Im Hinblick auf den Threadtitel sei darauf verwiesen, daß Vorbemerkung Nr. 4 in keinem unmittelbaren Verhältnis zu den Fragen steht.
1. Nein, in den Fällen, in denen die Ausbildungs- und Prüfungspflicht sächlich, räumlich und persönlich gilt, steht sie bei Nichterfüllung ihrer Voraussetzungen einer Eingruppierung in den dort genannten Entgeltgruppen entgegen.
2. Ja.