Autor Thema: [RP] Rückzahlung von Ausbildungskosten  (Read 10673 times)

Schmitti

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[RP] Rückzahlung von Ausbildungskosten
« am: 25.01.2019 10:55 »
Hallo, folgende Fallkonstruktion erwartet eure illustre Runde. Ich selbst bin hierbei zwischen den Stühlen, und darf mir nun überlegen wie man die beiden Seiten zusammenbringen könnte.

Ein Beamtenanwärter g.D. verpflichtet sich vor Beginn der Anwärterschaft vertraglich dazu, "nach Bestehen der Prüfung und nach Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe mindestens fünf Jahre im Dienst der Kommune zu bleiben", anderenfalls sind "alle auf seine Person bezogenen Zahlungen, die die Kommune im Rahmen der Ausbildung leistet (hierzu gehören auch die Dienstbezüge), zu erstatten". Für jedes volle Dienstjahr verringert sich der Erstattungsbetrag um 20%.
Diese Zahlungen sollten lt. Vertrag nach Ausbildungsende vom Dienstherrn zusammengestellt und vom Beamten anerkannt werden - das ist jedoch nie geschehen (wurde von beiden Seiten versäumt).
Der Anwärter war vorher schon eine zeitlang Beschäftigter (E6), und während der praktischen Ausbildungszeiten wurde er nahezu ausschließlich in seinem "alten" Tätigkeitsbereich eingesetzt. Dies ist auch durch die "Ausbildungs"nachweise dokumentiert.
Nach Abschluss der Ausbildung wird der Beamte dann zunächst für ein Jahr wieder als Beschäftigter angestellt, E8 (aber gleicher Bereich wie vorher), und dann erst ins Beamtenverhältnis auf Probe übernommen.
4 Jahre nach Ausbildungsende, 3 nach Beginn Beamtenverhältnis auf Probe, gibt es bei dem Kollegen die Überlegung den Dienstherren zu wechseln.

Jetzt könnten sich natürlich die Beteiligten vernünftig einigen, oder sich beiderseitig nach Belieben stur stellen.  ::) Klar, wofür man sich in der heutigen Zeit entscheidet... Auch wenn es dienstherrenseitig einige Veränderungen zwischen dem Vertragsschluss und heute gab.

Also kommen wir zu den Preisfragen:
Was könnte alles zu "personenbezogenen Zahlungen im Rahmen der Ausbildung" zählen?
Nach § 57 Abs. 5 LBesG RLP kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Der Vertrag umfasst "Zahlungen, zu denen gehören auch die Dienstbezüge". Per Definition des § 3 LBesG sind Anwärterbezüge allerdings "sonstige Bezüge", und keine Dienstbezüge. Jetzt träumt die eine Seite schon von "0", die andere von vollen Anwärterbezügen der drei Jahre zuzüglich angemessener "Materialkostenpauschale" weil der Anwärter sicher zur Ausbildung auch mal nen Dienstherrenkugelschreiber genutzt hat...

Wie bewertet ihr die Zeiten innerhalb der sog. praktischen Ausbildung, die real nachweislich als billige Arbeitskraft im alten Tätigkeitsbereich geleistet wurden?

Sollte man sich bis hierhin wirklich auf einen Betrag einigen, reduziert sich dieser in der Folge um die 60% (3 Jahre Dienstverhältnis als Beamter), oder doch um 80% (Anrechnung des Jahres als Beschäftigter)? Und geht das überhaupt nach vollen Jahren, mir sind da bislang eher monatliche Abschläge begegnet?

Organisator

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Antw:[RP] Rückzahlung von Ausbildungskosten
« Antwort #1 am: 25.01.2019 11:05 »
Noch ein weiterer Gedanke zum Thema:

Zu meinen Anwärter-Zeiten habe ich eine ähnliche Regelung unterschrieben. Dabei gab es aber noch den Passus, dass nicht alle Anwärterbezüge (prozentual) zu erstatten sind, sondern nur die Höhe, die die üblichen Ausbildungsvergütungen übersteigt. Hintergrund war wohl, dass es eine solche Rückzahlungsregelung für Azubis nicht gibt und diese rückzahlungsfrei nach der Ausbildung wechseln können.

Lediglich der für die Beamten gezahlte übersteigende Betrag wäre erstattungspflichtig.

Schmitti

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Antw:[RP] Rückzahlung von Ausbildungskosten
« Antwort #2 am: 25.01.2019 12:38 »
In den "Durchführungshinweisen zum Landesbesoldungsgesetz" des Innenministeriums Rheinland-Pfalz wird zum Umfang der Rückzahlungspflicht gesagt:
- Bruttobetrag der Anwärterbezüge
- beschränkt auf den Teil, der 400€ monatlich übersteigt.
Allerdings ist das ein Rundschreiben des Innenministeriums, und keine Rechtsverordnung mit Bindungswirkung für den kommunalen Bereich.

Solitair

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Antw:[RP] Rückzahlung von Ausbildungskosten
« Antwort #3 am: 25.01.2019 19:53 »
Komisches Verfahren. Ich habe als Anwärter gar nichts unterschrieben und es hat auch niemand selbiges von mir verlangt. Man schließt als Anwärter ja keinen Arbeitsvertrag ab, sondern wird in einem hoheitlichen Akt ernannt.

BeamterBR

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Antw:[RP] Rückzahlung von Ausbildungskosten
« Antwort #4 am: 26.01.2019 10:32 »
Wir haben damals im Studium folgendes zur Bindefrist für das duale Verwaltungsstudium im Modul Beamtenrecht/Arbeitsrecht gelernt:

1. Eine Bindefrist kann nicht eine Zeit von 5 Jahren übersteigen.

2. Eine Bindefrist an den ARBEITGEBER ist unzulässig. Lediglich eine Bindefrist an den "öffentlichen Dienst" ist möglich im Rahmen einer Regelung zum dualen Studium.

Unser Dozent hat sehr lange in diesem Bereich in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst gearbeitet und hat einen sehr kompetenten Eindruck gemacht.  In diversen anderen Bundesländern gibt es Verwaltungsvorschriften die eine Bindung an den öffentlichen Dienst (nicht an einen Arbeitgeber) als Möglichkeit vorsehen.

Ich vermute das es sich hierbei um ein duales Studium handelt? Andernfalls wäre §12 BBiG einschlägig und eine Rückforderung sowieso rechtswidrig.

Ich fasse also mal zusammen, was euer Dienstherr/Arbeitgeber möchte:

1. Nach dem dualen Studium weder in ein entsprechendes Beamtenverhältnis berufen noch entsprechend bezahlen (EG9b aufwärts bei einem dualen Studium).

2. Er denkt darüber nach Kosten für Kugelschreiber zurückzufordern.

Ich hoffe ihr habt ein Rechtsamt. Legt den Kollegen den Sachverhalt mal vor, die werden sich amüsieren. Mein Rat an die Kollegen wäre:

Stellt euch stur.

Mein Rat an den Arbeitgeber:
Wertschätzung der Mitarbeiter hält das Personal.


Außerdem:
"nach Bestehen der Prüfung und nach Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe mindestens fünf Jahre im Dienst der Kommune zu bleiben"

Der Anwärter wurde im übrigen auch nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Allein schon deshalb steht das ganze auf wackeligen Beinen. Unabhängig von der wahrscheinlich unzulässigen Benachteiligung bezüglich der Bindung an die Kommune.

Schmitti

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Antw:[RP] Rückzahlung von Ausbildungskosten
« Antwort #5 am: 28.01.2019 08:22 »
Ich vermute das es sich hierbei um ein duales Studium handelt?
Ja.

"nach Bestehen der Prüfung und nach Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe mindestens fünf Jahre im Dienst der Kommune zu bleiben" Der Anwärter wurde im übrigen auch nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Allein schon deshalb steht das ganze auf wackeligen Beinen.
Der Vertrag enthält noch den Satz: Auf die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht kein Anspruch.

Man schließt als Anwärter ja keinen Arbeitsvertrag ab, sondern wird in einem hoheitlichen Akt ernannt.
Das ist kein Arbeitsvertrag, sondern ein Vertrag der die Auflagen setzt (setzen sollte...), nach denen die Anwärterbezüge gewährt werden, für solche Auflagen gibt es ja grundsätzlich schon eine entsprechende Rechtsgrundlage. Allerdings wäre denke ich hier kein Vertrag notwendig gewesen, man hätte die Auflagen auch anders einbringen und deren Kenntnis vom Anwärter dokumentieren lassen können. Der Versuch, das in Vertragsform zu regeln, mag grundsätzlich auch funktionieren, ist aber hier ziemlich misslungen.

BeamterBR

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Antw:[RP] Rückzahlung von Ausbildungskosten
« Antwort #6 am: 28.01.2019 16:28 »
Ich vermute das es sich hierbei um ein duales Studium handelt?
Ja.

"nach Bestehen der Prüfung und nach Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe mindestens fünf Jahre im Dienst der Kommune zu bleiben" Der Anwärter wurde im übrigen auch nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Allein schon deshalb steht das ganze auf wackeligen Beinen.
Der Vertrag enthält noch den Satz: Auf die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht kein Anspruch.

Sie haben anscheinend missverstanden was ich ausdrücken wollte. Ich wollte damit folgendes zum Ausdruck bringen:

Er hat sich verpflichtet nach dem dualen Studium bei einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe 5 Jahre bei der Kommune zu bleiben. Er wurde nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen also hat er sich auch nicht verpflichtet 5 Jahre für die Kommune zu arbeiten, denn er wurde nach dem Vorbereitungsdienst nicht übernommen wie es die Vereinbarung als Voraussetzung ausdrücklich vorgesehen hat.

Wenn ich mich mit folgender Vereinbarung verpflichten würde:

"X zahlt "BeamterBR" 10.000 Euro und im Anschluss baut "BeamterBR" dem X ein Haus."

X überbringt mir jetzt keine 10.000 Euro und möchte jetzt allerdings das ich Ihm ein Haus baue. Verstehen Sie was ich meine?

Es wurde dem Anwärter nach dem dualen Studium eine Position angeboten, welche unter der erwartbaren Eingruppierung/Besoldung liegt und erwartet, dass er mindestens 5 Jahre bleiben soll auch wenn die Vereinbarung unter ganz anderen Bestimmungen getroffen wurde. Ich hätte mich auch nach anderen Positionen umgesehen bei der derzeitigen Marktlage und dem Verhalten des Arbeitgebers.
« Last Edit: 28.01.2019 16:31 von BeamterBR »

Schmitti

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Antw:[RP] Rückzahlung von Ausbildungskosten
« Antwort #7 am: 28.01.2019 18:39 »
Er hat sich verpflichtet nach dem dualen Studium bei einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe 5 Jahre bei der Kommune zu bleiben. Er wurde nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen also hat er sich auch nicht verpflichtet 5 Jahre für die Kommune zu arbeiten, denn er wurde nach dem Vorbereitungsdienst nicht übernommen wie es die Vereinbarung als Voraussetzung ausdrücklich vorgesehen hat.
Das ist ja eben eine der Fragen: Tritt die Verpflichtung, 5 Jahre für die Kommune zu arbeiten, nur dann ein, wenn beide Voraussetzungen gleichzeitig direkt im Anschluss vorliegen, oder auch noch wenn die zweite Voraussetzung erst mit Zeitverzug von einem Jahr erfüllt ist?
Die Formulierung "nach dem dualen Studium bei einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis" wäre da m.E. eindeutiger, als die hier vorliegende "nach Bestehen der Prüfung und nach Übernahme in ein Beamtenverhältnis...".