Autor Thema: Eingruppierung Sachbearbeiter für Übernahme von Bestattungskosten  (Read 2701 times)

Scottie

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Hallo,

ich habe eine Frage. Meine jetzige Stelle in einer Kommune ist mit einer 9c bewertet.
Nun soll ein Teil meiner Tätigkeit, welche mit einer 9c bewertet worden ist, durch die Bearbeitung von Anträgen zur Übernahme von Bestattungskosten ersetzt werden.

Meines Erachtens handelt es sich bei der einfachen Aufnahme von Anträgen zur Übernahme von Bestattugskosten und  der Berechnung um keine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit. Sprich entgegen meinem Arbeitsvertrag bietet man mir keine 9c Tätigkeit an, sondern bestenfalls 9b oder E8.

Ich will darauf hinaus, dass ich diese Übertragung verweigern will und die Tatsache, dass der Arbeitgeber mir nicht nur Entgelt nach 9c zahlen muss, sondern mir auch die Tätigkeit nach 9c im Arbeitsvertrag zu weisen muss.

Wie groß sind die Chancen, dass man mir die Tätigkeit der Übernahme von Bestattungskosten aufdrücken kann, wenn ich mich mit allen möglichen Mitteln dagegen wehren würde.
Die Frage der Sinnhaftigkeit eines solchen Verhaltens meiner Seite stellt sich nicht. Das Tischtuch zu meinem AG ist ohnehin zerschnitten.
« Last Edit: 27.01.2019 16:09 von Scottie »

Spid

  • Gast
Ist die Tätigkeitsänderung tatsächlich eingruppierungsrelevant? Hört sich nämlich nicht so an, als wäre das ein sonderlich großer Arbeitsvorgang... oder wird von den Zeitanteilen her die E9c ohnehin nur knapp erreicht?

Scottie

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Die Bestattungskosten würden 30% der Tätigkeit ausmachen.
Sprich: Ich habe keinen Anspruch auf 100% 9c-Tätigkeiten, sondern nur auf mehr als 50% damit der Arbeitgeber sich an den Arbeitsvertrag hält?

Spid

  • Gast
Grundsätzlich ja.

BeamterBR

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 90
Die Bestattungskosten würden 30% der Tätigkeit ausmachen.
Sprich: Ich habe keinen Anspruch auf 100% 9c-Tätigkeiten, sondern nur auf mehr als 50% damit der Arbeitgeber sich an den Arbeitsvertrag hält?

Du hast Anspruch darauf, dass die Gesamtheit der auszuübenden Tätigkeiten nach EG 9c bewertet ist, weil eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsveränderung nach oben und nach unten nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Eine Tätigkeitsveränderung bei Beibehaltung der Eingruppierung unterliegt, sofern es keine gesonderte Regelung im Arbeitsvertrag gibt, dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.