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Urlaub § 26 Abs. 2a TVÖD

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piscibus:
Hallo,

im § 26 Abs. 2a TVÖD ist ja folgendes geregelt :

a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden.

Bei uns ist die Frage aufgetaucht, was denn die Übertagung auslöst, einfach die Urlaubstage nicht nehmen oder soll dafür ein Antrag gestellt werden ?

MoinMoin:
Kommt auf die Dienststelle an.
Wo keine Regelung ist, würde ich einen förmlichen aber formlosen Antrag stellen.
Bei uns wird der Urlaub automatisch übernommen und wir dürfen in Angeleichung zu den Beamten auch bis 30.9. den Urlaub verschleppen.

Spid:
Eine Übertragung setzt grundsätzlich voraus, daß der Urlaub im entsprechenden Kalenderjahr nicht genommen werden konnte - ansonsten verfällt er.

was_guckst_du:
..theoretisch richtig...geübte Praxis ist aber überwiegend wohl eine Andere...so auch in meiner Behörde (Urlaub, der bis zum 31.12. nicht genommen wurde, muss spätestens am 31.03.angetreten sein - kein Hahn kraht nach den Gründen)

Spid:
Ist das so? Bei wie vielen AG von wie vielen AG insgesamt ist das denn der Fall?

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