Guten Morgen allerseits und besten Dank für eure Antworten bis hierher.
Ein paar Dinge wurden mir klarer. Der Kreis konnte sich aber noch nicht ganz schließen. Ich will erklären warum:
Einerseits richtet sich die Eingruppierung nach der Entgeltordnung:
Entgeltgruppe 10
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.
Entgeltgruppe 11
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.
Entgeltgruppe 12
Beschäftigte der Entgeltgruppe 11, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
Hier halte ich es doch für schwierig, die wirklich "gerechte" EG zu finden, da ich auf beschriebener Stelle der Abteilungsleiter des Personalbereichs wäre. Ergo E11, möglicherweise E12. An E12 kann es daran scheitern, dass mein potentieller Vorgesetzter Amtsleiter ist und somit mehrere Abteilung (inklusive meiner) noch mit verantwortet, ohne in der Praxis aktiv und operativ einzugreifen. Andererseits lässt sich die Passage "durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt" auch nur schwer beurteilen, da die Tätigkeitsbeschreibung für E11 ja schon ein wenig "schwammig" daher kommt.
Andererseits wird die Ausbildungs- u. Prüfungsordnung ins Spiel gebracht. Inwieweit unterscheidet sich diese von der Entgeltordnung bzw. könnt ihr mir hier möglicherweise einen Auszug liefern, der zeigt, welche Qualifikation ausreicht (bzw. Negativkatalog, dass Betriebswirt nicht genügt), um eine solche Stelle bekleiden zu dürfen?
Und nochmal andererseits die in der Praxis übliche Vorgehensweise - hierzu ein Bsp. bei meinem jetzigen AG (Stadtverwaltung mit über 800 MA, also keine "Klitsche"): Für eine Beamtenstelle nach A11 wurde eine gelernte Industriekauffrau mit der Weiterbildung Betriebswirt (VWA) als Angestellte nach E10 TVöD eingestellt. Hier griff also quasi weder Entgeltordnung noch Ausbildungs- u. Prüfungsordnung, sondern meine ursprünglich vermutete Herangehensweise, die im Bsp. hier bedeuten würde: Ich erhalte die EG 10, weil ich auf einer Stelle, die nach EG10 bewertet wurde sitze.
Bitte versteht mich nicht falsch. Ich widerspreche euch nicht, sondern will es nur verstehen.
Die Stelle muss doch zuerst einmal bewertet werden (Bsp. E 11). Und dann sollte es doch keine Rolle spielen, ob meine Betriebswirt anerkannt ist oder nicht in der Ausbildung- u. Prüfungsordnung - wenn der neue AG mich will und ich auf der Stelle sitze, muss ich doch auch nach E11 bezahlt werden können oder verstehe ich das falsch?
Habt ihr mir über oben beschriebenes Anliegen hinaus bitte noch einen Rat, wie ich in der jetzigen Situation verfahren kann? Sollt man hier nochmals nachhaken, ob E12 möglich wäre, auch wenn im Vorstellungsgespräch von E11 die Rede war?
Beste Grüße und Danke für eure Rückmeldung.