Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Urlaub § 26 Abs. 2a TVÖD
BAT:
Wir können auch ohne Antrag bis 30.09. des Folgejahres den Resturlaub nehmen.
Und Spid würde nicht einen Nachweis für den Sonnenaufgang wollen, sondern feststellen, das die Erde sich dreht und mitnichten die Sonne aufgeht:-)
Spid:
Die Frage ist ja nicht trivial und die verschiedenheit der Antworten zeigt ja auch, daß sehr unterschiedliche Handhabungen erfolgen. Ich kenne gleich mehrere, sehr unterschiedliche Ansätze, die tatsächlich praktiziert werden.
1. Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen heraus wird eine Übertragung bei jedem Beschäftigten vorgenommen.
a) bis zum 31.03.
b) bis zum gleichen zeitpunkt, der für die jeweiligen Beamten gilt
mit den Varianten
i Mitteilung der übertragung
ii ohne Mitteilung der Übertragung
iii Mitteilung, daß der Urlaub ohne Rechtsanspruch übertragen wird, sofern kein Rechtsanspruch belegt werden kann
2. Urlaub wird grundsätzlich nicht übertragen, es sei denn, es wird begründet ein Rechtsanspruch aufgezeigt
3. Die Übertragung von Urlaub kann beantragt werden und wird im jeweiligen Einzelfall entweder unter Verweis auf die bestehende oder unter Verweis auf die nicht bestehende Rechtspflicht übertragen
4. Der AG prüft automatisch, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung vorliegen und überträgt den Urlaub oder nicht.
nichts_tun:
--- Zitat von: Spid am 28.01.2019 11:19 ---
1. Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen heraus wird eine Übertragung bei jedem Beschäftigten vorgenommen.
b) bis zum gleichen zeitpunkt, der für die jeweiligen Beamten gilt
mit den Varianten
i Mitteilung der übertragung
ii ohne Mitteilung der Übertragung
iii Mitteilung, daß der Urlaub ohne Rechtsanspruch übertragen wird, sofern kein Rechtsanspruch belegt werden kann
--- End quote ---
Bei dieser Variante aber ohne die "Anspar-Möglichkeit", die es Beamten erlaubt über mehrere Jahre Urlaub anzusparen, oder?
Spid:
Ja.
Navigation
[0] Message Index
[*] Previous page
Go to full version