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[BW] Nach welcher Maßgabe wir eingruppiert?

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Wuestenfuchs:
Hallo allerseits,

als aktuell in E9a angestellter Tarifbeschäftigter einer Kommunalverwaltung, durchlaufe ich derzeit bei einem anderen potentiellen Arbeitgeber (Stadtverwaltung im Lande BaWü) ein Bewerbungsverfahren.
Die betreffende Stelle ist in Besoldungsgruppe A12 ausgeschrieben. Inwiefern eine beamtenrechtliche Anstellung machbar ist, wird aktuell im Forum "Beamte der Länder und Kommunen" thematisiert (sofern es relevant ist: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111266.0.html)

Hier gehts mir jedoch zunächst um die Frage der Eingruppierung nach TVöD. Beim Vorstellungsgespräch sagte man mir, dass die Eingruppierung nach E11 möglich sei. Die Stellenausschreibung gibt folgende Aufgabengebiete vor:


- Leitung der Abteilung Personal einschl. Lohn- und Gehaltsabrechnung
- Personalentwicklung, Personalplanung, Bewerbungsmanagement und Personalsachbearbeitung
- Aus- u. Fortbildung
- Stellenpläne, Personalkostenhochrechnungen, Stellenbewertungsverfahren
- Zusammenarbeit mit dem Personalrat
- Arbeitssicherheit u. Gesundheitsmanagement
- Geschäftsstelle Gemeinderat
- Ortsbehörde der Deutschen Rentenversicherung

Die Vergütung erfolgt nach LBG BW bis A12 bei Vorliegen der persönlichen und beamtenrechtlichen Voraussetzungen.

Darüber hinaus würde ich die Gelegenheit bekommen, den Ausbildungs- und Standesbeamtenlehrgang absolvieren zu dürfen.

Mir selbst stellte sich ursprünglich die Frage, ob bei diesen Aufgaben auch eine Eingruppierung nach E12 TVöD möglich wäre, bis im Beamtenforum  - mit Verweis auf die Ausbildungs- und Prüfungspflicht - sogar eine Eingruppierung nach E11 in meinem persönlichen Falle in Frage gestellt wurde.

Ich bin 29 Jahre alt und habe zunächst eine Ausbildung zum Beamten im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst (Stadtverwaltung im Bundesland Baden-Württemberg) absolviert. Im Anschluss daran wurde ich im Angestelltenverhältnis übernommen. Nach einer Weiterbildung durch ein Abendstudium zum Betriebswirt (VWA), möchte ich nun oben beschriebene Stelle bekleiden. Bisherige Berufserfahrung: Über 7 Jahre, die "neue" Stelle beinhaltet u. a. ähnliche Aufgabengebiete (aktuell: lediglich Lohn u. Gehalt).

Meine Frage ist zum einen, ob die Stelle mehr als E11 hergibt und zum anderen, ob eine solche Entgeltgruppe (E11 oder E12 bzw. alles über 9a hinsichtlich künftiger Bewerbungsverfahren) in meinem Falle problemlos möglich wäre.
Ich ging bisher davon aus, dass es problemlos möglich ist, sofern ich nur auf dieser entsprechenden Stelle "sitze". Dass die Ausbildungs- und Prüfungspflicht hier mit reinspielen könnte, ist mir neu, was jetzt natürlich die Frage aufwirft, ob meine Qualifikation ausreicht für diese Stelle?

Vielen Dank für eure Meinungen und Ratschläge!

Spid:
Die Darstellung der Tätigkeit ist deutlich zu grob für eine konkrete Einschätzung, eine E12 sehe ich aber keinesfalls.

Einer Eingruppierung in die Entgeltruppen E9b bis E12 steht die Ausbildungs- und Prüfungspflicht entgegen.

Stellenbesetzung ist kein Regelungsgegenstand des TVÖD.

nichts_tun:

--- Zitat von: Spid am 25.01.2019 12:19 ---Die Darstellung der Tätigkeit ist deutlich zu grob für eine konkrete Einschätzung, eine E12 sehe ich aber keinesfalls.

--- End quote ---

Die EG 11 halte ich für tarifgerecht. Ich würde die EG 12 allerdings nicht komplett ausschließen, wenn quasi die Gesamtverantwortung des Personalmanagements der Kommune bei dieser Stelle liegt.
Aber Dienstpostenbewertung bei Beamten =/ Eingruppierung bei Tarifbeschäftigten.


--- Zitat von: Spid am 25.01.2019 12:19 ---Einer Eingruppierung in die Entgeltruppen E9b bis E12 steht die Ausbildungs- und Prüfungspflicht entgegen.

--- End quote ---

Der TE schrieb etwas von Abendstudium VWA - ist dies nicht als AL-II-Lehrgang anerkannt?


--- Zitat von: Spid am 25.01.2019 12:19 ---Stellenbesetzung ist kein Regelungsgegenstand des TVÖD.

--- End quote ---

Du wirst nicht müde, dies zu sagen. :)

Spid:

--- Zitat von: nichts_tun am 25.01.2019 19:07 ---
--- Zitat von: Spid am 25.01.2019 12:19 ---Die Darstellung der Tätigkeit ist deutlich zu grob für eine konkrete Einschätzung, eine E12 sehe ich aber keinesfalls.

--- End quote ---

Die EG 11 halte ich für tarifgerecht. Ich würde die EG 12 allerdings nicht komplett ausschließen, wenn quasi die Gesamtverantwortung des Personalmanagements der Kommune bei dieser Stelle liegt.
Aber Dienstpostenbewertung bei Beamten =/ Eingruppierung bei Tarifbeschäftigten.
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Anhand der Angaben des TE stützt sich die Annahme, E11 wäre tarifgerecht, auf genau was? Wo ist die besondere Schwierigkeit, wo die herausgehobene Bedeutung?


--- Zitat ---
--- Zitat von: Spid am 25.01.2019 12:19 ---Einer Eingruppierung in die Entgeltruppen E9b bis E12 steht die Ausbildungs- und Prüfungspflicht entgegen.

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Der TE schrieb etwas von Abendstudium VWA - ist dies nicht als AL-II-Lehrgang anerkannt?


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Wenn die Tarifparteien das „Studium“ an der VWA als 2. Prüfung hätten vereinbaren wollen, hätten sie das getan. Haben sie aber nicht.


--- Zitat ---
--- Zitat von: Spid am 25.01.2019 12:19 ---Stellenbesetzung ist kein Regelungsgegenstand des TVÖD.

--- End quote ---

Du wirst nicht müde, dies zu sagen. :)

--- End quote ---

Ich ermüde nicht allzu leicht.

nichts_tun:

--- Zitat von: Spid am 25.01.2019 19:46 ---Anhand der Angaben des TE stützt sich die Annahme, E11 wäre tarifgerecht, auf genau was? Wo ist die besondere Schwierigkeit, wo die herausgehobene Bedeutung?
--- End quote ---

Darauf:
- Leitung der Abteilung Personal einschl. Lohn- und Gehaltsabrechnung
- Personalentwicklung, Personalplanung, Bewerbungsmanagement und Personalsachbearbeitung
- Aus- u. Fortbildung
- Stellenpläne, Personalkostenhochrechnungen, Stellenbewertungsverfahren
- Zusammenarbeit mit dem Personalrat
- Arbeitssicherheit u. Gesundheitsmanagement
- Geschäftsstelle Gemeinderat
[- Ortsbehörde der Deutschen Rentenversicherung]


--- Zitat ---
--- Zitat von: Spid am 25.01.2019 12:19 ---Wenn die Tarifparteien das „Studium“ an der VWA als 2. Prüfung hätten vereinbaren wollen, hätten sie das getan. Haben sie aber nicht.

--- End quote ---

Gibt es eine Aufzählung, welche Prüfungseinrichtungen anerkannt sind, in der Protokollerklärung zu den Abs. 1 und 2 der Vorbemkerung Nr. 7 ist das recht vage?


--- Zitat ---
--- Zitat von: Spid am 25.01.2019 12:19 ---Ich ermüde nicht allzu leicht.

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Im Arbeitsleben sicher von Vorteil.
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