerheblich, dennoch ist seine Einschätzung, dass eine Eingruppierung in die E 11 besteht, ein schwerwiegendes Argument. Dies - zudem noch im Bewerbungsverfahren - anzugreifen, ist ohne vorliegende Tätigkeitsdarstellung kaum möglich.

« Last Edit: 24.01.2019 16:28 von Organisator »

Mask

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Antw:[BW] Wechsel vom Angestellten- ins Beamtenverhältnis
« Antwort #11 am: 24.01.2019 17:45 »
Also ich denke mal, dass das mit der Verbeamtung gD nichts wird, sind wir uns soweit alle einig.

 Interessant wäre noch, wenn jemand der sich im Bereich der Ausbildungs- und Prüfungspflicht auskennt, was zu dem Fall sagt. Ich kenne mich da leider null aus(da mein schönes Bundesland so nen Quatsch nicht braucht) aber rein vom überfliegen würde ich sagen, dass diese hier auch eine Eingruppierung nach E11 verhindern würde, da kein A2 sondern Betriebswirt ?! ( Das wäre eigentlich was für Spid, der kuckt nur leider hier in den Beamtenbereich nicht rein... )

Max

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Antw:[BW] Wechsel vom Angestellten- ins Beamtenverhältnis
« Antwort #12 am: 25.01.2019 00:59 »
Solltest du die Frage nicht selbst am allerbesten beantworten können,  wenn du dich zur Leitung der Personalabteilung qualifiziert fühlst?
Ob man bei einer beruflichen Fortbildung von einem wirtschaftswissenschaftlichen Abendstudium zum Betriebswirt sprechen möchte?

Wuestenfuchs

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Antw:[BW] Wechsel vom Angestellten- ins Beamtenverhältnis
« Antwort #13 am: 25.01.2019 08:12 »
Also wenn wir davon sprechen, dass aus der Verbeamtung in den g. D. nichts wird, ist die sofortige Verbeamtung in diese Laufbahn gemeint, verstehe ich das richtig?

Eine Verbeamtung in den m. D. wäre aufgrund meiner Laufbahnvoraussetzung durch die Ausbildung zum Verwaltungswirt ja gegeben, ergo könnte/würde ich bei A6 beginnen und in A9 m. D. enden dürfen...?
Um dann jedoch in den g. D. zu kommen, müsste ich noch einen Angestelltenlehrgang II machen - sehe ich das so richtig?

Danke euch

Mask

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Antw:[BW] Wechsel vom Angestellten- ins Beamtenverhältnis
« Antwort #14 am: 25.01.2019 08:44 »
Also wenn wir davon sprechen, dass aus der Verbeamtung in den g. D. nichts wird, ist die sofortige Verbeamtung in diese Laufbahn gemeint, verstehe ich das richtig?

Eine Verbeamtung in den m. D. wäre aufgrund meiner Laufbahnvoraussetzung durch die Ausbildung zum Verwaltungswirt ja gegeben, ergo könnte/würde ich bei A6 beginnen und in A9 m. D. enden dürfen...?
Um dann jedoch in den g. D. zu kommen, müsste ich noch einen Angestelltenlehrgang II machen - sehe ich das so richtig?

Danke euch

Verbeamtung mD theoretisch ja , gD nein. Aufstieg von mD in den gD ergibt sich auch wieder aus dem Gesetz:

§ 22 [1] Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte können in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen, auch wenn die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 für diese Laufbahn nicht vorliegen, wenn sie

1.sich im Endamt ihrer bisherigen Laufbahn befinden; ist das Endamt ein Amt mit Amtszulage, so kann der Aufstieg auch aus dem Amt ohne Amtszulage erfolgen,

2.sich in mindestens zwei unterschiedlichen Aufgabengebieten ihrer Laufbahn bewährt haben,

3.seit mindestens einem Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrnehmen,

4.nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen überdurchschnittlichen Leistungen für diese Laufbahn geeignet erscheinen und

5.sich durch Qualifizierungsmaßnahmen zusätzliche, über ihre Vorbildung und die bisherige Laufbahnbefähigung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die ihnen die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn ermöglichen.

Ansonsten schließe ich mich hier der Meinung von Max an, wer Leiter einer Personalabteilung (auch wenn es in der Stellenausschreibung schwer nach Dorfverwaltung klingt) werden will, sollte sich derartige Fragestellungen selbst erarbeiten können...