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[RP] Rückzahlung von Ausbildungskosten

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Schmitti:
Hallo, folgende Fallkonstruktion erwartet eure illustre Runde. Ich selbst bin hierbei zwischen den Stühlen, und darf mir nun überlegen wie man die beiden Seiten zusammenbringen könnte.

Ein Beamtenanwärter g.D. verpflichtet sich vor Beginn der Anwärterschaft vertraglich dazu, "nach Bestehen der Prüfung und nach Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe mindestens fünf Jahre im Dienst der Kommune zu bleiben", anderenfalls sind "alle auf seine Person bezogenen Zahlungen, die die Kommune im Rahmen der Ausbildung leistet (hierzu gehören auch die Dienstbezüge), zu erstatten". Für jedes volle Dienstjahr verringert sich der Erstattungsbetrag um 20%.
Diese Zahlungen sollten lt. Vertrag nach Ausbildungsende vom Dienstherrn zusammengestellt und vom Beamten anerkannt werden - das ist jedoch nie geschehen (wurde von beiden Seiten versäumt).
Der Anwärter war vorher schon eine zeitlang Beschäftigter (E6), und während der praktischen Ausbildungszeiten wurde er nahezu ausschließlich in seinem "alten" Tätigkeitsbereich eingesetzt. Dies ist auch durch die "Ausbildungs"nachweise dokumentiert.
Nach Abschluss der Ausbildung wird der Beamte dann zunächst für ein Jahr wieder als Beschäftigter angestellt, E8 (aber gleicher Bereich wie vorher), und dann erst ins Beamtenverhältnis auf Probe übernommen.
4 Jahre nach Ausbildungsende, 3 nach Beginn Beamtenverhältnis auf Probe, gibt es bei dem Kollegen die Überlegung den Dienstherren zu wechseln.

Jetzt könnten sich natürlich die Beteiligten vernünftig einigen, oder sich beiderseitig nach Belieben stur stellen.  ::) Klar, wofür man sich in der heutigen Zeit entscheidet... Auch wenn es dienstherrenseitig einige Veränderungen zwischen dem Vertragsschluss und heute gab.

Also kommen wir zu den Preisfragen:
Was könnte alles zu "personenbezogenen Zahlungen im Rahmen der Ausbildung" zählen?
Nach § 57 Abs. 5 LBesG RLP kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Der Vertrag umfasst "Zahlungen, zu denen gehören auch die Dienstbezüge". Per Definition des § 3 LBesG sind Anwärterbezüge allerdings "sonstige Bezüge", und keine Dienstbezüge. Jetzt träumt die eine Seite schon von "0", die andere von vollen Anwärterbezügen der drei Jahre zuzüglich angemessener "Materialkostenpauschale" weil der Anwärter sicher zur Ausbildung auch mal nen Dienstherrenkugelschreiber genutzt hat...

Wie bewertet ihr die Zeiten innerhalb der sog. praktischen Ausbildung, die real nachweislich als billige Arbeitskraft im alten Tätigkeitsbereich geleistet wurden?

Sollte man sich bis hierhin wirklich auf einen Betrag einigen, reduziert sich dieser in der Folge um die 60% (3 Jahre Dienstverhältnis als Beamter), oder doch um 80% (Anrechnung des Jahres als Beschäftigter)? Und geht das überhaupt nach vollen Jahren, mir sind da bislang eher monatliche Abschläge begegnet?

Organisator:
Noch ein weiterer Gedanke zum Thema:

Zu meinen Anwärter-Zeiten habe ich eine ähnliche Regelung unterschrieben. Dabei gab es aber noch den Passus, dass nicht alle Anwärterbezüge (prozentual) zu erstatten sind, sondern nur die Höhe, die die üblichen Ausbildungsvergütungen übersteigt. Hintergrund war wohl, dass es eine solche Rückzahlungsregelung für Azubis nicht gibt und diese rückzahlungsfrei nach der Ausbildung wechseln können.

Lediglich der für die Beamten gezahlte übersteigende Betrag wäre erstattungspflichtig.

Schmitti:
In den "Durchführungshinweisen zum Landesbesoldungsgesetz" des Innenministeriums Rheinland-Pfalz wird zum Umfang der Rückzahlungspflicht gesagt:
- Bruttobetrag der Anwärterbezüge
- beschränkt auf den Teil, der 400€ monatlich übersteigt.
Allerdings ist das ein Rundschreiben des Innenministeriums, und keine Rechtsverordnung mit Bindungswirkung für den kommunalen Bereich.

Solitair:
Komisches Verfahren. Ich habe als Anwärter gar nichts unterschrieben und es hat auch niemand selbiges von mir verlangt. Man schließt als Anwärter ja keinen Arbeitsvertrag ab, sondern wird in einem hoheitlichen Akt ernannt.

BeamterBR:
Wir haben damals im Studium folgendes zur Bindefrist für das duale Verwaltungsstudium im Modul Beamtenrecht/Arbeitsrecht gelernt:

1. Eine Bindefrist kann nicht eine Zeit von 5 Jahren übersteigen.

2. Eine Bindefrist an den ARBEITGEBER ist unzulässig. Lediglich eine Bindefrist an den "öffentlichen Dienst" ist möglich im Rahmen einer Regelung zum dualen Studium.

Unser Dozent hat sehr lange in diesem Bereich in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst gearbeitet und hat einen sehr kompetenten Eindruck gemacht.  In diversen anderen Bundesländern gibt es Verwaltungsvorschriften die eine Bindung an den öffentlichen Dienst (nicht an einen Arbeitgeber) als Möglichkeit vorsehen.

Ich vermute das es sich hierbei um ein duales Studium handelt? Andernfalls wäre §12 BBiG einschlägig und eine Rückforderung sowieso rechtswidrig.

Ich fasse also mal zusammen, was euer Dienstherr/Arbeitgeber möchte:

1. Nach dem dualen Studium weder in ein entsprechendes Beamtenverhältnis berufen noch entsprechend bezahlen (EG9b aufwärts bei einem dualen Studium).

2. Er denkt darüber nach Kosten für Kugelschreiber zurückzufordern.

Ich hoffe ihr habt ein Rechtsamt. Legt den Kollegen den Sachverhalt mal vor, die werden sich amüsieren. Mein Rat an die Kollegen wäre:

Stellt euch stur.

Mein Rat an den Arbeitgeber:
Wertschätzung der Mitarbeiter hält das Personal.


Außerdem:
"nach Bestehen der Prüfung und nach Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe mindestens fünf Jahre im Dienst der Kommune zu bleiben"

Der Anwärter wurde im übrigen auch nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Allein schon deshalb steht das ganze auf wackeligen Beinen. Unabhängig von der wahrscheinlich unzulässigen Benachteiligung bezüglich der Bindung an die Kommune.

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