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[RP] Rückzahlung von Ausbildungskosten

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Schmitti:

--- Zitat von: BeamterBR am 26.01.2019 10:32 ---Ich vermute das es sich hierbei um ein duales Studium handelt?
--- End quote ---
Ja.


--- Zitat von: BeamterBR am 26.01.2019 10:32 ---"nach Bestehen der Prüfung und nach Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe mindestens fünf Jahre im Dienst der Kommune zu bleiben" Der Anwärter wurde im übrigen auch nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Allein schon deshalb steht das ganze auf wackeligen Beinen.
--- End quote ---
Der Vertrag enthält noch den Satz: Auf die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht kein Anspruch.


--- Zitat von: Solitair am 25.01.2019 19:53 ---Man schließt als Anwärter ja keinen Arbeitsvertrag ab, sondern wird in einem hoheitlichen Akt ernannt.
--- End quote ---
Das ist kein Arbeitsvertrag, sondern ein Vertrag der die Auflagen setzt (setzen sollte...), nach denen die Anwärterbezüge gewährt werden, für solche Auflagen gibt es ja grundsätzlich schon eine entsprechende Rechtsgrundlage. Allerdings wäre denke ich hier kein Vertrag notwendig gewesen, man hätte die Auflagen auch anders einbringen und deren Kenntnis vom Anwärter dokumentieren lassen können. Der Versuch, das in Vertragsform zu regeln, mag grundsätzlich auch funktionieren, ist aber hier ziemlich misslungen.

BeamterBR:

--- Zitat von: Schmitti am 28.01.2019 08:22 ---
--- Zitat von: BeamterBR am 26.01.2019 10:32 ---Ich vermute das es sich hierbei um ein duales Studium handelt?
--- End quote ---
Ja.


--- Zitat von: BeamterBR am 26.01.2019 10:32 ---"nach Bestehen der Prüfung und nach Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe mindestens fünf Jahre im Dienst der Kommune zu bleiben" Der Anwärter wurde im übrigen auch nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Allein schon deshalb steht das ganze auf wackeligen Beinen.
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Der Vertrag enthält noch den Satz: Auf die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht kein Anspruch.
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Sie haben anscheinend missverstanden was ich ausdrücken wollte. Ich wollte damit folgendes zum Ausdruck bringen:

Er hat sich verpflichtet nach dem dualen Studium bei einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe 5 Jahre bei der Kommune zu bleiben. Er wurde nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen also hat er sich auch nicht verpflichtet 5 Jahre für die Kommune zu arbeiten, denn er wurde nach dem Vorbereitungsdienst nicht übernommen wie es die Vereinbarung als Voraussetzung ausdrücklich vorgesehen hat.

Wenn ich mich mit folgender Vereinbarung verpflichten würde:

"X zahlt "BeamterBR" 10.000 Euro und im Anschluss baut "BeamterBR" dem X ein Haus."

X überbringt mir jetzt keine 10.000 Euro und möchte jetzt allerdings das ich Ihm ein Haus baue. Verstehen Sie was ich meine?

Es wurde dem Anwärter nach dem dualen Studium eine Position angeboten, welche unter der erwartbaren Eingruppierung/Besoldung liegt und erwartet, dass er mindestens 5 Jahre bleiben soll auch wenn die Vereinbarung unter ganz anderen Bestimmungen getroffen wurde. Ich hätte mich auch nach anderen Positionen umgesehen bei der derzeitigen Marktlage und dem Verhalten des Arbeitgebers.

Schmitti:

--- Zitat von: BeamterBR am 28.01.2019 16:28 ---Er hat sich verpflichtet nach dem dualen Studium bei einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe 5 Jahre bei der Kommune zu bleiben. Er wurde nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen also hat er sich auch nicht verpflichtet 5 Jahre für die Kommune zu arbeiten, denn er wurde nach dem Vorbereitungsdienst nicht übernommen wie es die Vereinbarung als Voraussetzung ausdrücklich vorgesehen hat.
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Das ist ja eben eine der Fragen: Tritt die Verpflichtung, 5 Jahre für die Kommune zu arbeiten, nur dann ein, wenn beide Voraussetzungen gleichzeitig direkt im Anschluss vorliegen, oder auch noch wenn die zweite Voraussetzung erst mit Zeitverzug von einem Jahr erfüllt ist?
Die Formulierung "nach dem dualen Studium bei einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis" wäre da m.E. eindeutiger, als die hier vorliegende "nach Bestehen der Prüfung und nach Übernahme in ein Beamtenverhältnis...".

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